Nach den (ersten) Ermittlungen der Polizei wollte (wünschte?) sich der Sachbearbeiter, dass gegen den Mandanten ein Haftbefehl erlassen wird. Und so schrieb er einen "Brief" an die Staatsanwaltschaft mit der merkwürdigen Überschrift "Haftvorschlag" und schlug vor, von dort solle doch bitte ein Haftbefehlsantrag gestellt werden, eine Untersuchungshaft wäre hier wohl "angezeigt".
Zunächst hatte die Ehefrau des beschuldigten Mandanten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Aus Sicht des Polizeibeamten war (auch) genau deswegen davon auszugehen, dass ihr Mann die fragliche Tat begangen hatte, denn sonst würde sie ja die Aussage nicht hätte verweigern brauchen. Außerdem muss man davon ausgehen, dass die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht erfolgt sei, weil er auf seine Frau eingewirkt” habe. Es bestehe somit der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr. (So viele sachliche Fehler in einem Satz - dass verschlägt einem glatt die Sprache....aber natürlich nur ganz kurz.)
Das Ganze gipfelt in der Hypothese, dass der Beschuldigte "gerichtserfahren“ ist, so dass “aus Erfahrung“ des Polizeibeamten darauf zu schließen sei, dass er versuchen würde, Zeugen zu beeinflussen. Außerdem müsse deswegen auch mit der Begehung weiterer Straftaten rechnen.
Das ist rechtlich völlig unhaltbar, aber vor allem fehlt es an jeglicher Tatsache, die diese abstrusen Thesen auch nur im Ansatz würde stützen können. Die Staatsanwaltschaft hat den Haftbefehl dann auch gar nicht erst beantragt.
Rechtsanwalt Frank Theumer | 06. Okt 2014
Verteidiger | Zu Recht !!
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