Dienstag, 24. Oktober 2017

Anhörungsbogen oder Ladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten? | Muss ich zur polizeilichen Vernehmung hingehen oder den Anhörungsbogen beantworten?



Ganz klar: Nein !

Beides würde keinerlei Vorteil verschaffen – könnte aber Ihre Situation DEUTLICH verbessern. Wenn Sie also eine Ladung zur Vernehmung (als Beschuldigter) von der Polizei erhalten haben (oder einen Anhörungsbogen ausfüllen sollen) – antworten Sie nicht – bzw. gehen Sie nicht hin – rufen Sie auch besser nicht an.

Mit der Vernehmung als Beschuldigter realisieren die Ermittlungsbehörden Ihr Recht auf rechtliches Gehör – das bedeutet, dass jeder Beschuldigte die Möglichkeit bekommen muss, sich im Laufe des Strafverfahrens zu der Beschuldigung zu äußern. Es besteht aber (bis auf wenige Ausnahmen) keine Pflicht, diese Möglichkeit wahrzunehmen (und später auch noch ausreichend Gelegenheit dazu – wenn es denn in Ihrem Sinne sein könnte). Es steht nämlich jedem Beschuldigten frei, ob er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern möchte oder nicht. 

Der Zeitpunkt Ihrer Äußerung zu den Vorwürfen spielt keine Rolle für eine eventuelle Strafzumessung. 

Ob (und wann) eine Äußerung sinnvoll ist oder nicht, lassen Sie besser einen Verteidiger entscheiden. Ein Strafverteidiger wird Ihnen immer raten, nicht zur Vernehmung bei der Polizei zu gehen, jedenfalls nicht ohne sein Beisein. Schon deshalb nicht, weil Sie zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, was Polizei und Staatsanwaltschaft vorwerfen und welche (angeblichen) Beweise vorliegen. Sie wissen weder, was die Zeugen ausgesagt haben, noch was z.B. ein Anzeigen-erstatter in seiner Strafanzeige angegeben hat. Deshalb gibt es nur eine Empfehlung: Sofort nach Erhalt der Ladung einen Strafverteidiger zu kontaktieren (und ihm das Anschreiben übersenden). Fragen Sie gleich und sofort nach den Kosten – dies muss Ihnen nicht peinlich oder unangenehm sein – im Gegenteil: Der Verteidiger wird froh sein, wenn dieser Punkt geklärt ist.

Nach der Mandatierung wird die Akte angefordert und also Akteneinsicht genommen.

Erst danach kann (in Ruhe und mit der Gelassenheit der Kenntnis) entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll und erfolgversprechend sein kann oder ob vielleicht auch das Schweigen besser fortgesetzt werden sollte……


Frank Theumer  am 14. Juni 2016 | 23. Okt 2018

Strafverteidiger | Mitglied im Verein Berliner Strafverteidiger



Freitag, 1. September 2017

Fahrerlaubnisentziehung auch bei geringem THC-Wert wegen eines früheren gleichartigen Vorfalls

OVG Berlin-Brandenburg – Fahrerlaubnisentziehung auch bei geringem THC-Wert wegen eines früheren gleichartigen Vorfalls


