Wenn ein Strafverfahren durch eine Verständigung (also Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung) - den sogenannten DEAL - beendet wird, dann MUß der Angeklagte vor seiner Zustimmung belehrt worden sein.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt dies durch seinen Beschluss vom 26. August 2014 und stellt dazu fest, dass die in § 257c Abs. 4, 5 StPO gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen muss.
BVerfG, Beschl. v. 26.08.2014 – 2 BvR 2048/13 - nachzulesen hier
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de
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Ludwigsfelde, den 18. Sep 2014
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