Ein strafbarer Versuch (in Abgrenzung zu - meist - straffreien Vorbereitungshandlung beginnt dann, wenn der Täter die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschreitet.....
Vorbereitungshandlung:
Handlungen, durch die jemand eine Straftat nur vorbereitet, ohne bereits unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes anzusetzen, sind straflose Vorbereitungshandlungen und somit keine Versuchshandlungen.
Beispiel: Jemand der sich Einbruchswerkzeug besorgt, kann noch keine Versuchshandlung vorgeworfen werden. Vorbereitungshandlungen sind nämlich nur strafbar, wenn das StGB das besonders anordnet.
Beispiele für strafbare Vorbereitungshandlungen:
Vorbereitung der Fälschung von Geld- und Wertzeichen (§ 149 StGB)
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310 StGB).
Frank Theumer (Strafverteidiger) | Ludwigsfelde | Kanzlei Zu Recht !!
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