Ganz klar: NEIN !
Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, empfiehlt sich grundsätzlich, dass Sie nicht zur Vernehmung gehen. Mit der Vernehmung als Beschuldigter realisieren die Ermittlungsbehörden Ihr Recht auf rechtliches Gehör – das bedeutet, dass jeder Beschuldigte die Möglichkeit bekommen muss, sich im Laufe des Strafverfahrens zu der Beschuldigung zu äußern. Er muss diese Möglichkeit aber nicht wahrnehmen. Es steht jedem Beschuldigten völlig frei, ob er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern möchte oder nicht. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sollte ein Rechtsanwalt entscheiden. Ein Strafverteidiger wird Ihnen immer raten, nicht zur Vernehmung bei der Polizei zu gehen, jedenfalls nicht ohne Beisein eines Rechtsanwaltes. Sei wissen im Zeitpunkt der Ladung nicht, was die Polizei weiß. Sie wissen nicht, was die Zeugen ausgesagt haben. Sie wissen in der Regel nicht, was der Anzeigeerstatter in seiner Strafanzeige angegeben hat. Deshalb empfehlen wir, sofort nach Erhalt der Ladung einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Nach der Mandatierung können wir uns ein Bild davon machen, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat, indem wir die Akte anfordern und Akteneinsicht nehmen. Dann wissen wir, auf welchem Stand das Ermittlungsverfahren gegen Sie ist, und können entsprechend reagieren. Eine Einlassung, in der sowohl Ihre Sichtweise dargelegt wird als auch gegebenenfalls die Vorwürfe entkräftet werden, sollte immer erst nach der Akteneinsicht abgegeben werden.
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