Dienstag, 16. Dezember 2014

Was ist ein Torkelbogen ?

Wird einem Beschuldigten der Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr unterbreitet, so finden man regelmäßig in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einen besonderen Fragebogen. Darauf sollen zunächst die Polizeibeamten durch Ankreuzen festhalten, ob und ggf. welche möglicherweise alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei dem Beschuldigten vorliegen. Ein ähnliches Exemplar soll auch der Arzt ausfüllen, welcher die regelmäßig stattfindende Blutentnahme durchführt. In dem Fragebogen finden sich Angaben zu Gleichgewichtsstörungen, Motorik, Aussprache, Tremor, Lidflattern, Reaktion auf Licht uvm.


Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | 17. Dez 2014


Montag, 15. Dezember 2014

Was aus einer Straftat erlangt wurde - der sog. Verfall (§ 73 StGB)

Der sogenannte Verfall gem. § 73 StGB dient dazu, die Vermögenswerte ab­zu­schöp­fen, die ein Täter aus ei­ner Straftat er­langt hat.

Wenn der Tä­ter den Vermögenswert, der aus der Tat stammt nicht mehr hat (zB verbraucht, verschenkt, verkauft), dann ord­net das Ge­richt den Ver­fall ei­nes entsprechenden Geld­be­tra­ges an, der dem Wert des Er­lang­ten ent­sprichtgem (§ 73a StGB).


Es gilt das Brut­to­prin­zip, also die Ge­samt­heit des aus ei­ner rechts­wid­ri­gen Tat ma­te­ri­ell Er­lang­ten – mithin grund­sätz­lich ohne Be­schrän­kung auf den Ge­winn. Der Tä­ter darf also von dem, was er aus der Tat er­hal­ten hat, nicht die Auf­wen­dun­gen ab­zie­hen, die ihm durch die Tat ent­stan­den sind.

Der Ver­fall ist keine Strafe, son­dern eine Maß­nahme ei­ge­ner Art.

Ver­fall ist von der sog. Ein­zie­hung zu unterscheiden, Letztere bezieht sich nämlich auf die Tat­werk­zeuge („in­stru­menta sce­le­ris“) und die un­mit­tel­bar durch die Tat her­vor­ge­brach­ten Ge­gen­stände („pro­ducta sce­le­ris“). Durch die Ein­zie­hung geht nach § 74e StGB das Ei­gen­tum an der Sa­che oder das ein­ge­zo­gene Recht mit der Rechts­kraft der Ent­schei­dung auf den Staat über. Die Ein­zie­hung setzt vorsätzliches Begehen (also nicht nur fahrlässiges Begehen) vor­aus.


Einziehung und Verfall sind Regeln des Strafverfahrens. Durch § 29a OWiG wird die Ver­wal­tungs­be­hörde bzw. das zu­stän­dige Ge­richt allerdings er­mäch­tigt, auch ge­gen den Täter (hier spricht man von Be­tei­lig­ten), der eine Ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen hat (u.U. sogar auch ge­gen ei­nen Drit­ten) der aus der Ord­nungs­wid­rig­keit ei­nen Ver­mö­gens­vor­teil hatte, den Ver­fall an­zu­ord­nen.





Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, den 16. Dez 2014

Akteneinsicht des Verletzten – nicht bei Aussage-gegen-Aussage und Vergewaltigungsvorwurf – Burhoff online Blog

Akteneinsicht des Verletzten – nicht bei Aussage-gegen-Aussage und Vergewaltigungsvorwurf – Burhoff online Blog

Montag, 1. Dezember 2014

Das Handy während der Fahrt: Bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - III-1 RBs 284/14



Vom gesetzlichen Tatbestand ist die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Beschluss entscheiden und ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden war.

Der Sachverhalt
Die Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte - während sie die Fahrt fortsetzte - in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn.
Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (III-1 RBs 284/14) Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift "Vor- und Nachbereitungshandlungen" einschließe.

Dem unterfalle etwa das:

• Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts;
• das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs;
• das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt;
• das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.

Bloße Ortsveränderung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf
Vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Beurteilung nicht anders als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug

Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei letzlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege.
Von den Fällen des "Wegdrückens" eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde. Weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat der Senat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - III-1 RBs 284/14

Quelle: PM Rechtsindex - Recht & Urteile



Montag, 10. November 2014

Ich mach mich doch nicht strafbar (und sie gleich mit) Herr Polizist

Ruft mich ein Kriminalhauptkommisar an und fragt doch allen Enrstes, ob mir die aktuelle Anschrift des Herrn (nennen wir ihn mal:) Übeltäter bekannt sei (schließlich habe ich ihn vor Jahren mal vertreten.

Meine Antwort (sinngemäß): Lieber Herr KHK, wenn ich jetzt antworte, mache ich mich strafbar. Und sie sich wegen Anstiftung ebenfalls. Das wollen wir doch beide nicht, oder?

Das Gespräch war dann doch recht schnell wieder vorbei......





Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | 10. Nov 2014



Der Nazivergleich des bewaffneten Staatsanwalts | Cybercrime | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Strafrecht und Motorradrecht

Der Nazivergleich des bewaffneten Staatsanwalts | Cybercrime | Kanzlei Hoenig Info | Strafverteidiger in Kreuzberg – Kanzlei Hoenig Berlin | Strafrecht und Motorradrecht

Mittwoch, 29. Oktober 2014

(ineinander) verschraubte Irrtümer

Die kürzlich gegen Oscar Pistorius verhängte fünfjährige Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung – in der Mitte zwischen den von der Anklage geforderten zehn Jahren und dem von der Verteidigung für angemessen erachteten Hausarrest mit Sozialarbeit – wird in den nächsten Tagen in den Medien zu Diskussionen führen. Dogmatisch ist der Fall deshalb so knifflig und interessant, weil sich zwei Irrtümer ineinander verschrauben: der für den Tötungsvorsatz unbeachtliche error in persona mit dem speziellen Fall des Irrtums über den Kausalverlauf in Form der aberratio ictus (dogmatisch gelöst als versuchtes Tötungsdelikt in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung).

Toller Artikel von Prof. Dr. Klaus Lüderssen in faz.net aus.



Und im Zusammenhang mit diesen dogmatischen Fragen spielt jetzt auch das verhängte Strafmaß eine Rolle. Obwohl die Richterin einen (bedingten) Tötungsvorsatz verneinte, verhängte sie wegen fahrlässiger Tötung eine langjährige Freiheitsstrafe, der das Odium der Verdachtsstrafe für eine mögliche vorsätzliche Tötung der Freundin anhaftet.


Quelle: Beck-Blog (Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg)





Auf die Entscheidung habe ich gewartet: Motor aus, ist aus, egal warum... - Strafrecht Blog

Auf die Entscheidung habe ich gewartet: Motor aus, ist aus, egal warum... - Strafrecht Blog

Dienstag, 28. Oktober 2014

Wer sich (zunächst nur) orientiert, muss (noch) nicht belehren... - Strafrecht Blog

Wer sich (zunächst nur) orientiert, muss (noch) nicht belehren... - Strafrecht Blog

Wann werden die Punkte in Flensburg (FER) gelöscht ??

Taten mit einem Punkt werden nach 2,5 Jahren getilgt, mit 2 Punkten nach 5 Jahren und mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Die Tilgung erfolgt einzeln, die Verstöße beeinflussen sich nicht gegenseitig. Mit anderen Worten (anders als bisher) hindern neue Punkte nicht die Löschung der alten Punkte.

Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann einen Punkt abbauen, wenn er an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilnimmt.

Das ist maximal einmal in 5 Jahren möglich.

Die alten Punkte werden nach den komplizierteren alten Tilgungsregeln gelöscht, neue Punkte seit dem 1.5. Tatzeit beeinflussen das nicht.


Was passiert mit den alten Punkten ?
Die alten Punkte werden umgerechnet. Wie ? Entweder "Google ist Dein Freund" - oder Sie fragen einen Anwalt.






Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Geschwindigkeitssachen machen wir auch | Zu Recht !! | 28. Okt 2014

Montag, 27. Oktober 2014

Kleine Rat(t)en

Kommt ein sportlicher Mandant (unangemeldet) mit einer neuen Strafsache (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), es geht um viel (Schadenshöhe - Mandant ist Berufskraftfahrer). Eine Rechtsschutzversicherung besteht leider nicht. Anwaltskosten nebst Auslagen betragen (bis zum Ende der 1. Instanz) geschätzte 2000,00 Euro.

