Donnerstag, 28. Februar 2013

TKÜ = Telekommunikationsüberwachung

Und heute noch etwas Strafrecht: Was ist eine "Quellen-TKÜ" Telekommunikationsüberwachung – abgekürzt auch TÜ oder TKÜ – ist die im Strafverfahrensrecht und Polizeirecht in Deutschland übliche Bezeichnung für die Überwachung von Telekommunikationsvorgängen und -inhalten. Dazu zählen das Abhören von Telefongesprächen und das Mitlesen von E-Mails, Kurzmitteilungen (SMS) und Telefaxen sowie Funkzellenabfrage. Rechtsgrundlage für die Überwachung sind – je nach Anlass und Ziel der Überwachungsmaßnahme – entweder die Polizeigesetze der Länder, § 100a der Strafprozessordnung (der in der Praxis mit Abstand häufigste Fall), das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses oder der § 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes. Durch die zunehmende Verbreitung verschlüsselter Kommunikation wird die Überwachung der Telekommunikation zunehmend erschwert. Einige Ermittlungsbehörden reagierten darauf mit einer von ihnen als „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ (Quellen-TKÜ) bezeichneten Maßnahme. Dabei wird auf dem Computer, mit der die zu überwachende Kommunikation getätigt wird, ein Programm installiert, welches die Kommunikation vor der Verschlüsselung mitschneidet und an die Ermittlungsbehörde übermittelt. Die technische Umsetzung ähnelt dabei derjenigen des Bundestrojaners, allerdings wird – laut Mitteilung der Bundesregierung – nur die Kommunikation überwacht und keine weiteren Daten erhoben. Inwieweit diese Quellen-TKÜ durch die Gesetze zur Telekommunikationsüberwachung rechtlich legitimiert ist oder einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellt, ist umstritten. Z.B benutzt derzeit der Zoll die Quellen-Telekommunikationsüberwachung, um mittels einer speziell entwickelten Software Inhalte von Gesprächen über Skype, noch bevor sie verschlüsselt werden, auf einen bestimmten Server auszuleiten. Quelle: Wikipedia

Da wundert sich der Verteidiger – ist aber richtig

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