Dienstag, 19. August 2014

Nach Führerscheinentzug droht bei einer Radfahrt ab 1,6 Promille Blutalkohol auch ein Radfahrverbot

Was vermutlich vielen (sogar offenbar auch manchem Kollegen von mir) nicht bewusst ist: Neben dem Führerscheinentzug droht bei einer Radfahrt ab 1,6 Promill BAK durchaus auch ein Radfahrverbot - jedenfalls dann, wenn der Betroffene der Aufforderung zur MPU bzw. zum MPG („Idiotentest“) nicht nachkommt. Dies hat kürzlich das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt:

Ein Radfahrer war mit einem Blutalkoholwert von 1,73 Promille erwischt worden. Ihm wurden im Nachgang einer nicht absolvierten Fahreignungsuntersuchung dann sowohl der Führerschein entzogen als auch das Radfahren untersagt. Auch dass er insofern noch nicht auffällig geworden war, half ihm dabei nicht - das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde.

Neben der Frage nach der Überprüfbarkeit solcher Verbote, stellt sich aber auch die nach deren Verhältnismäßigkeit. Die Nutzung „erlaubnisfreier Fahrzeuge“ fällt schließlich unter das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Und außerdem: Wie regelmäßig wird eigentlich Autofahrern nach Trunkenheitsfahrten neben dem Autofahren auch das Fahrradfahren verboten? "Unsere" Gerichte werden dies in Kürze ebenfalls entscheiden müssen. Ich werde hier berichten.



RA Theumer | 19. Aug 2014 | Zu Recht !!

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