Beim Honorargespräch erwähnt der gute Mann, dass ihm klar sei, dass ich einen Vorschuss verlangen würde und er habe natürlich auch Geld mitgebracht. Ich freue mich - aber nur ganz kurz. Stolz knallt er einen zerknitterten 50-€-schein auf den Tisch (aus einer Brieftasche die - offensichtlich - schon mehr gekostet hat).

Eine geschätzte Kollegin sagt an der Stelle immer: Glücklicherweise habe ich den "neutralen Gesichtsausdruck" gut drauf.


Ludwigsfelde | 27. Okt 2014 | Zu Recht !!


Dienstag, 7. Oktober 2014

Schweigen heißt Schweigen - mal wieder der wichtige Hinweis

Der Mandant kommt ins Büro und berichtet (mit einem breiten Grinsen im Gesicht), dass er zwar bei der Polizei war aber dieses Mal die "Klappe gehalten" habe.
Warum er dann überhaupt zur Polizei gegangen sei und nicht gleich zu mir gekommen ist, konnte er schon nicht mehr erklären. Nur "Na ich wurde doch geladen".

Hm. Beim späteren Blick in die Ermittlungsakte, dann die Bestätigung:

„Am 02. Sep 2014 erschien der Beschuldigte T beim Unterzeichner und gab an, dass er bei der Polizei keine Aussage machen wolle.”


Das Vernehmungsprotokoll war dann aber doch recht umfangreich, denn es endete leider nicht mit diesem Satz. Stattdessen folgte ein Zusatz:

“Im weiteren Gespräch gab der T mir gegenüber dann aber an, …“

Es folgte eine ausführliche Darstellung des Gesprächs zwischen dem Mandanten und dem polizeilichen Ermittler, in dem sich der beschuldigte T. dann doch ziemlich blumig zu den Tatvorwürfen äußerte. Ob er wohl nach seiner anfänglichen Erklärung zur Aussageverweigerung und aus der Tatsache, dass (in seinem Beisein) kein Vernehmungsprotokoll geschrieben wurde, zu der irrigen Annahme gekommen ist, seine Äußerungen würden vertraulich behandelt werden? Ich weiß es nicht und er wird es sich wohl auch nicht erklären können. Jedenfalls war dies Mitnichten der Fall. Der Sachbearbeiter gab seine Erinnerungen an den Inhalt des Gesprächs ebenso blumig wieder und kann natürlich in der (anstehenden) Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts als Zeuge dazu vernommen werden.

Über den Ausgang des Verfahrens werde ich berichten.....



Rechtsanwalt Frank Theumer | 07. Okt 2014 Verteidiger | Zu Recht !!

Montag, 6. Oktober 2014

"Verkennung der Rechtslage" bei der StA --> Pflichtverteidigerbestellung - Strafrecht Blog

"Verkennung der Rechtslage" bei der StA --> Pflichtverteidigerbestellung - Strafrecht Blog

Polizei macht einen "Haftvorschlag"........... Was ist das denn ?

Nach den (ersten) Ermittlungen der Polizei wollte (wünschte?) sich der Sachbearbeiter, dass gegen den Mandanten ein Haftbefehl erlassen wird. Und so schrieb er einen "Brief" an die Staatsanwaltschaft mit der merkwürdigen Überschrift "Haftvorschlag" und schlug vor, von dort solle doch bitte ein Haftbefehlsantrag gestellt werden, eine Untersuchungshaft wäre hier wohl "angezeigt".

Zunächst hatte die Ehefrau des beschuldigten Mandanten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Aus Sicht des Polizeibeamten war (auch) genau deswegen davon auszugehen, dass ihr Mann die fragliche Tat begangen hatte, denn sonst würde sie ja die Aussage nicht hätte verweigern brauchen. Außerdem muss man davon ausgehen, dass die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht erfolgt sei, weil er auf seine Frau eingewirkt” habe. Es bestehe somit der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. (So viele sachliche Fehler in einem Satz - dass verschlägt einem glatt die Sprache....aber natürlich nur ganz kurz.)

Das Ganze gipfelt in der Hypothese, dass der Beschuldigte "gerichtserfahren“ ist, so dass “aus Erfahrung“ des Polizeibeamten darauf zu schließen sei, dass er versuchen würde, Zeugen zu beeinflussen. Außerdem müsse deswegen auch mit der Begehung weiterer Straftaten rechnen.

Das ist rechtlich völlig unhaltbar, aber vor allem fehlt es an jeglicher Tatsache, die diese abstrusen Thesen auch nur im Ansatz würde stützen können. Die Staatsanwaltschaft hat den Haftbefehl dann auch gar nicht erst beantragt.


Rechtsanwalt Frank Theumer | 06. Okt 2014
Verteidiger | Zu Recht !!


Mittwoch, 1. Oktober 2014

Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Eine Einstellung nach § 153 StGB beinhaltet kein Schuldfeststellung, sondern lässt diese Frage offen. Ein etwaiges Verschulden würde sich jedenfalls als geringfügig darstellen, so dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !!
01. Okt 2014





Dienstag, 30. September 2014

Strafrecht: Der Angeklagte soll feige sein..... und wird dann freigesprochen.

Strafrecht: Der Angeklagte soll feige sein..... und wird dann freigesprochen.

Der Angeklagte soll feige sein..... und wird dann freigesprochen.

Mal wieder eine Strafsache, die aus einem Scheidungsverfahren resultiert:


Die Ehefrau Ihren Mann angezeigt, er soll sie geschlagen, belästigt und bedroht haben.

Der von mir vertretene Mann schilderte mir den Vorfall gaaanz anders. Er kam am fraglichen Tag recht spät und wohl auch angetrunken nach Hause gekommen, weshalb sein "Drachen" (seine Bezeichnung) "Feuer spukte". Sie soll auf ihn losgegangen sein und habe ihn beschimpft, getreten und mit allem was sie in die Finger bekam, nach ihm geworfen haben (u.a. einen Duden).

Es kam zur Trennung und bald wird auch die Scheidung erfolgen.

Der Angeklagte schwieg in der Hauptverhandlung (so wie ich ihm geraten habe) zunächst, vor allem um erst einmal die Aussage der baldigen Ex-Gattin abzuwarten. Die als Zeugin geladene Geschädigte erklärte dann, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen und zu den Tatvorwürfen betreffend ihren Ehemann keine Angaben machen (warum auch immer).

Das paßte dem Staatsanwalt aber gar nicht, und er versuchte die Zeugin umzustimmen. Sie dürfe nicht davon auszugehen, dass dies die letzte Gewalthandlung "von ihm" gewesen sei. Sie solle sich doch endlich besinnen und den Vorfall schildern. Erst auf ausdrücklichen Protest gegen diese Art der Zeugenbeeinflussung endeten diese rechtswidrigen Versuche des Herrn Staatsanwaltes.

Der Freispruch stand damit (so gut wie) fest und so kam es auch.

Dann der letzte Versuch, ein letztes Aufbäumen des Anklägers - direkt an meinen Mandanten gerichtet - forderte der Staatsanwalt den Angeklagten auf “ein Mann zu sein” und die Tätlichkeiten einzuräumen.... zu seiner Tat zu stehen.

Mein Mandant ließ sich weder von dem Vorwurf, ihm mangele es an Mut, noch von dieser Suada der Voreingenommenheit beeindrucken (OK - ich hab ihn dabei auch scharf angesehen, denn ich sah ihm an, dass er kurz vor der Eruption stand), hielt still und war dann schlagartig wieder entspannt, als dann kam, was kommen mußte (und sollte)...... der Freispruch.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !!



Freitag, 19. September 2014

Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch

Ein strafbarer Versuch (in Abgrenzung zu - meist - straffreien Vorbereitungshandlung beginnt dann, wenn der Täter die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschreitet.....


Vorbereitungshandlung:

Handlungen, durch die jemand eine Straftat nur vorbereitet, ohne bereits unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes anzusetzen, sind straflose Vorbereitungshandlungen und somit keine Versuchshandlungen.




Beispiel: Jemand der sich Einbruchswerkzeug besorgt, kann noch keine Versuchshandlung vorgeworfen werden. Vorbereitungshandlungen sind nämlich nur strafbar, wenn das StGB das besonders anordnet.

Beispiele für strafbare Vorbereitungshandlungen:

Vorbereitung der Fälschung von Geld- und Wertzeichen (§ 149 StGB)

Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310 StGB).



Frank Theumer (Strafverteidiger) | Ludwigsfelde | Kanzlei Zu Recht !!



