Mittwoch, 2. April 2014

REDEN ODER SCHWEIGEN?

Sollten Sie mit Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) ungewollt in Kontakt kommen, so stellt sich oft die Frage, ob man vor Behörden aussagen muss, oder nicht.

Gegenüber der Polizei

Auch wenn die Polizisten Sie häufig vom Gegenteil zu überzeugen versuchen,
• Sie müssen gegenüber der Polizei keinerlei Angaben machen!
• Sie müssen einer Ladung zu einer Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung nicht Folge leisten!
• Sie müssen lediglich gegenüber der Polizei Ihre Identität nachweisen.
• Auch wenn die Beamten Sie “aufs Revier” mitnehmen wollen, um Sie zu vernehmen, müssen Sie dem nicht Folge leisten!
• Insbesondere, wenn Sie Beschuldiger sind: Schweigen Sie! Zumindest solange, bis Ihr Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte hatte!


Gegenüber der Staatsanwaltschaft

• Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie Folge leisten!
• Als Zeuge müssen Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen machen, solange Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
• Als Beschuldigter müssen Sie keinerlei Angaben machen. Sie sollten dies auch nur tun, wenn Sie dies mit Ihrem Verteidiger abgesprochen haben.


Gegenüber dem Gericht

• Hier gilt das gleiche wie bei der Staatsanwaltschaft: Der Ladung muss Folge geleistet wer-den.
• Zeugen müssen Aussagen machen, soweit nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
• Angeklagte müssen keine Aussagen machen und sollten dies auch nur nach Absprache mit ihrem Verteidiger tun.


Zeugen, die nicht wissen, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder die meinen, mit einer Aussage sich selbst oder Angehörige der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens aussetzen zu können, sollten sich zuvor anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt kann als Zeugenbeistand der Vernehmung beiwohnen.

Bitte beachten Sie: Diese Tipps stellen keine Rechtsberatung dar.

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