Donnerstag, 18. September 2014

Beim Deal muss der Angeklagte vor seiner Zustimmung belehrt werden

Wenn ein Strafverfahren durch eine Verständigung (also Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung) - den sogenannten DEAL - beendet wird, dann MUß der Angeklagte vor seiner Zustimmung belehrt worden sein.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bestätigt dies durch seinen Beschluss vom 26. Au­gust 2014 und stellt dazu fest, dass die in § 257c Abs. 4, 5 StPO ge­setz­lich vor­ge­schrie­bene Be­leh­rung des An­ge­klag­ten im Rah­men ei­ner Ver­stän­di­gung nicht nur vor sei­nem Ge­ständ­nis, son­dern be­reits vor sei­ner Zu­stim­mung zu der Ver­stän­di­gung er­fol­gen muss.


BVerfG, Be­schl. v. 26.08.2014 – 2 BvR 2048/13 - nachzulesen hier


Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de
Kanzleiblog
Ludwigsfelde, den 18. Sep 2014





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