Dienstag, 6. Mai 2014

Nachtrunk

Zunächst zur Definition *(1):

Hierunter versteht man Alkoholgenuss, der nach der strafrechtlich oder bußgeldrechtlich oder auch versicherungsrechtich zu beurteilenden Teilnahme am Straßenverkehr erfolgte. Steht fest, dass ein sog. Nachtrunk vorlag, kann das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung nicht als Beweis herangezogen werden, dass der Betroffene unter der gleichen Menge Alkohol im Blut zur Tatzeit gefahren ist. Es muss dann ggf. anhand vorhandener Indizien und mit Hilfe eines Alkoholsachverständigen auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme versucht werden, zu errechnen, welcher Blutalkoholgehalt vor und welcher nach der Tat zu welchen Ergebnissen geführt haben kann, wobei der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu beachten ist.

(Der Nachtrunk hat aber auch eine wichtige versicherungsrechtliche Bedeutung, weil er eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Obliegenheitsverletzung darstellen kann.)




Der Schweigen-ist-Gold-Grundsatz gilt für den Beschuldigten auch dann, wenn er vorhat, eine Nachtrunkbehauptung zu machen. Denn beantwortet man die Frage nach einer Alkoholaufnahme nach dem Vorfall (Nachtrunkfrage) mit „ja", wird die Polizei statt nur einer Blutprobe die Entnahme einer weiteren Blutprobe im Abstand von 30 Minuten veranlassen, womit eine Nachtrunkbehauptung zu widerlegen wäre.









(1) - Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/NachTrunk.php

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