Mittwoch, 29. Oktober 2014

(ineinander) verschraubte Irrtümer

Die kürzlich gegen Oscar Pistorius verhängte fünfjährige Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung – in der Mitte zwischen den von der Anklage geforderten zehn Jahren und dem von der Verteidigung für angemessen erachteten Hausarrest mit Sozialarbeit – wird in den nächsten Tagen in den Medien zu Diskussionen führen. Dogmatisch ist der Fall deshalb so knifflig und interessant, weil sich zwei Irrtümer ineinander verschrauben: der für den Tötungsvorsatz unbeachtliche error in persona mit dem speziellen Fall des Irrtums über den Kausalverlauf in Form der aberratio ictus (dogmatisch gelöst als versuchtes Tötungsdelikt in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung).

Toller Artikel von Prof. Dr. Klaus Lüderssen in faz.net aus.



Und im Zusammenhang mit diesen dogmatischen Fragen spielt jetzt auch das verhängte Strafmaß eine Rolle. Obwohl die Richterin einen (bedingten) Tötungsvorsatz verneinte, verhängte sie wegen fahrlässiger Tötung eine langjährige Freiheitsstrafe, der das Odium der Verdachtsstrafe für eine mögliche vorsätzliche Tötung der Freundin anhaftet.


Quelle: Beck-Blog (Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg)





Auf die Entscheidung habe ich gewartet: Motor aus, ist aus, egal warum... - Strafrecht Blog

Auf die Entscheidung habe ich gewartet: Motor aus, ist aus, egal warum... - Strafrecht Blog

Dienstag, 28. Oktober 2014

Wer sich (zunächst nur) orientiert, muss (noch) nicht belehren... - Strafrecht Blog

Wer sich (zunächst nur) orientiert, muss (noch) nicht belehren... - Strafrecht Blog

Wann werden die Punkte in Flensburg (FER) gelöscht ??

Taten mit einem Punkt werden nach 2,5 Jahren getilgt, mit 2 Punkten nach 5 Jahren und mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Die Tilgung erfolgt einzeln, die Verstöße beeinflussen sich nicht gegenseitig. Mit anderen Worten (anders als bisher) hindern neue Punkte nicht die Löschung der alten Punkte.

Wer 1 bis 5 Punkte hat, kann einen Punkt abbauen, wenn er an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilnimmt.

Das ist maximal einmal in 5 Jahren möglich.

Die alten Punkte werden nach den komplizierteren alten Tilgungsregeln gelöscht, neue Punkte seit dem 1.5. Tatzeit beeinflussen das nicht.


Was passiert mit den alten Punkten ?
Die alten Punkte werden umgerechnet. Wie ? Entweder "Google ist Dein Freund" - oder Sie fragen einen Anwalt.






Rechtsanwalt Frank Theumer | Ja - Geschwindigkeitssachen machen wir auch | Zu Recht !! | 28. Okt 2014

Montag, 27. Oktober 2014

Kleine Rat(t)en

Kommt ein sportlicher Mandant (unangemeldet) mit einer neuen Strafsache (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), es geht um viel (Schadenshöhe - Mandant ist Berufskraftfahrer). Eine Rechtsschutzversicherung besteht leider nicht. Anwaltskosten nebst Auslagen betragen (bis zum Ende der 1. Instanz) geschätzte 2000,00 Euro.

Beim Honorargespräch erwähnt der gute Mann, dass ihm klar sei, dass ich einen Vorschuss verlangen würde und er habe natürlich auch Geld mitgebracht. Ich freue mich - aber nur ganz kurz. Stolz knallt er einen zerknitterten 50-€-schein auf den Tisch (aus einer Brieftasche die - offensichtlich - schon mehr gekostet hat).

Eine geschätzte Kollegin sagt an der Stelle immer: Glücklicherweise habe ich den "neutralen Gesichtsausdruck" gut drauf.


Ludwigsfelde | 27. Okt 2014 | Zu Recht !!


Dienstag, 7. Oktober 2014

Schweigen heißt Schweigen - mal wieder der wichtige Hinweis

Der Mandant kommt ins Büro und berichtet (mit einem breiten Grinsen im Gesicht), dass er zwar bei der Polizei war aber dieses Mal die "Klappe gehalten" habe.
Warum er dann überhaupt zur Polizei gegangen sei und nicht gleich zu mir gekommen ist, konnte er schon nicht mehr erklären. Nur "Na ich wurde doch geladen".

