Der sogenannte Verfall gem. § 73 StGB dient dazu, die Vermögenswerte abzuschöpfen, die ein Täter aus einer Straftat erlangt hat.
Wenn der Täter den Vermögenswert, der aus der Tat stammt nicht mehr hat (zB verbraucht, verschenkt, verkauft), dann ordnet das Gericht den Verfall eines entsprechenden Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entsprichtgem (§ 73a StGB).
Es gilt das Bruttoprinzip, also die Gesamtheit des aus einer rechtswidrigen Tat materiell Erlangten – mithin grundsätzlich ohne Beschränkung auf den Gewinn. Der Täter darf also von dem, was er aus der Tat erhalten hat, nicht die Aufwendungen abziehen, die ihm durch die Tat entstanden sind.
Der Verfall ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art.
Verfall ist von der sog. Einziehung zu unterscheiden, Letztere bezieht sich nämlich auf die Tatwerkzeuge („instrumenta sceleris“) und die unmittelbar durch die Tat hervorgebrachten Gegenstände („producta sceleris“). Durch die Einziehung geht nach § 74e StGB das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Die Einziehung setzt vorsätzliches Begehen (also nicht nur fahrlässiges Begehen) voraus.
Einziehung und Verfall sind Regeln des Strafverfahrens. Durch § 29a OWiG wird die Verwaltungsbehörde bzw. das zuständige Gericht allerdings ermächtigt, auch gegen den Täter (hier spricht man von Beteiligten), der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (u.U. sogar auch gegen einen Dritten) der aus der Ordnungswidrigkeit einen Vermögensvorteil hatte, den Verfall anzuordnen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, den 16. Dez 2014
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