Mittwoch, 6. August 2014

Sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung

Das Gesetz schützt die sexuellen Selbstbestimmung in besonderem Maße. Im Strafgesetzbuch gibt es daher den Straftatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung nach § 177 StGB. Im Falle der Begehung des Verbrechens der sexuellen Nötigung nach § 177 I StGB droht eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr. Im Falle der Vergewaltigung nach § 177 II 2 Nr. 1 StGB droht sogar eine Haftstrafe von nicht weniger als zwei Jahren. Es liegt also ein sog. Fall der notwendigen Verteidigung vor. Es macht also (hier in ganz besonderem Maße) keinen Sinn, es ohne Verteidiger zu probieren.

Im Falle einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung bedarf es deshalb sehr guter Argumente, um doch noch eine Bewährungsstrafe zu erreichen, denn Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Möglich ist dies insbesondere, wenn es der Strafverteidigung gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, dass lediglich ein minder schwerer Fall vorliegt. Die Vergewaltigung ist der wohl schwerste Vorwurf im Bereich des Sexualstrafrechts.

Bin gespannt, wie sich die Dinge entwickeln.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 06. Aug 2014 | Zu Recht !!




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