Donnerstag, 21. August 2014

Gras auf dem Küchentisch – Schweigen ist Gold - ich kann es nicht oft genug sagen

Die Polizei durchsucht (warum auch immer - wohl ein Tip aus der Nachbarschaft). Sie findet. 5 g Haschisch in bester Qualität direkt auf dem Tisch in der Küche. Herr K. räumt ein, das dies sein “Eigenbedarf” sei. Das war (strafprozessual) unklug. Nachdem er dann mal (ohne Anmeldung - natürlich) bei mir hereinschaute (und das war klug) hat er nun einen Verteidiger und gemeinsam werden wir solche "schädlichen Erklärungen" künftig vermeiden.

Mein Mandant wohnt in der fraglichen Wohnung nicht allein, sondern hat einen Mitbewohner. Die Dose stand in einem Gemeinschaftsraum. Es wäre daher – wie fast immer – ratsam gewesen, einfach gar nichts zu sagen. Jedenfalls nicht zu den Durchsungs-Beamten, sondern besser in sein Smartphone (immer am Mann) und vorher meine Nummer gewählt.

Die Strafverfolgungsbehörden können ja nicht würfeln, wem das Gras gehört. Hätte Herr K. nichts gesagt, so wäre kaum zu klären, wem die Dose nebst Inhalt gehört, ihm oder seinem Mitbewohner (die klassische “WG-Verteidigung”). Selbst wenn der Mitbewohner gesagt hätte, meins ist das nicht, wäre das unschädlich. Witzig (und aus Sicht der Verteidigung sogar hilfreich) wäre die Konstellation, dass beide im Brustton der Überzeugung das Haschisch für sich reklamieren und sich vor den Augen der Polizisten darum streiten (“Das ist meins!” – “Nein, das gehört mir!” – “Du Lügner. Ich hab das gekauft.” – “Das wüßt ich aber!” usw.).

Die Polizei weiß natürlich, dass eine überfallartige Durchsuchung jeden Betroffenen überfordert. Das schlechte Gewissen ist meist so ausgeprägt, dass man schuldbewußt Umstände einräumt, ohne dass es dafür einen zwingenden Grund gibt. Darauf spekulieren Polizei und (zB auch die) Steuerfahndung, weswegen sie gerne morgens früh kommen, wenn man noch schlaftrunken ist und sich schnell um Kopf und Kragen redet.

Gespannt bin ich, ob die Polizei die nicht erfolgte Belehrung des Mandanten in den Akten dokumentiert hat. Ich verwette mein Honorar, dass im Bericht stehen wird, dass die Beamten selbstverständlich belehrt haben und mein Mandant nach vollständiger Belehrung und wohl überlegt sein Geständnis abgelegt hat.


Rechtsanwalt Frank Theumer | 21. Aug 2014 | Zu Recht !!

Dienstag, 19. August 2014

Nach Führerscheinentzug droht bei einer Radfahrt ab 1,6 Promille Blutalkohol auch ein Radfahrverbot

Was vermutlich vielen (sogar offenbar auch manchem Kollegen von mir) nicht bewusst ist: Neben dem Führerscheinentzug droht bei einer Radfahrt ab 1,6 Promill BAK durchaus auch ein Radfahrverbot - jedenfalls dann, wenn der Betroffene der Aufforderung zur MPU bzw. zum MPG („Idiotentest“) nicht nachkommt. Dies hat kürzlich das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt:

Ein Radfahrer war mit einem Blutalkoholwert von 1,73 Promille erwischt worden. Ihm wurden im Nachgang einer nicht absolvierten Fahreignungsuntersuchung dann sowohl der Führerschein entzogen als auch das Radfahren untersagt. Auch dass er insofern noch nicht auffällig geworden war, half ihm dabei nicht - das Gericht bestätigte die Entscheidung der Behörde.

Neben der Frage nach der Überprüfbarkeit solcher Verbote, stellt sich aber auch die nach deren Verhältnismäßigkeit. Die Nutzung „erlaubnisfreier Fahrzeuge“ fällt schließlich unter das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Und außerdem: Wie regelmäßig wird eigentlich Autofahrern nach Trunkenheitsfahrten neben dem Autofahren auch das Fahrradfahren verboten? "Unsere" Gerichte werden dies in Kürze ebenfalls entscheiden müssen. Ich werde hier berichten.



RA Theumer | 19. Aug 2014 | Zu Recht !!

Montag, 11. August 2014

Steuer(straf)recht - Erneute Verschärfung der Selbstanzeige und ihre Auswirkungen in der Praxis

Erneute Verschärfung der Selbstanzeige und ihre Auswirkungen in der Praxis



| Nach der Pressemitteilung vom 8.5.14, die nach der vorangegangenen Finanzministerkonferenz (FMK) veröffentlicht wurde, sind sich die Finanzminister darüber einig, dass es weitere Verschärfungen bei der Selbstanzeige und im Steuerstrafrecht allgemein geben soll. Im Hinblick auf die bereits durch das SchwarzGBekG geschaffene aktuelle Rechtslage herrscht eine seltene Übereinstimmung zwischen Verwaltung, Beraterschaft und Wirtschaft, dass zumindest einige Regelungen nicht sonderlich geglückt sind. Die Beschlusslage, die aber noch in einen Gesetzesentwurf umgesetzt werden muss, beinhaltet verschiedene Bereiche des Steuerstrafrechts. |
1. Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 AO

Die wichtigste Änderung dürfte die Senkung der Unwirksamkeitsschwelle für „große“ Selbstanzeige sein, die künftig bei 25.000 EUR liegen soll, verbunden mit drei weiteren Schwellenwerten. Wenn die übrigen Voraussetzungen einer Selbstanzeige vorliegen und kein anderer Sperrgrund greift, können Selbstanzeigen nur noch bis zu einem Steuerschaden von 25.000 EUR zur Straffreiheit führen.

