Montag, 15. Dezember 2014

Was aus einer Straftat erlangt wurde - der sog. Verfall (§ 73 StGB)

Der sogenannte Verfall gem. § 73 StGB dient dazu, die Vermögenswerte ab­zu­schöp­fen, die ein Täter aus ei­ner Straftat er­langt hat.

Wenn der Tä­ter den Vermögenswert, der aus der Tat stammt nicht mehr hat (zB verbraucht, verschenkt, verkauft), dann ord­net das Ge­richt den Ver­fall ei­nes entsprechenden Geld­be­tra­ges an, der dem Wert des Er­lang­ten ent­sprichtgem (§ 73a StGB).


Es gilt das Brut­to­prin­zip, also die Ge­samt­heit des aus ei­ner rechts­wid­ri­gen Tat ma­te­ri­ell Er­lang­ten – mithin grund­sätz­lich ohne Be­schrän­kung auf den Ge­winn. Der Tä­ter darf also von dem, was er aus der Tat er­hal­ten hat, nicht die Auf­wen­dun­gen ab­zie­hen, die ihm durch die Tat ent­stan­den sind.

Der Ver­fall ist keine Strafe, son­dern eine Maß­nahme ei­ge­ner Art.

Ver­fall ist von der sog. Ein­zie­hung zu unterscheiden, Letztere bezieht sich nämlich auf die Tat­werk­zeuge („in­stru­menta sce­le­ris“) und die un­mit­tel­bar durch die Tat her­vor­ge­brach­ten Ge­gen­stände („pro­ducta sce­le­ris“). Durch die Ein­zie­hung geht nach § 74e StGB das Ei­gen­tum an der Sa­che oder das ein­ge­zo­gene Recht mit der Rechts­kraft der Ent­schei­dung auf den Staat über. Die Ein­zie­hung setzt vorsätzliches Begehen (also nicht nur fahrlässiges Begehen) vor­aus.


Einziehung und Verfall sind Regeln des Strafverfahrens. Durch § 29a OWiG wird die Ver­wal­tungs­be­hörde bzw. das zu­stän­dige Ge­richt allerdings er­mäch­tigt, auch ge­gen den Täter (hier spricht man von Be­tei­lig­ten), der eine Ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen hat (u.U. sogar auch ge­gen ei­nen Drit­ten) der aus der Ord­nungs­wid­rig­keit ei­nen Ver­mö­gens­vor­teil hatte, den Ver­fall an­zu­ord­nen.





Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, den 16. Dez 2014

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