BGH: Mehr Aufklärung für Zeugen vor Ermittlungsrichter

BGH: Mehr Aufklärung für Zeugen vor Ermittlungsrichter

Donnerstag, 18. September 2014

Beim Deal muss der Angeklagte vor seiner Zustimmung belehrt werden

Wenn ein Strafverfahren durch eine Verständigung (also Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung) - den sogenannten DEAL - beendet wird, dann MUß der Angeklagte vor seiner Zustimmung belehrt worden sein.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bestätigt dies durch seinen Beschluss vom 26. Au­gust 2014 und stellt dazu fest, dass die in § 257c Abs. 4, 5 StPO ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Be­leh­rung des An­ge­klag­ten im Rah­men ei­ner Ver­stän­di­gung nicht nur vor sei­nem Ge­ständ­nis, son­dern be­reits vor sei­ner Zu­stim­mung zu der Ver­stän­di­gung er­fol­gen muss.


BVerfG, Be­schl. v. 26.08.2014 – 2 BvR 2048/13 - nachzulesen hier


Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de
Kanzleiblog
Ludwigsfelde, den 18. Sep 2014





Donnerstag, 21. August 2014

Gras auf dem Küchentisch – Schweigen ist Gold - ich kann es nicht oft genug sagen

Die Polizei durchsucht (warum auch immer - wohl ein Tip aus der Nachbarschaft). Sie findet. 5 g Haschisch in bester Qualität direkt auf dem Tisch in der Küche. Herr K. räumt ein, das dies sein “Eigenbedarf” sei. Das war (strafprozessual) unklug. Nachdem er dann mal (ohne Anmeldung - natürlich) bei mir hereinschaute (und das war klug) hat er nun einen Verteidiger und gemeinsam werden wir solche "schädlichen Erklärungen" künftig vermeiden.

Mein Mandant wohnt in der fraglichen Wohnung nicht allein, sondern hat einen Mitbewohner. Die Dose stand in einem Gemeinschaftsraum. Es wäre daher – wie fast immer – ratsam gewesen, einfach gar nichts zu sagen. Jedenfalls nicht zu den Durchsungs-Beamten, sondern besser in sein Smartphone (immer am Mann) und vorher meine Nummer gewählt.

Die Strafverfolgungsbehörden können ja nicht würfeln, wem das Gras gehört. Hätte Herr K. nichts gesagt, so wäre kaum zu klären, wem die Dose nebst Inhalt gehört, ihm oder seinem Mitbewohner (die klassische “WG-Verteidigung”). Selbst wenn der Mitbewohner gesagt hätte, meins ist das nicht, wäre das unschädlich. Witzig (und aus Sicht der Verteidigung sogar hilfreich) wäre die Konstellation, dass beide im Brustton der Überzeugung das Haschisch für sich reklamieren und sich vor den Augen der Polizisten darum streiten (“Das ist meins!” – “Nein, das gehört mir!” – “Du Lügner. Ich hab das gekauft.” – “Das wüßt ich aber!” usw.).

Die Polizei weiß natürlich, dass eine überfallartige Durchsuchung jeden Betroffenen überfordert. Das schlechte Gewissen ist meist so ausgeprägt, dass man schuldbewußt Umstände einräumt, ohne dass es dafür einen zwingenden Grund gibt. Darauf spekulieren Polizei und (zB auch die) Steuerfahndung, weswegen sie gerne morgens früh kommen, wenn man noch schlaftrunken ist und sich schnell um Kopf und Kragen redet.

Gespannt bin ich, ob die Polizei die nicht erfolgte Belehrung des Mandanten in den Akten dokumentiert hat. Ich verwette mein Honorar, dass im Bericht stehen wird, dass die Beamten selbstverständlich belehrt haben und mein Mandant nach vollständiger Belehrung und wohl überlegt sein Geständnis abgelegt hat.


Rechtsanwalt Frank Theumer | 21. Aug 2014 | Zu Recht !!

Dienstag, 19. August 2014

Nach Führerscheinentzug droht bei einer Radfahrt ab 1,6 Promille Blutalkohol auch ein Radfahrverbot

Was vermutlich vielen (sogar offenbar auch manchem Kollegen von mir) nicht bewusst ist: Neben dem Führerscheinentzug droht bei einer Radfahrt ab 1,6 Promill BAK durchaus auch ein Radfahrverbot - jedenfalls dann, wenn der Betroffene der Aufforderung zur MPU bzw. zum MPG („Idiotentest“) nicht nachkommt. Dies hat kürzlich das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt:

Ein Radfahrer war mit einem Blutalkoholwert von 1,73 Promille erwischt worden. Ihm wurden im Nachgang einer nicht absolvierten Fahreignungsuntersuchung dann sowohl der Führerschein entzogen als auch das Radfahren untersagt. Auch dass er insofern noch nicht auffällig geworden war, half ihm dabei nicht - das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde.

Neben der Frage nach der Überprüfbarkeit solcher Verbote, stellt sich aber auch die nach deren Verhältnismäßigkeit. Die Nutzung „erlaubnisfreier Fahrzeuge“ fällt schließlich unter das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Und außerdem: Wie regelmäßig wird eigentlich Autofahrern nach Trunkenheitsfahrten neben dem Autofahren auch das Fahrradfahren verboten? "Unsere" Gerichte werden dies in Kürze ebenfalls entscheiden müssen. Ich werde hier berichten.



RA Theumer | 19. Aug 2014 | Zu Recht !!

Montag, 11. August 2014

Steuer(straf)recht - Erneute Verschärfung der Selbstanzeige und ihre Auswirkungen in der Praxis

Erneute Verschärfung der Selbstanzeige und ihre Auswirkungen in der Praxis



| Nach der Pressemitteilung vom 8.5.14, die nach der vorangegangenen Finanzministerkonferenz (FMK) veröffentlicht wurde, sind sich die Finanzminister darüber einig, dass es weitere Verschärfungen bei der Selbstanzeige und im Steuerstrafrecht allgemein geben soll. Im Hinblick auf die bereits durch das SchwarzGBekG geschaffene aktuelle Rechtslage herrscht eine seltene Übereinstimmung zwischen Verwaltung, Beraterschaft und Wirtschaft, dass zumindest einige Regelungen nicht sonderlich geglückt sind. Die Beschlusslage, die aber noch in einen Gesetzesentwurf umgesetzt werden muss, beinhaltet verschiedene Bereiche des Steuerstrafrechts. |
1. Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 AO

Die wichtigste Änderung dürfte die Senkung der Unwirksamkeitsschwelle für „große“ Selbstanzeige sein, die künftig bei 25.000 EUR liegen soll, verbunden mit drei weiteren Schwellenwerten. Wenn die übrigen Voraussetzungen einer Selbstanzeige vorliegen und kein anderer Sperrgrund greift, können Selbstanzeigen nur noch bis zu einem Steuerschaden von 25.000 EUR zur Straffreiheit führen.

Soweit kein anderer Sperrgrund vorliegt, kann bei Steuerschäden über 25.000 EUR ein Strafverfolgungshindernis eintreten durch die Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO (n.F.), der künftig in drei Stufen gestaffelt sein soll:

Steuerschaden von 25.000 EUR bis 100.000 EUR: Zahlung eines Zuschlages von 10 % der hinterzogenen Steuer soll zum Strafverfolgungshindernis führen;

Steuerschaden von 100.000 EUR bis 1 Mio. EUR: Zahlung eines Zuschlags von 15 % der hinterzogenen Steuer;

Steuerschaden von 1 Mio. EUR: Der Zuschlag beträgt hier 20 % der hinterzogenen Steuer.

Mit diesem gestuften und betragsmäßig deutlich erhöhten Zuschlagssystem ist zweifellos eine deutliche Schlechterstellung von Steuerhinterziehern verbunden, die durch eine Selbstanzeige straflos bleiben wollen. Es bleibt abzuwarten, ob im Gesetzgebungsentwurf die im Zusammenhang mit der Zuschlagszahlung nach § 398a AO aufgetretenen Probleme angegangen werden, die sich mit der Erhöhung des Zuschlags noch verstärken werden.

Zuschlagsregelung nach § 398a AO
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung gibt es keinen Sperrgrund für große Selbstanzeigen nach § 378 Abs. 3 AO, sodass vehement um den Vorsatz gestritten wird. Noch vorteilhafter ist es, wenn es dem Steuerpflichtigen gelingt, das Fehlen von Vorsatz und Leichtfertigkeit argumentativ erfolgreich zu vertreten, um in den Bereich einer Berichtigung nach § 153 AO zu kommen (keine Hinterziehungszinsen).

Bisher ist der Zuschlag keine steuerliche Nebenleistung und muss daher – analog einer Auflage nach § 153a StPO – bei mehreren Tätern, die dieselbe Steuer hinterzogen haben, mehrfach gezahlt werden, z.B. durch mehrere Geschäftsführer einer GmbH oder mehrere Gesellschafter einer GbR.