Hm. Beim späteren Blick in die Ermittlungsakte, dann die Bestätigung:

„Am 02. Sep 2014 erschien der Beschuldigte T beim Unterzeichner und gab an, dass er bei der Polizei keine Aussage machen wolle.”


Das Vernehmungsprotokoll war dann aber doch recht umfangreich, denn es endete leider nicht mit diesem Satz. Stattdessen folgte ein Zusatz:

“Im weiteren Gespräch gab der T mir gegenüber dann aber an, …“

Es folgte eine ausführliche Darstellung des Gesprächs zwischen dem Mandanten und dem polizeilichen Ermittler, in dem sich der beschuldigte T. dann doch ziemlich blumig zu den Tatvorwürfen äußerte. Ob er wohl nach seiner anfänglichen Erklärung zur Aussageverweigerung und aus der Tatsache, dass (in seinem Beisein) kein Vernehmungsprotokoll geschrieben wurde, zu der irrigen Annahme gekommen ist, seine Äußerungen würden vertraulich behandelt werden? Ich weiß es nicht und er wird es sich wohl auch nicht erklären können. Jedenfalls war dies Mitnichten der Fall. Der Sachbearbeiter gab seine Erinnerungen an den Inhalt des Gesprächs ebenso blumig wieder und kann natürlich in der (anstehenden) Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts als Zeuge dazu vernommen werden.

Über den Ausgang des Verfahrens werde ich berichten.....



Rechtsanwalt Frank Theumer | 07. Okt 2014 Verteidiger | Zu Recht !!

Montag, 6. Oktober 2014

"Verkennung der Rechtslage" bei der StA --> Pflichtverteidigerbestellung - Strafrecht Blog

"Verkennung der Rechtslage" bei der StA --> Pflichtverteidigerbestellung - Strafrecht Blog

Polizei macht einen "Haftvorschlag"........... Was ist das denn ?

Nach den (ersten) Ermittlungen der Polizei wollte (wünschte?) sich der Sachbearbeiter, dass gegen den Mandanten ein Haftbefehl erlassen wird. Und so schrieb er einen "Brief" an die Staatsanwaltschaft mit der merkwürdigen Überschrift "Haftvorschlag" und schlug vor, von dort solle doch bitte ein Haftbefehlsantrag gestellt werden, eine Untersuchungshaft wäre hier wohl "angezeigt".

Zunächst hatte die Ehefrau des beschuldigten Mandanten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Aus Sicht des Polizeibeamten war (auch) genau deswegen davon auszugehen, dass ihr Mann die fragliche Tat begangen hatte, denn sonst würde sie ja die Aussage nicht hätte verweigern brauchen. Außerdem muss man davon ausgehen, dass die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht erfolgt sei, weil er auf seine Frau eingewirkt” habe. Es bestehe somit der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. (So viele sachliche Fehler in einem Satz - dass verschlägt einem glatt die Sprache....aber natürlich nur ganz kurz.)

Das Ganze gipfelt in der Hypothese, dass der Beschuldigte "gerichtserfahren“ ist, so dass “aus Erfahrung“ des Polizeibeamten darauf zu schließen sei, dass er versuchen würde, Zeugen zu beeinflussen. Außerdem müsse deswegen auch mit der Begehung weiterer Straftaten rechnen.

Das ist rechtlich völlig unhaltbar, aber vor allem fehlt es an jeglicher Tatsache, die diese abstrusen Thesen auch nur im Ansatz würde stützen können. Die Staatsanwaltschaft hat den Haftbefehl dann auch gar nicht erst beantragt.


Rechtsanwalt Frank Theumer | 06. Okt 2014
Verteidiger | Zu Recht !!


Mittwoch, 1. Oktober 2014

Die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

Eine Einstellung nach § 153 StGB beinhaltet kein Schuldfeststellung, sondern lässt diese Frage offen. Ein etwaiges Verschulden würde sich jedenfalls als geringfügig darstellen, so dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !!
01. Okt 2014