Der Beschwerdeführer, der ein Fahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt hatte, ignorierte die Anordnung der Verwaltungsbehörde ein medizinisch-psychologischen Gutachten vorzulegen und wandte sich gegen die daraufhin angeordnete sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Er war der Auffassung, angesichts der nur geringen Konzentration von 0,6 ng/ml THC im Blut sei dies nicht rechtmäßig.
Das Verwaltungsgericht Berlin fand das nicht, auch seine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bleib erfolglos. Denn der Beschwerdeführer hatte drei Jahre zuvor bereits einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss gefahren und anlässlich der jetzt erfolgten Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei gelegentlichen Konsum von Cannabis eingeräumt.
Aus den Gründen:
(…) Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass vorliegend bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung überwiege, obwohl die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dessen Nichtvorlage der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV zum Anlass nahm, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, angesichts der bei der Verkehrskontrolle am 14. Dezember 2007 festgestellten nur geringen THC-Konzentration von 0,6 ng/ml THC zumindest zweifelhaft sei. Denn der Antragsteller habe bereits im Jahr 2004 unter Cannabiseinfluss (2,3 ng/ml THC, 18,5 ng/ml THC-COOH) ein Kraftfahrzeug geführt, was zumindest zum damaligen Zeitpunkt auf mangelndes Trennungsvermögen hingedeutet habe.
Des Weiteren habe er anlässlich der Kontrolle am 14. Dezember 2007 gegenüber den Polizeibeamten einen zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt. Der Umstand, dass der Antragsteller das – im Hinblick auf den Vergleichsvorschlag des Antragsgegners vom 21. Januar 2009 – von ihm eingeholte Gutachten über ein Drogenscreening (Haaranalyse) nicht vorgelegt habe, sei nicht geeignet, vorhandene Bedenken zu entkräften.
Der Antragsteller macht geltend, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hätte wiederherstellen müssen. Eine eigene Abwägung des Gerichts dürfe nur stattfinden, wenn nach summarischer Prüfung der Rechtsbehelf erfolglos oder der Ausgang des Verfahrens offen bleibe. So liege der Fall hier jedoch nicht. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei angesichts der geringen Menge des nachgewiesenen THC unverhältnismäßig gewesen. Es hätte zunächst ein Drogenscreening eingeholt werden müssen. Der Cannabiskonsum des Antragstellers im Juli 2003 (richtig 2004) liege zu lange zurück und könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.
Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs ausgegangen und hat dem Vollziehungsinteresse in nicht zu beanstandender Weise Vorrang eingeräumt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchsbescheides. Dabei besteht, gerade im Hinblick auf den im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Befundbericht über das von dem Antragsgegner geforderte Drogenscreening des Instituts für Toxikologie vom 7. August 2009, woraus sich ergibt, dass der Antragsteller weiterhin nach dem 14. Dezember 2007 Cannabis konsumiert (hat), durchaus die Möglichkeit, dass sich die Entziehungsverfügung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis als rechtmäßig erweist.
Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Anordnung des Gutachtens allein im Hinblick auf den anlässlich der Verkehrskontrolle am 14. Dezember 2007 gemessenen geringen THC-Wert nicht hätte erfolgen dürfen. Der Antragsgegner hat bei dieser Entscheidung jedoch nicht allein diesen Aspekt zugrunde gelegt, sondern auch berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits am 22. Juli 2004 als Führer eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss aufgefallen ist und am 14. Dezember 2007 angegeben hat, „des öfteren einen Joint zu rauchen“.
Entgegen dem Einwand des Antragstellers kann auch ein mehrere Jahre zurückliegender Vorfall mit Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs bei weiteren einschlägigen Vorkommnissen durchaus berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 – OVG 1 S 17.09 -, juris, Rn. 5). Die Einlassung des Antragstellers am 14. Dezember 2007 deutet darüber hinaus darauf hin, dass er zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument ist, was durch den Befundbericht des Instituts für Toxikologie vom 7. August 2009 gestützt wird. Der Antragsgegner wird somit im Widerspruchsverfahren zu klären haben, inwieweit sich dieser Konsum auf die Kraftfahreignung des Antragstellers auswirkt. (…)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2009, Az: 1 S 82.09

Donnerstag, 15. Juni 2017

Ladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei erhalten ?



Anbahnungsgespräch

Die erste Kontaktaufnahme ist immer kostenlos. Sie schildern mir ganz kurz Ihre Rolle im Verfahren (Beschuldigter, Geschädigter, Zeuge, Angehöriger), den Tatvorwurf und - soweit Sie es wissen - den Verfahrensstand. Dies kann telefonisch, per Email oder manchmal auch via whatsapp erfolgen. Ich prüfe dann, ob ich Ihre Angelegenheit übernehmen kann/will und vereinbare einen Termin zur Erstberatung, notfalls empfehle Ihnen einen anderen Kollegen. Auch dieses Anbahnungsgespräch unterliegt selbstverständlich der anwaltlichen Schweigepflicht, selbst wenn später keine Mandatsübernahme erfolgen sollte.