Der Zuschlag droht unverhältnismäßig zu werden bei Steuerhinterziehungen auf Zeit, wenn z.B. die Umsatzsteuer-Voranmeldung eines Konzerns um einige Tage verspätet abgegeben wird. Das Problem verstärkt sich mit einer steigenden Höhe des Zuschlags.

Durch die Anwendung des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO ist Bemessungsgrundlage des Zuschlags bei der Umsatzsteuer nicht die Zahllast, sondern die entstandene Umsatzsteuer. Auf die anzurechnende Vorsteuer kommt es nicht an. Unter Umständen entstehen Zuschlagsbeträge, die die Zahllast bei weitem übersteigen.

Bei geringem kriminellen Unwert der Tat kann anstelle der (freiwilligen) Zuschlagszahlung die Flucht ins Strafverfahren angetreten werden mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagenzahlung (§ 153a StPO). Diese wird im Zweifel niedriger ausfallen als die starre Zuschlagsregelung in § 398a AO. Strafverfahren gegen ältere und alte Steuerhinterzieher werden gerne so abgeschlossen. Nur wenige Staatsanwaltschaften orientieren sich bei ihrer Auflagenbestimmung an der Höhe des Zuschlags nach § 398a AO.

Der im Vergleich zur jetzigen Regelung geplante bis zu vierfach höhere Zuschlag wird die Selbstanzeige deutlich verteuern, was im Interesse der Steuerehrlichen zu begrüßen ist. Andererseits werden dadurch kreative Gestaltungen gefordert, die kontraproduktiv wirken können.

Zu beachten ist ferner, worauf sich die Betragsgrenzen beziehen werden: Sie können entweder für die einzelne Tat gelten, wodurch selbst große Hinterziehungen durch das Raster fallen können, wenn sie sich nur auf genügend Steuerjahre verteilen. Die Zuschlagsberechnung könnte aber auf den gesamten Berichtigungsverbund aller nicht verjährten Jahre einer Steuerart beziehen, sodass die Betragsgrenzen viel eher erreicht werden würden. Eine klare gesetzliche Regelung im künftigen Gesetz wäre wünschenswert.

Eine Ausdehnung der Sperrgründe im Zusammenhang mit Prüfungen/Ermittlungen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a und Nr. 1c AO) soll durch gesetzliche Klarstellungen erreicht werden:

Die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) sowie die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) sollen mit Erscheinen des Prüfers als Sperrgrund dienen. Nach der Systematik der AO ist die Nachschau keine Prüfung. Sie kann z.B. ohne Prüfungsanordnung durchgeführt werden. Allerdings kann eine Nachschau ohne Prüfungsanordnung in eine steuerliche Außenprüfung übergeleitet werden (§ 210 Abs. 4 AO). Bisher war die Sperrwirkung für eine Selbstanzeige während einer Umsatzsteuer-Nachschau durchaus streitig (Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 Rn. 136, lehnt eine Sperrwirkung der Umsatzsteuer-Nachschau ab). Im Zusammenhang mit der Selbstanzeigenregelung macht die Ausdehnung des Sperrgrunds auf Nachschauen aber Sinn, denn das für den Sperrgrund entscheidende gesteigerte Entdeckungsrisiko dürfte bei einer Nachschau ähnlich sein wie bei einer Prüfung.

Ohne die Nachschauen als Auslöser eines Sperrgrunds würde zudem der bisherige Sperrgrund des Erscheinen des Prüfers (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO) praktisch ins Leere laufen, weil für Prüfungen der 2011 eingeführte Sperrgrund „Bekanntgabe der Prüfungsanordnung“ bereits vorher greift, sodass das Erscheinen des Prüfers im Regelfall keine Selbstanzeigen-Sperre mehr auslösen kann.

Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten der Steuerhinterziehung soll künftig auch eine Sperre für weitere Täter und Teilnehmer auslösen, die sich an einer Hinterziehung der von der Prüfungsanordnung umfassten Steuer beteiligt haben. Damit würde die sich aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO ergebende Lücke geschlossen, wonach die Prüfungsanordnung, die an einen Inhalts- oder Bekanntgabeadressaten wirksam bekannt gegeben worden ist, dessen Selbstanzeige sperren würde, nicht jedoch die Selbstanzeigen anderer Mittäter und Tatteilnehmer, denen die Prüfungsanordnung nicht bekannt zu geben ist.
2. Zuschlag für schwere Steuerhinterziehung

In den Fällen einer schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO soll eine Selbstanzeige nur noch strafbefreiend wirken können, wenn ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuer gezahlt wird. Diese auf den ersten Blick nachvollziehbare Verschärfung ist aber streitanfällig, wenn keine gesetzliche Klarstellung gefunden wird.

Was ist maßgebend für die Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals „schwere Steuerhinterziehung“? Reicht die Erfüllung eines der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO oder muss – wie bei der Strafzumessung – eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden?

Bei einer Gesamtwürdigung könnten theoretisch auch vergleichsweise kleine Steuerschäden zur schweren Steuerhinterziehung führen (nur § 370 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 AO).

Der Bearbeitungsaufwand könnte wegen der Komplexität der Regelung stark ansteigen, alternativ könnte die künftige Regelung sonst zu einem Schattendasein verdammt sein.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch unklar, in welcher Höhe dieser Zuschlag zu zahlen sein wird und ob es eine Bagatellgrenze geben wird, bis zu der auf den Zuschlag verzichtet werden kann.
3. Zahlung der Hinterziehungszinsen

Die Straffreiheit soll künftig zusätzlich von der Zahlung der Hinterziehungszinsen abhängig gemacht werden. Angesichts der Tatsache, dass praktisch keine Selbstanzeigefälle bekannt geworden sind, in denen die Hinterziehungszinsen nicht gezahlt wurden, ist das eventuell eine überflüssige Maßnahme. Die Selbstanzeige ist vor allem ein Instrument für Steuerpflichtige, die über ausreichend Liquidität verfügen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass deren Liquidität auch für die Zahlung der Hinterziehungszinsen ausreichen wird.

Die Nachteile liegen in einer zusätzlichen Belastung der Bußgeld- und Strafsachenstellen, die durch die Verdoppelung ihrer Überwachungstätigkeit entstehen wird sowie in einer deutlichen Verlängerung der Verfahrensdauer. Bisher musste nur der Zahlungseingang der hinterzogenen Steuern als Voraussetzung für die Strafbefreiung überwacht werden, um nach Zahlung das Strafverfahren einstellen zu können. Hinterziehungszinsen können aber zeitlich erst nach Zahlung der hinterzogenen Steuer festgesetzt werden, weil der Zinslauf nach § 235 Abs. 3 AO erst dann endet. In dem dann zu erlassenden Hinterziehungszinsbescheid ist eine eigene Zahlungsfrist einzuräumen. Insgesamt ist dadurch mit einer zusätzlichen Zeitspanne von mindestens 8 bis 12 Wochen zu rechnen. Weiterhin wird für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen eine eigene Steuernummer vergeben, die von den BuStra-Sachbearbeitern erst abgefragt und anschließend zusätzlich überwacht werden muss.

Das wird dazu führen, dass sich die Zeit bis zur Einstellung des Strafverfahrens, das regelmäßig bei Einreichung einer Selbstanzeige einzuleiten ist, deutlich verlängern wird, denn es sind mehr Verfahren von einer voraussichtlich gleichbleibenden Anzahl BuStra-Sachbearbeiter zu bearbeiten. Bei einem Vergleich von Aufwand und Wirkung der geplanten Neuregelung ist zu hoffen, dass diese Verschärfung noch einmal auf den Prüfstand kommt.
4. Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung

Die Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung, die bereits jetzt nach § 376 AO in den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung 10 Jahre beträgt, soll künftig für alle Steuerhinterziehungen auf 10 Jahre verlängert werden. Die unmittelbaren Folgen aus dieser Verschärfung werden sein:

Verlängerung des Berichtigungszeitraums der Selbstanzeige, in dem zur Erlangung der Straffreiheit vollständig nacherklärt werden muss.

Ausweitung des Berichtigungsverbunds, innerhalb dessen eine unvollständige Nacherklärung die Unwirksamkeit aller anderen Berichtigungen aus demselben Verbund zur Folge hat (derselbe Steuerpflichtige/dieselbe Steuerart).

Vergrößerung des Nachzahlungsvolumens und der Zahlungsverpflichtung als Voraussetzung der Steuerfreiheit. Selbstanzeigen sind nur etwas für Hinterzieher mit Geld – dieser Grundsatz wird verstärkt.

