Eine Einstellung nach § 153 StGB beinhaltet kein Schuldfeststellung, sondern lässt diese Frage offen. Ein etwaiges Verschulden würde sich jedenfalls als geringfügig darstellen, so dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !!
01. Okt 2014
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