Falls wir uns auf eine Mandatsübernahme durch mich einigen können, würde ich zunächst Akteneinsicht in die polizeiliche / staatsanwaltliche Ermittlungsakte nehmen, die ich dann für 3 Tage zur Einsicht erhalte. Diese Akte(n) lasse ich kopieren oder einscannen und schließlich informiere ich Sie. Danach treffen wir uns dann zur ersten Besprechung, bei der ich Sie über den Akteninhalt informiere, Sie mir Ihre Sicht der Dinge schildern und wir dann gemeinsam (realistische) Verteidigungsziele festlegen und die Kosten (die Gerichtskosten, mein Honorar, weitere Kosten zB Gutachterkosten) besprechen. Für diese 2. Phase verständigen wir uns über ein Pauschalhonorar, dass in der Regel bei 250 € liegt. Darin enthalten sind die Kosten der Akteneinsicht, Kopierkosten und diese erste Beratung.

Alle möglichen weiteren Kosten und nicht zuletzt auch Chancen / Aussichten / Gefahren besprechen wir in dieser 2. Phase und dann entscheiden wir gemeinsam ob (und ggf. wie) wir weiter vorgehen.

Frank Theumer
(Strafverteidiger)



Dienstag, 7. März 2017

Umsatzsteuer-Nachschau

Die meisten Selbstständigen und Freiberufler haben Angst vor einer Betriebsprüfung. Bei der sog. Umsatzsteuer-Nachschau ist diese Angst durchaus berechtigt, denn sie ist entgegen der harmlosen Bezeichnung wohl die unangenehmste Form der Prüfung durch das Finanzamt. Bei der Umsatzsteuer-Nachschau dürfen die Prüfer nämlich ohne vorherige Ankündigung während der Geschäfts- und Arbeitszeit Ihre Grundstücke und Gebäude betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Erhebung der Umsatzsteuer erheblich sein könnten.


Der Anwalt des Vertrauens sollte telefonisch erreichbar sein (und am besten man fragt nach der Notfall-Handy-Nummer) und im besten Fall, seiner Mandanschaft vor Ort beistehen.




Mittwoch, 1. März 2017

Wie ist ein Fahrtenbuch nach Fahrtenbuchauflage führen?


Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für PKW und/oder Motorrad muss für jede Fahrt folgende Punkte beinhalten:
  • Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
  • Amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtbeginns
  • Datum und Uhrzeit des Fahrtendes
  • Unterschrift


Der vorgeschriebene Inhalt des Fahrtenbuchs ergibt sich aus § 31a II StVZO:

"2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
1.  vor deren Beginn
a)  Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)  amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)  Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.  nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
a)  der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle
oder
b)  sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß, aufzubewahren."
Verstöße gegen eine Fahrtenbuchauflage stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße geahndet werden.


Hinweise:

  1. Vorgefertigte Muster zum Fahrtenbuch sind im Schreibwarenladen erhältlich.
  2. Das Farhrtenbuch muss aber während der Fahrt nicht mitgeführt werden.
  3. Der Verlußt kann weitere Kosten verursachen (ca 100 €)



Merkt das denn keiner?, oder: Wenn das Urteil nicht unterschrieben ist…. – Burhoff online Blog

Merkt das denn keiner?, oder: Wenn das Urteil nicht unterschrieben ist…. – Burhoff online Blog

Dienstag, 31. Januar 2017

„Der war es, ich erkenne ihn wieder“, oder: Das Wiedererkennen im Strafverfahren – Burhoff online Blog