Anstieg der Hinterziehungszinsen, im äußersten Extremfall auf mehr als das Doppelte.

Auch die steuerliche Festsetzungsverjährung verlängert sich infolge § 171 Abs. 7 AO auf 10 Jahre, was sich jedoch wegen § 169 Abs. 2 S. 2 AO praktisch nicht auswirken wird. Allerdings können strafrechtliche verjährungsunterbrechende Maßnahmen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung zu strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträumen von nahezu 20 Jahren führen, die sich über § 171 Abs. 7 AO entsprechend auch bei der steuerlichen Festsetzungsverjährung wiederfinden. Der Erlass eines Änderungsbescheids für 20 Jahre zurückliegende VZ hat jedenfalls seinen eigenen Reiz.

Diese Verschärfung trifft jedoch in gleicher Weise die Prüfer der Steuerfahndung wie den Hinterzieher. Die Ermittlungen werden umso komplizierter, zeitraubender und weniger erfolgversprechend, je länger der Ermittlungszeitraum zurückliegt. Während die Steuerfahnder bisher ihren Ermittlungseifer in den strafrechtlich bereits verjährten Vorjahren aus verwaltungsökonomischen Gründen reduzieren konnten, wird ihnen das künftig wegen des Legalitätsprinzips nicht mehr möglich sein. Sie werden damit zu wenig aussichtsreichen Ermittlungen gezwungen, die wertvolle Kapazitäten binden, die in anderen Fällen sinnvoller eingesetzt werden könnten.

Das wird sich noch verschärfen, wenn die seit langem geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für wichtige Geschäftsunterlagen von 10 auf 7 Jahre Gesetz werden wird. Beide Signale („Verlängerung der steuerstrafrechtlichen Verjährung, aber Verkürzung der Aufbewahrungspflichten) widersprechen sich deutlich und haben mit einer angestrebten Einheitlichkeit der Rechtsordnung nichts zu tun.

Steuerfahndung ist effektiver und trägt mehr zur Steuergerechtigkeit bei, wenn sie mehr Fälle prüft. Die Verlängerung der steuerstrafrechtlichen Verjährungsfrist, so sinnvoll sie im einen oder anderen Einzelfall auch sein mag, beschädigt insgesamt das Streben nach mehr Steuergerechtigkeit, ohne strafrechtlich einen nennenswerten Effekt zeigen zu können.
5. Sonderregelungen für Anmeldesteuern

Der dringendste gesetzgeberische Handlungsbedarf besteht im Bereich der Anmeldesteuern, insbesondere bei der Umsatzsteuer. An allzu vielen Stellen ist deutlich geworden, dass bei der letzten Verschärfung des Selbstanzeigerechts die Hinterziehung von Kapitaleinkünften in den Köpfen der handelnden Personen leitender Gedanke war.

Soweit die Vorstellungen der Finanzminister aufgrund der Pressemitteilung vom 8.5.14 bekannt geworden sind, lässt sich daraus nur erkennen, dass auch die Finanzminister Bedarf für „gesetzliche Klarstellungen zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen sehen“. Wenn allerdings im Folgesatz gefordert wird, dass eine berichtigte oder verspätete Steuervoranmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten kann, wird dadurch die gesetzliche Regelung nicht klargestellt, sondern ein Teil der mit dem SchwarzGBekG 2011 erst geschaffenen Regelungen für die Anmeldesteuern wieder aufgehoben. Offenbar soll für das Verhältnis der (einzelnen) Voranmeldung zur Jahreserklärung der Berichtigungsverbund nicht mehr gelten. Die Berichtigung einer einzelnen Voranmeldung soll dann wieder wirksame Selbstanzeige sein können, selbst wenn gleichzeitig noch weiterer Berichtigungsbedarf für andere Voranmeldungszeiträume desselben Jahres ausstehen.

Das Gleiche müsste dann im Verhältnis von Jahreserklärung und unrichtigen Voranmeldungen für nachfolgende Voranmeldungszeiträume gelten. Die Berichtigung falscher Umsatzsteuervoranmeldungen durch eine richtige Jahreserklärung desselben Jahres wird von der Finanzverwaltung ohnehin anerkannt (Nr. 132 Abs. 2 AStBV). Nach jetziger Rechtslage würde aber die Jahreserklärung keine wirksame Selbstanzeige darstellen können, wenn die Voranmeldungen des nachfolgenden Jahres ebenfalls wieder vorwerfbar falsch sind. Das ist Folge des Berichtigungsverbunds, dessen Abschaffung für die Umsatzsteuer sicherlich aus Praktikersicht zu begrüßen ist.

Bleibt zu hoffen, dass der Reparaturwille des Gesetzgebers an dieser Stelle nicht endet. Wenn Sonderregeln für Anmeldesteuern geschaffen werden können, sollte sich dies nicht in der Lockerung des Berichtigungsverbunds für die Anmeldesteuern erschöpfen, sondern auch die weiteren aufgetretenen Problemfelder mit umfassen:

Die Regelung des Kompensationsverbots, die sich i.V. mit der Zuschlagsregelung des § 398a AO nachteilig auswirken und künftig angesichts steigender Zuschlagsätze noch unheilvoller auswirken können, sollte für die Anmeldesteuern überdacht werden.

Der Gesetzgeber sollte den Rechtscharakter des Zuschlags nach § 398a AO eindeutig definieren, um künftig eine Vervielfältigung der Zuschlagszahlungen – je nach Anzahl der Mittäter – zu verhindern.

Verfassungsrechtlichen Bedenken sollte eine Modifizierung der Zuschlagsregeln für Steuerverkürzungen auf (kurze) Zeit Rechnung tragen, um nicht für eine nur wenige Tage verspätete Umsatzsteuervoranmeldung den Zuschlag in gleicher Höhe auszulösen wie für eine endgültige Steuerhinterziehung.
6. Sonstige beabsichtigte Regelungen

Offensichtlich veranlasst die gegenwärtige Welle der Selbstanzeigen über bisher verschwiegene ausländische Kapitaleinkünfte die Finanzminister, sich über die Versteuerungsmöglichkeit auch länger zurückliegender Kapitalerträge Gedanken zu machen. Es ist ein Fall öffentlich geworden, in dem zwar für den (steuerlichen) 10-jährigen Nachversteuerungszeitraum eine Selbstanzeige eingereicht worden war, gleichzeitig aber auf die Nichtversteuerung der Kapitalerträge für die davorliegenden knapp 20 Jahre hingewiesen wurde, letzteres wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung.

Nach der Pressemitteilung soll eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt werden. Hierzu zwei Anmerkungen:

Wenn sich die Anlaufhemmung ausschließlich auf ausländische Kapitalerträge erstreckt, darf man gespannt sein auf die europarechtskonforme Formulierung einer solchen Regelung. Die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verbietet eine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Kapitalanlagen, wenn damit eine Diskriminierung von Kreditinstituten in anderen EU-Mitgliedsstaaten und damit eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs in der EU verbunden sein kann.

Der Versuch, auch alte Hinterziehungsfälle noch einer Nachbesteuerung zu unterwerfen, ist insofern problematisch, als für alte Jahre keine Erträgnisaufstellung und andere relevante Unterlagen mehr zur Verfügung stehen und auch nicht mehr in den Kreditinstituten vorhanden sein müssen. Aus diesem Grund macht eine zeitliche Beschränkung der vorgesehenen Anlaufhemmung Sinn. Da aber bereits jetzt die Aufbewahrungsfristen kaum mehr die maximal möglichen Jahre für eine nachträgliche Erfassung von hinterzogenen Kapitalerträgen abdecken, stellt sich die Frage, ob der durch die geplante Änderung mögliche Effekt den damit verbundenen Aufwand rechtfertigen kann.
7. Was ist derzeit vom Tisch?

In den letzten Monaten waren im Zusammenhang mit der offensichtlich gewollten Verschärfung der Selbstanzeigeregeln diverse Modelle in der Diskussion. Diese reichten von der kompletten Abschaffung der Selbstanzeige über die Schaffung einer Obergrenze von 1 Mio. EUR, oberhalb derer keine Selbstanzeige mehr möglich sein sollte bis hin zu einem steuerartenübergreifenden Vollständigkeitsgebot. Soweit ersichtlich werden diese Überlegungen derzeit nicht weiter verfolgt – und das ist gut so.


