Donnerstag, 28. Juli 2011
Mittwoch, 27. Juli 2011
Dienstag, 26. Juli 2011
Montag, 25. Juli 2011
Dienstag, 12. Juli 2011
Montag, 11. Juli 2011
Mal wieder zum Thema: Schweigen bei der Polizei
Nun ja - ich hab schon oft darauf hingewiesen, dass man sich zur Sache unter keinen Umständen äußern sollte, auch nicht - wie kürzlich hier berichtet nur mit einem Satz ("Der hatte es verdient"), sondern immer Schweigen. Egal wie sehr man im Recht ist und egal wie unbedeutend die Sache ist oder was auch immer einem als Rechtfertigung einfällt doch noch was zu sagen.
Aber als mich neulich ein Mandant ansprach, warum er denn Angaben zu seiner Person (Name, Anschrift usw.) machen soll, mußte ich selbst erst einmal nachschauen, wo genau das gesetzlich beschrieben - sprich geregelt steht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Aber als mich neulich ein Mandant ansprach, warum er denn Angaben zu seiner Person (Name, Anschrift usw.) machen soll, mußte ich selbst erst einmal nachschauen, wo genau das gesetzlich beschrieben - sprich geregelt steht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Sonntag, 10. Juli 2011
Freitag, 8. Juli 2011
Mittwoch, 6. Juli 2011
Reduzierung eines einmonatigen Fahrverbots um eine Woche aufgrund erheblicher Verfahrensverzögerung im Bussgeldverfahren
OLG HAMM vom 24.03.2011, | III-3 RBS 70/10 | ||
Reduzierung eines einmonatigen Fahrverbots um eine Woche aufgrund | |||
erheblicher Verfahrensverzögerung im Bussgeldverfahren | |||
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bussgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt. (Aus den Gründen: ...In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rspr. geht der Senat davon aus, dass der erzieherische Sinn und Zweck der Massregel dann zwei- felhaft sein kann, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoss deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grds. auf den Zeitraum zwi- schen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen ist. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass eine erhebliche Verfahrensverzögerung erst im Anschluss an die tatrichterliche Ent- scheidung, die die Verhängung des Fahrverbots trug, eingetreten ist. Der Ausgleich für einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot wird dabei aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst, bleibt aber Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne...). | |||
ADAJUR-ARCHIV |
Fristberechnung für ein Fahrverbot bei Verlust des Führerscheindokuments
AG BREMEN vom 28.07.2010, | 82 CS 650 JS 62443/09 12/10 | ||
Fristberechnung für ein Fahrverbot bei Verlust des Führerscheindo- | |||
kuments | |||
1.Ist gegen den Verurteilten ein Fahrverbot verhängt, so beginnt die Verbotsfrist bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins erst mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gelangt. 2.Wird kein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gegeben, wird die Verbotsfrist erst durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verblieb des Füh- rerscheins im Verfahren nach § 463 b StPO in Lauf gesetzt. (Aus den Gründen: ...Für die Berechnung der tatsächlichen Fahrverbotsdauer ist jedoch nicht der Zeitpunkt massgebend, in dem das Fahrverbot wirksam wird, sondern gemäss § 44 III S.1 StGB der Tag, an dem der Führerschein zwecks Vollstreckung des Fahrverbots in amtliche Ver- wahrung gegeben wird. Dadurch verlängert sich das Fahrverbot um die zeit zwischen Rechtskraft und Beginn der Verwahrung. Soweit kein Ersatzführerschein in Verwahrung gegeben wird, ist nach § 463 b StPO zu verfahren, bzw. nach § 25 IV StVG...). | |||
NZV,2011 151 |
Montag, 4. Juli 2011
Sonntag, 3. Juli 2011
Freitag, 1. Juli 2011
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