„Der war es, ich erkenne ihn wieder“, oder: Das Wiedererkennen im Strafverfahren – Burhoff online Blog: „Der war es, ich erkenne ihn wieder“, oder: Das Wiedererkennen im Strafverfahren © dedMazay - Fotolia.com © dedMazay – Fotolia.com Wer kennt nicht aus diversen Krimis im Fernsehen und in Spielfilmen die Gegenüberstellung und oder Lichtbildvorlagen. Wenn man es manchmal sieht, möchte man sich die Haare raufen. So viele Fehler werden da häufig gemacht. Und Fehler hatte auch eine Strafkammer des LG Erfurt in einem Verfahren wegen Diebstahls gemacht. Einer – letztlich der massivste – hat dann zur Aufhebung durch den BGH im BGH, Beschl. v. 08.12.2016 – 2 StR 480/16 – geführt. Folgender Sachverhalt: Einbruch in eine Postfiliale, den man den drei Angeklagten zur Last legt. Das LG verurteilt sie auf folgender Beweisgrundlage: Das LG sieht einen der Angeklagten auf Grund der Aussagen von zwei Zeuginnen für überführt. Beide Zeuginnen hatten zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort drei männliche Personen beobachtet und auf einem um 20.32 Uhr anlässlich der Geschwindigkeitsüberwachung gefertigten, ihnen von der Polizei vorgelegten Lichtbild den einen Angeklagten wiedererkannt. Die Zeuginnen hatten dies auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt; die einen Zeugin hatte den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Das LG hat dann zwar „nicht übersehen, dass das Bild des Angeklagten B. A. den Zeuginnen von den Ermittlungsbeamten nicht zusammen mit Bildern anderer Personen, sondern als Einzelbild vorgelegt wurde, so dass dem Ergebnis ein wesentlich geringerer Beweiswert zukommt als dem einer vorschriftsmäßigen Wahllichtbildvorlage. Es hat die Verurteilung gleichwohl auch auf die Aussage der Zeuginnen gestützt, da weitere gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angeklagten B. A. sprächen. Insbesondere stehe aufgrund des vorgenannten um 20.32 Uhr gefertigten Fotos fest, dass alle drei Angeklagten von W. in Richtung D. gefahren seien, denn die Angeklagten seien auf dem Foto von der Polizeibeamtin Br. , die sie aus mehreren Ermittlungsverfahren im Großraum B. kenne, ebenso wie durch den Zeugen A. M. , der die Vermietung des auf dem Lichtbild abgebildeten Audi A8 abgewickelt habe, bei polizeilichen Lichtbildvorlagen wiedererkannt worden.“ Dem BGH genügt das -m.E. zu Recht – nicht: „Diese Beweiswürdigung trägt die Verurteilung nicht. Denn das Wiedererkennen des Angeklagten B. A. auf dem um 20.32 Uhr gefertigten Bild begegnet nicht nur im Hinblick auf die fehlende Wahllichtbildvorlage Bedenken. Konnte ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 439/08, NStZ 2009, 283 Rn. 7). Dies hat das Landgericht vorliegend nicht getan. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, anhand welcher Merkmale die Zeuginnen K. und We. den Angeklagten auf dem um 20.32 Uhr gefertigten Bild, anhand dessen der anthropologische Sachverständige die Identität mit dem Angeklagten B. A. gerade nicht feststellen konnte (UA S. 24), wiedererkannt haben. Die Beweiswürdigung ist überdies auch deshalb lückenhaft, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob sich das Landgericht mit dem eingeschränkten Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens – nach fehlerhafter Lichtbildvorlage – durch die Zeugin K. in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 1997 – 2 StR 470/97, BGHR StPO Identifizierung 13). Ebenso wenig tragfähig ist die Beweiswürdigung des Landgerichts zu der Feststellung, der Angeklagte B. A. sei um 20.32 Uhr auf der Bundesautobahn in einem grauen Audi A8 zusammen mit den beiden Mitangeklagten von W. kommend unterwegs gewesen. Nach den Urteilsgründen konnte der anthropologische Sachverständige die Identität des Angeklagten auf dem Foto nicht positiv feststellen (UA S. 24). Die Erwägungen des Landgerichts zum Wiedererkennen durch die Zeugen Br. und A. M. bilden keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Revisionsgericht. Insoweit fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung dazu, wann, wie oft, wie lange und in welchem zeitlichen Abstand zur Identifizierung die Zeugen den Angeklagten gesehen hatten. Eine Beurteilung der Fähigkeit der Zeugen, den Angeklagten zu identifizieren, ist dem Revisionsgericht vor diesem Hintergrund nicht möglich. Überdies werden auch hier äußere Merkmale des Angeklagten, anhand derer die Zeugen ihn auf dem Foto wiedererkennen konnten, nicht mitgeteilt. Weiteren vom Landgericht als indiziell angenommenen Umständen – etwa der Vorstrafe des Angeklagten und dem opus moderandi – kommt angesichts dessen kein objektiver Beweiswert zu.“ Zutreffend und: Bei der Beweissituation muss man schon viel schreiben, um das „Wiedererkennen“ „revisionssicher“ zu machen. Was man schreiben muss, kann man überall nachlesen, steht in jedem Kommentar. Und jetzt hat man ja auch noch diesen BGH-Beschluss und dann gleich auch noch einen weiteren, nämlich den BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – 2 StR 472/16. Das sollte ja vorerst mal wieder reichen. Ach so: „Opus moderandi“ muss wohl „opus operandi“ heißen �� .