IWW-Verlag | von RD Klaus Herrmann, Koblenz | Die Ausführungen sind nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und geben ausschließlich die private Meinung des Verfassers wieder.
QUELLE: AUSGABE 08 / 2014 | SEITE 199 | ID 42755140

Das ungeliebte Fahrtenbuch: Der Fahrer aus Japan - sieht er "japanisch" aus? - JURION Strafrecht Blog

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Mittwoch, 6. August 2014

Ergänzung der Verfahrensrüge? - Herr Verteidiger, das klappt i.d.R. nicht - JURION Strafrecht Blog

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Absehen von der Regelentziehung - auch bei 1,75 Promille BAK - JURION Strafrecht Blog

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Sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung

Das Gesetz schützt die sexuellen Selbstbestimmung in besonderem Maße. Im Strafgesetzbuch gibt es daher den Straftatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung nach § 177 StGB. Im Falle der Begehung des Verbrechens der sexuellen Nötigung nach § 177 I StGB droht eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr. Im Falle der Vergewaltigung nach § 177 II 2 Nr. 1 StGB droht sogar eine Haftstrafe von nicht weniger als zwei Jahren. Es liegt also ein sog. Fall der notwendigen Verteidigung vor. Es macht also (hier in ganz besonderem Maße) keinen Sinn, es ohne Verteidiger zu probieren.

Im Falle einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung bedarf es deshalb sehr guter Argumente, um doch noch eine Bewährungsstrafe zu erreichen, denn Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Möglich ist dies insbesondere, wenn es der Strafverteidigung gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, dass lediglich ein minder schwerer Fall vorliegt. Die Vergewaltigung ist der wohl schwerste Vorwurf im Bereich des Sexualstrafrechts.

Bin gespannt, wie sich die Dinge entwickeln.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 06. Aug 2014 | Zu Recht !!




In Ungarn abgehört - hier verwertet? - JURION Strafrecht Blog

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Montag, 28. Juli 2014

NSU Prozess - Das Ende der Verteidigung

Frau Zschäpe hat den 3 Verteidigern mit den besonderen Namen das Vertrauen entzogen, schreiben SZ, SPIEGEL und (natürlich) die BILD. Allgemeines Rätselraten, warum und warum gerade zum jetzigen Zeitpunkt, und welche Folgen das haben kann. Das Gericht hat das Verfahren vorerst unterbrochen.

Ein neuer Verteidiger der in das (laufende) Verfahren einsteigen solle, bräuchte Monate, um sich in die Aktenlage und den bisherigen Stand der Beweisaufnahme einzuarbeiten. Damit wäre das Verfahren wohl geplatzt. Das kann sich das Gericht, das kann sich der Staat kaum leisten. Mit den alten Verteidigern weiter zu verhandeln oder eine - dann nicht ausreichend vorbereitete - neue Verteidigung zu installieren, würde jedes Urteil der Gefahr einer (erfolgreichen) Revision aussetzen - eine loose-loose-Situation für das Gericht.

Wenn das mal keine (raffinierte) Verteidigungsstrategie ist......



Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! in Ludwigsfelde & Großbeeren | 28. Juli 2014


Donnerstag, 17. Juli 2014

Die Berufung gegen Strafurteile - Frist EINE Woche

Es soll ja vorkommen, dass ein Beschuldigter sich selbst vertritt (zB auch aus Kostengründen) .... spätestens wenn das Urteil des Strafrichters aber nicht so wie erwartet ist, kommt die Frage nach der Möglichkeit Berufung einzulegen...


1) Wann ist Berufung möglich?

Gegen Urteile des Amtsgerichts ist sowohl Berufung als auch Revision zulässig, gegen Urteile des Landgericht nur das Rechtsmittel der Revision. Zu beachten ist, dass bei einer Verurteilung zu nicht mehr als 15 Tagessätzen die Berufung durch das Berufungsgericht angenommen werden muss.

2) Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?

Der Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht darin, dass bei der Berufung das Urteil noch einmal hinsichtlich der Tatsachen überprüft wird. Das bedeutet, dass die Zeugen noch einmal gehört werden und unter Umständen neue Beweise erhoben werden. Bei der Revision findet eine reine Rechtskontrolle des Urteils statt.

3) Welche Frist ist zu beachten?

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Dies kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Eine eingelegte Berufung muss nicht begründet werden.

4) Was ist das Verschlechterungsverbot (auch Verböserung genannte - auch reformatio in peius)?

Sollte nur der Angeklagte bzw. zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, so gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Dies bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsmittel nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf.

5) Wo findet die Berufungsverhandlung statt?

Die Berufung findet bei der Berufungskammer des zuständigen Landgerichts statt. Dort werden Sie es in der Regel mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen zu tun haben. Natürlich nimmt auch ein Staatsanwaltschaft an der Verhandlung teil.

6) Brauche ich einen Strafverteidiger?

Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Rechtsanwalt nicht, Sie können sich also grundsätzlich allein verteidigen. Sinnvoll ist dies jedoch nicht, da Sie schon keine – vollständige – Akteneinsicht erhalten. Zudem werden Sie der Situation in rechtlicher Hinsicht kaum gewachsen sein. Sie sollten Sie daher unbedingt an einen Strafverteidiger wenden. Ausnahme: Fälle der sog. Notwendigen Verteidigung § 140 StPO - dazu aber ein anderes Mal mehr



Rechtsanwalt Frank Theumer | 17. Juli 2014 | Zu Recht !!


Urteil ohne Gründe? - JURION Strafrecht Blog

Urteil ohne Gründe? - JURION Strafrecht Blog

Donnerstag, 10. Juli 2014

Mit solchen "Macken" hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg... - JURION Strafrecht Blog

Mit solchen "Macken" hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg... - JURION Strafrecht Blog

Basic-Schema: Das unechte Unterlassungsdelikt – § 13 StGB – Juristischer Gedankensalat

Basic-Schema: Das unechte Unterlassungsdelikt – § 13 StGB – Juristischer Gedankensalat

Straftat "außer Landes" - Bewährungswiderruf "inner Landes" möglich? - JURION Strafrecht Blog

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Neue Straftaten - Auswirkungen auf den Bewährungswiderruf? - JURION Strafrecht Blog

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Geschwindigkeitsbeschränkung an einer Schule - wann gilt sie? - JURION Strafrecht Blog

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Dienstag, 8. Juli 2014

Eine Frage der Ehre, oder: Was ist die Ehre eines Richters wert? - JURION Strafrecht Blog

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Keine Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe - automatisch Widerruf? - JURION Strafrecht Blog

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Verkehr: Betrunken fahren: Beifahrer-Mithaftung bei Unfall? - Deutsche Anwaltauskunft

Verkehr: Betrunken fahren: Beifahrer-Mithaftung bei Unfall? - Deutsche Anwaltauskunft

Ein Haftbefehl belastet, auch wenn er außer Vollzug gesetzt ist.

Ein Haftbefehl belastet, auch wenn er außer Vollzug gesetzt ist.

Abkommen von verschneiter Straße mit BAK von 0,65 Promille allein erlaubt keinen Rückschluss auf Fahruntüchtigkeit - DASD Blog

Abkommen von verschneiter Straße mit BAK von 0,65 Promille allein erlaubt keinen Rückschluss auf Fahruntüchtigkeit - DASD Blog

BGH: Kleiner Grundkurs im "Wohnungseinbruchsdiebstahl" - JURION Strafrecht Blog

BGH: Kleiner Grundkurs im "Wohnungseinbruchsdiebstahl" - JURION Strafrecht Blog

Donnerstag, 12. Juni 2014

Verbandsbuße

Geldbußen können auch gegen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften verhängt werden. Dies kann dann geschehen, wenn Organe der juristischen Person oder vertretungsberechtigte Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft, Generalbevollmächtigte oder Prokuristen Zuwiderhandlungen gegen betriebliche Pflichten begehen, z. B. ihren Aufsichtspflichten nicht genügen oder organisatorische Mängel verschulden, wodurch es zur Verletzung steuerlicher Pflichten kommt.

Hinweis
Geldbuße gegen juristische Personen
Da die Geldbuße gem. § 30 Abs. 1 OWiG gegen die juristische Person/Personenhandelsgesellschaft nur zusätzlich neben einem Bußgeld gegen die natürliche Person in Betracht kommt, (sog. Nebenfolge) ist aus der Sicht des Verteidigers die Vorschrift des § 30 Abs. 4 OWiG interessanter.
§ 30 Abs. 4 OWiG ermöglicht es, die Geldbuße gegen die juristische Person im selbstständigen Verfahren zu verhängen. Tatbestandliche Voraussetzung ist, dass das Bußgeldverfahren gegen die natürliche Person eingestellt oder ein solches erst gar nichteingeleitet wurde.

Praxis-Beispiel
Bußgeldverfahren gegen GmbH
Der Betroffene erklärt, sich bei einem Personalbestand von ca. 300 Personen nicht um alle betrieblichen Angelegenheiten selbst kümmern zu können. Er sei zwar als Geschäftsführer verantwortlich, sein persönliches Verschulden erscheine jedoch seiner Meinung nach noch als geringfügig. Die BuStra-Stelle sieht von der Fortsetzung des Bußgeldverfahrens wegen § 130 OWiG nach § 47 Abs. 1 OWiG ab und leitet ein Bußgeldverfahren gem. § 30 Abs. 4 OWiG gegen die GmbH ein.
Rechtsfolge ist die Festsetzung einer Geldbuße mit selbstständigem Bußgeldbescheid gegen die juristische Person (§ 88 Abs. 2 OWiG). Ein Schuldvorwurfgegenüber einer bestimmten natürlichen Person unterbleibt.

Hinweis
Alternative Verfahrensbeendigungen bei juristischen Personen
Verteidiger in Steuerstrafsachen sind häufig recht schnell bereit, Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO zu akzeptieren. Im Strafverfahren gegenüber gesetzlichen Vertretern von juristischen Personen (insbesondere Geschäftsführern von GmbH) oder Personenhandelsgesellschaften kann der Verteidiger jedoch u. U. mit den §§ 130 und 30 OWiG alternative Verfahrensbeendigungen ins Gespräch bringen.

Diese Vorschriften sind auch in BuStra-Stellen häufig nahezu unbekannt. Verfahrensabschlüsse nach einer dieser Vorschriften kommen in Verfahren gegen Geschäftsführer, Vorstände etc. insbesondere deshalb in Betracht, weil es den Ermittlungsbehörden obliegt, für den Vorwurf der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung Vorsatz oder Leichtfertigkeit nachzuweisen. Vorsatz und Leichtfertigkeit stellen aber schwere Schuldformen dar, die entsprechend strengen Anforderungen an den strafrechtlichen Nachweis zu genügen haben. Insbesondere dann, wenn Steuerzuwiderhandlungen in großen Unternehmen, z. B. in den Rechtsformen der GmbH oder AG, festgestellt werden, wird es auf Grund der dort herrschenden Arbeitsteilung und komplexen Organisationsstruktur häufig schwierig, bestimmten Personen leichtfertiges oder gar vorsätzliches Verhalten nachzuweisen. Die Bestimmungen der §§ 370, 378 ff. AO erweisen sich dann als ungeeignet, um Verstöße gegen steuerliche Normen zu ahnden.

Andererseits sind die Ermittler nicht bereit, Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Geldbußen nach § 130 oder § 30 OWiG können inderartigen Fällen einen Kompromiss darstellen. Einerseits haben die Strafverfolgungsbehörden eine Ahndung erreicht, andererseits entfällt zweifelsfrei der Makel des Vorwurfs einer Straftat(Steuerhinterziehung), der gerade für Beschuldigte aus Wirtschaftsunternehmen oft als besonders belastend empfunden wird.



Mittwoch, 4. Juni 2014

"Theaterdonner" - beim BGH - JURION Strafrecht Blog

"Theaterdonner" - beim BGH - JURION Strafrecht Blog

Muß ich zur polizeilichen Vernehmung gehen?

Ganz klar: NEIN !

Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, empfiehlt sich grundsätzlich, dass Sie nicht zur Vernehmung gehen. Mit der Vernehmung als Beschuldigter realisieren die Ermittlungsbehörden Ihr Recht auf rechtliches Gehör – das bedeutet, dass jeder Beschuldigte die Möglichkeit bekommen muss, sich im Laufe des Strafverfahrens zu der Beschuldigung zu äußern. Er muss diese Möglichkeit aber nicht wahrnehmen. Es steht jedem Beschuldigten völlig frei, ob er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern möchte oder nicht. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sollte ein Rechtsanwalt entscheiden. Ein Strafverteidiger wird Ihnen immer raten, nicht zur Vernehmung bei der Polizei zu gehen, jedenfalls nicht ohne Beisein eines Rechtsanwaltes. Sei wissen im Zeitpunkt der Ladung nicht, was die Polizei weiß. Sie wissen nicht, was die Zeugen ausgesagt haben. Sie wissen in der Regel nicht, was der Anzeigeerstatter in seiner Strafanzeige angegeben hat. Deshalb empfehlen wir, sofort nach Erhalt der Ladung einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Nach der Mandatierung können wir uns ein Bild davon machen, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat, indem wir die Akte anfordern und Akteneinsicht nehmen. Dann wissen wir, auf welchem Stand das Ermittlungsverfahren gegen Sie ist, und können entsprechend reagieren. Eine Einlassung, in der sowohl Ihre Sichtweise dargelegt wird als auch gegebenenfalls die Vorwürfe entkräftet werden, sollte immer erst nach der Akteneinsicht abgegeben werden.

Reden ist (bestenfalls) SILBER - Schweigen ist Gold

Ich kann es offenbar nicht oft genug wiederholen....

Wenn Ihnen die Polizei (oder sonst wer) eine Straftat vorwirft, sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht....

Sollten Sie zur Beschuldigtenvernehmung geladen sein, lassen Sie sich vorher von einem Fachmann beraten, denn sehr viele Verurteilungen erfolgen, weil jemand meinte,erst einmal aussagen zu müssen - um etwas richtig zu stellen. Oft kommen die Mandanten dann (und wundern sich), dass es noch nicht der Weisheit letzter Schluss war.


Rechtsanwalt Frank Theumer
04. Juni 2014

Dienstag, 3. Juni 2014

„Re­den ist Sil­ber, Schwei­gen ist Gold“ gilt im Straf­pro­zess grund­sätz­lich nicht nur für den An­ge­klag­ten, son­dern manchmal auch für den Rich­ter!

Span­nun­gen zwi­schen Ge­richt und Straf­ver­tei­di­ger kön­nen ebenso auf eine Vor­ein­ge­nom­men­heit des Rich­ters schlie­ßen las­sen. Fragt der Rich­ter den Straf­ver­tei­di­ger zB, wo der Herr Rechts­an­walt das Recht denn ge­lernt habe, ist er nach der Recht­spre­chung des Land­ge­richts Frank­furt (LG Frank­furt StV 1990, 258) be­fan­gen. Laut dem Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg (OLG Bran­den­burg StV 2007, 121) sollte der Rich­ter sich ebenso nicht in die Be­haup­tung ver­stei­gen, dass sein fünf­jäh­ri­ger Sohn ver­nünf­ti­ger sei als der Rechts­an­walt.



Der Zeuge lügt !

In meiner Tätigkeit als Strafverteidiger kam es schon sehr oft vor, dass ich bereits vor der ersten Aussage zur Sache mit großer Sicherheit eine Lüge erwarte habe. Der Zeuge bekräftigt vor seiner Aussage wiederholt, dass er nieeeeeeeemals lügen würde, denn dies würde sein Gewissen / seine Religion / das Andenken an seine verstorbene Oma / das Wohl seiner Mitmenschen usw. usf. einfach nicht zulassen.
Solch ein Zeuge begann seine Aussage kürzlich sinngemäß nach erfolgter Belehrung wie folgt:

„Herr Richter, ich möchte zu Anfang sagen, dass ich mich nicht so gern zwischen zwei Menschen stelle. Ich will beiden nichts Böses. Aber wenn ich schon aussagen muss, dann sage ich auch die Wahrheit. Das hat mit Ihrer Belehrung auch gar nichts zu tun. Ich kann gar nicht lügen. Ich würde damit Unrecht tun und dann würde ich nicht mehr ruhig schlafen können. Das müssen Sie mir glauben, Herr Richter.“

Nach dieser Einleitung folgt zu (gefühlten) 99 % ein großes Konvolut an Halb-, Fast- und Unwahrheiten.


....genau so geschehen....neulich am Landgericht Braunschweig.



RA Theumer - 03. Juni 2014
www.theumer-mittag.de


Dienstag, 6. Mai 2014

Kleiner Grundkurs I: Einsteigediebstahl - ein Fuss drin? - JURION Strafrecht Blog

Kleiner Grundkurs I: Einsteigediebstahl - ein Fuss drin? - JURION Strafrecht Blog

Kleiner Grundkurs II: Einbruchdiebstahl - wann Versuchsbeginn? - JURION Strafrecht Blog

Kleiner Grundkurs II: Einbruchdiebstahl - wann Versuchsbeginn? - JURION Strafrecht Blog

Nachtrunk

Zunächst zur Definition *(1):

Hierunter versteht man Alkoholgenuss, der nach der strafrechtlich oder bußgeldrechtlich oder auch versicherungsrechtich zu beurteilenden Teilnahme am Straßenverkehr erfolgte. Steht fest, dass ein sog. Nachtrunk vorlag, kann das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung nicht als Beweis herangezogen werden, dass der Betroffene unter der gleichen Menge Alkohol im Blut zur Tatzeit gefahren ist. Es muss dann ggf. anhand vorhandener Indizien und mit Hilfe eines Alkoholsachverständigen auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme versucht werden, zu errechnen, welcher Blutalkoholgehalt vor und welcher nach der Tat zu welchen Ergebnissen geführt haben kann, wobei der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu beachten ist.

(Der Nachtrunk hat aber auch eine wichtige versicherungsrechtliche Bedeutung, weil er eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Obliegenheitsverletzung darstellen kann.)




Der Schweigen-ist-Gold-Grundsatz gilt für den Beschuldigten auch dann, wenn er vorhat, eine Nachtrunkbehauptung zu machen. Denn beantwortet man die Frage nach einer Alkoholaufnahme nach dem Vorfall (Nachtrunkfrage) mit „ja", wird die Polizei statt nur einer Blutprobe die Entnahme einer weiteren Blutprobe im Abstand von 30 Minuten veranlassen, womit eine Nachtrunkbehauptung zu widerlegen wäre.









(1) - Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/NachTrunk.php

Mittwoch, 30. April 2014

Kurios II: Welche Straftat ist eigentlich nicht "häßlich" und "sinnlos"? - JURION Strafrecht Blog

Kurios II: Welche Straftat ist eigentlich nicht "häßlich" und "sinnlos"? - JURION Strafrecht Blog

Bevor die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt - das Zwischenverfahren

Erhebt die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren Anklage, so wird diese dem Gericht zugestellt und mit Eingang der Anklageschrift beginnt das sog. Zwischenverfahren. Der bisherige Be-schuldigte wird nun „Angeschuldigter, bis über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist.

Bevor es jedoch zur Hauptverhandlung kommt, wird dem Strafverteidiger (und dem Angeschuldigten) die Anklageschrift durch den Richter im Strafverfahren zugestellt. Jetzt kann der Strafverteidiger im Strafverfahren erneut eingreifen und durch Anträge die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern. Insbesondere wenn es um Rechtsfragen geht, kann der Strafverteidiger im Zwischenverfahren mit guten Argumenten erreichen, dass die Anklage nicht oder nicht im vollen Um-fange eröffnet wird. Ebenfalls kann der Strafverteidiger mit Beweisanträgen auf den Akteninhalt einwirken und ggf. auch im Zwischenverfahren noch auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

Gleichzeitig sollte das Zwischenverfahren die Entwicklung einer Taktik – und natürlich der richtigen Verteidigung – werden, da nun der konkrete Anklagevorwurf und die Beweismittel bekannt sind, die die Staatsanwaltschaft zusammen mit den Akten eingereicht hat. Sowohl Akteneinsicht als auch die Benennung weiterer Zeugen oder Beweise erlauben dem Strafverteidiger auch in diesem Verfahrensstadium einen gewissen Handlungsspielraum.

Mai 2014





Freitag, 25. April 2014

Nachtrunk - Alkoholkonsum nach dem relevanten Ereignis

Hierunter versteht man Alkoholgenuss, der nach der strafrechtlich oder bußgeldrechtlich oder auch versicherungsrechtich zu beurteilenden Teilnahme am Straßenverkehr erfolgte.

Steht fest, dass ein sog. Nachtrunk vorlag, kann das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung nicht als Beweis herangezogen werden, dass der Betroffene unter der gleichen Menge Alkohol im Blut zur Tatzeit gefahren ist. Es muss dann ggf. anhand vorhandener Indizien und mit Hilfe eines Alkoholsachverständigen auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme versucht werden, zu errechnen, welcher Blutalkoholgehalt vor und welcher nach der Tat zu welchen Ergebnissen geführt haben kann, wobei der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu beachten ist.

Der Nachtrunk hat aber auch eine wichtige versicherungsrechtliche Bedeutung, weil er eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Obliegenheitsverletzung darstellen kann.

Quelle: Verkehrslexikon

Donnerstag, 3. April 2014

Nötigung im Straßenverkehr durch Ausweichmanöver ?

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 18.06.2013 in einer Revisionssache (Az.: III-1 RVs 111/13, 1 RVs 111/13) über die Frage entschieden, ob eine Nötigung im Straßenverkehr durch kurzzeitiges Näherkommen an einen anderen Verkehrsteilnehmer vorliegen kann. Der Angeklagte war in den Vorinstanzen u.a. wegen einer im Rahmen der Verkehrsunfallflucht begangenen Nötigung verurteilt worden ist und hat sich dagegen gewehrt. Im Fall verursachte der Angeklagte einen Auffahrunfall und flüchtet dann.

Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte überholte „unter erheblicher Beschleunigung und unter Benutzung der Gegenfahrbahn die Fahrzeuge der Geschädigten K und C und fuhr auf den ihm ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden PKW des Zeugen N2 zu, um sich der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu entziehen. Der Zeuge N2 sah sich durch das Fahrmanöver des Angeklagten, wie von diesem beabsichtigt, zwecks Vermeidung eines Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge zu einem Ausweichmanöver gezwungen. Anschließend fuhr der Angeklagte in Fahrtrichtung C2 davon.“ Es stellte sich nun die Frage, ob das Überholmanöver eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB des entgegenkommenden Fahrers dargestellt hat. Nach der Rechtsprechung setzt dies bei bedrängender Fahrweise voraus, dass ein anderer Fahrer in einen gefährlichen Zustand gebracht und zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation, veranlasst wird. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Annäherungsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge, einem etwaigen Gebrauch der Lichthupe oder der Hupe und des eingehaltenen Abstandes ist darüber im Einzelfall zu entscheiden. Auch spielt die Dauer der gefährlichen Fahrweise eine gewichtige Rolle. Wenn aber wie im Fall die Dauer der bedrängenden Fahrweise unerheblich ist oder diese sich lediglich in einem einmaligen, kurzzeitigen Näherkommen an den anderen Verkehrsteilnehmer erschöpft, dann spricht nach Ansicht des OLG viel gegen eine Verurteilung wegen Nötigung.

Der Fall zeigt, dass beim Vorwurf einer Nötigung immer die Beratung durch einen anwaltlichen Verkehrsrechtler erfolgen sollte.


Quelle: Schadensfix-Blog.de


Mittwoch, 2. April 2014

Absprachen im Strafverfahren – und die nicht protokollierte Belehrung | Rechtslupe

Absprachen im Strafverfahren – und die nicht protokollierte Belehrung | Rechtslupe

REDEN ODER SCHWEIGEN?

Sollten Sie mit Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) ungewollt in Kontakt kommen, so stellt sich oft die Frage, ob man vor Behörden aussagen muss, oder nicht.

Gegenüber der Polizei

Auch wenn die Polizisten Sie häufig vom Gegenteil zu überzeugen versuchen,
• Sie müssen gegenüber der Polizei keinerlei Angaben machen!
• Sie müssen einer Ladung zu einer Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung nicht Folge leisten!
• Sie müssen lediglich gegenüber der Polizei Ihre Identität nachweisen.
• Auch wenn die Beamten Sie “aufs Revier” mitnehmen wollen, um Sie zu vernehmen, müssen Sie dem nicht Folge leisten!
• Insbesondere, wenn Sie Beschuldiger sind: Schweigen Sie! Zumindest solange, bis Ihr Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte hatte!


Gegenüber der Staatsanwaltschaft

• Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie Folge leisten!
• Als Zeuge müssen Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen machen, solange Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
• Als Beschuldigter müssen Sie keinerlei Angaben machen. Sie sollten dies auch nur tun, wenn Sie dies mit Ihrem Verteidiger abgesprochen haben.


Gegenüber dem Gericht

• Hier gilt das gleiche wie bei der Staatsanwaltschaft: Der Ladung muss Folge geleistet wer-den.
• Zeugen müssen Aussagen machen, soweit nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
• Angeklagte müssen keine Aussagen machen und sollten dies auch nur nach Absprache mit ihrem Verteidiger tun.


Zeugen, die nicht wissen, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder die meinen, mit einer Aussage sich selbst oder Angehörige der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens aussetzen zu können, sollten sich zuvor anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt kann als Zeugenbeistand der Vernehmung beiwohnen.

Bitte beachten Sie: Diese Tipps stellen keine Rechtsberatung dar.