Soweit kein anderer Sperrgrund vorliegt, kann bei Steuerschäden über 25.000 EUR ein Strafverfolgungshindernis eintreten durch die Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO (n.F.), der künftig in drei Stufen gestaffelt sein soll:

Steuerschaden von 25.000 EUR bis 100.000 EUR: Zahlung eines Zuschlages von 10 % der hinterzogenen Steuer soll zum Strafverfolgungshindernis führen;

Steuerschaden von 100.000 EUR bis 1 Mio. EUR: Zahlung eines Zuschlags von 15 % der hinterzogenen Steuer;

Steuerschaden von 1 Mio. EUR: Der Zuschlag beträgt hier 20 % der hinterzogenen Steuer.

Mit diesem gestuften und betragsmäßig deutlich erhöhten Zuschlagssystem ist zweifellos eine deutliche Schlechterstellung von Steuerhinterziehern verbunden, die durch eine Selbstanzeige straflos bleiben wollen. Es bleibt abzuwarten, ob im Gesetzgebungsentwurf die im Zusammenhang mit der Zuschlagszahlung nach § 398a AO aufgetretenen Probleme angegangen werden, die sich mit der Erhöhung des Zuschlags noch verstärken werden.

Zuschlagsregelung nach § 398a AO
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung gibt es keinen Sperrgrund für große Selbstanzeigen nach § 378 Abs. 3 AO, sodass vehement um den Vorsatz gestritten wird. Noch vorteilhafter ist es, wenn es dem Steuerpflichtigen gelingt, das Fehlen von Vorsatz und Leichtfertigkeit argumentativ erfolgreich zu vertreten, um in den Bereich einer Berichtigung nach § 153 AO zu kommen (keine Hinterziehungszinsen).

Bisher ist der Zuschlag keine steuerliche Nebenleistung und muss daher – analog einer Auflage nach § 153a StPO – bei mehreren Tätern, die dieselbe Steuer hinterzogen haben, mehrfach gezahlt werden, z.B. durch mehrere Geschäftsführer einer GmbH oder mehrere Gesellschafter einer GbR.

Der Zuschlag droht unverhältnismäßig zu werden bei Steuerhinterziehungen auf Zeit, wenn z.B. die Umsatzsteuer-Voranmeldung eines Konzerns um einige Tage verspätet abgegeben wird. Das Problem verstärkt sich mit einer steigenden Höhe des Zuschlags.

Durch die Anwendung des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO ist Bemessungsgrundlage des Zuschlags bei der Umsatzsteuer nicht die Zahllast, sondern die entstandene Umsatzsteuer. Auf die anzurechnende Vorsteuer kommt es nicht an. Unter Umständen entstehen Zuschlagsbeträge, die die Zahllast bei weitem übersteigen.

Bei geringem kriminellen Unwert der Tat kann anstelle der (freiwilligen) Zuschlagszahlung die Flucht ins Strafverfahren angetreten werden mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagenzahlung (§ 153a StPO). Diese wird im Zweifel niedriger ausfallen als die starre Zuschlagsregelung in § 398a AO. Strafverfahren gegen ältere und alte Steuerhinterzieher werden gerne so abgeschlossen. Nur wenige Staatsanwaltschaften orientieren sich bei ihrer Auflagenbestimmung an der Höhe des Zuschlags nach § 398a AO.

Der im Vergleich zur jetzigen Regelung geplante bis zu vierfach höhere Zuschlag wird die Selbstanzeige deutlich verteuern, was im Interesse der Steuerehrlichen zu begrüßen ist. Andererseits werden dadurch kreative Gestaltungen gefordert, die kontraproduktiv wirken können.

Zu beachten ist ferner, worauf sich die Betragsgrenzen beziehen werden: Sie können entweder für die einzelne Tat gelten, wodurch selbst große Hinterziehungen durch das Raster fallen können, wenn sie sich nur auf genügend Steuerjahre verteilen. Die Zuschlagsberechnung könnte aber auf den gesamten Berichtigungsverbund aller nicht verjährten Jahre einer Steuerart beziehen, sodass die Betragsgrenzen viel eher erreicht werden würden. Eine klare gesetzliche Regelung im künftigen Gesetz wäre wünschenswert.

Eine Ausdehnung der Sperrgründe im Zusammenhang mit Prüfungen/Ermittlungen (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a und Nr. 1c AO) soll durch gesetzliche Klarstellungen erreicht werden:

Die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) sowie die Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) sollen mit Erscheinen des Prüfers als Sperrgrund dienen. Nach der Systematik der AO ist die Nachschau keine Prüfung. Sie kann z.B. ohne Prüfungsanordnung durchgeführt werden. Allerdings kann eine Nachschau ohne Prüfungsanordnung in eine steuerliche Außenprüfung übergeleitet werden (§ 210 Abs. 4 AO). Bisher war die Sperrwirkung für eine Selbstanzeige während einer Umsatzsteuer-Nachschau durchaus streitig (Schauf in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 371 Rn. 136, lehnt eine Sperrwirkung der Umsatzsteuer-Nachschau ab). Im Zusammenhang mit der Selbstanzeigenregelung macht die Ausdehnung des Sperrgrunds auf Nachschauen aber Sinn, denn das für den Sperrgrund entscheidende gesteigerte Entdeckungsrisiko dürfte bei einer Nachschau ähnlich sein wie bei einer Prüfung.

Ohne die Nachschauen als Auslöser eines Sperrgrunds würde zudem der bisherige Sperrgrund des Erscheinen des Prüfers (§ 371 Abs. 2 Nr. 1c AO) praktisch ins Leere laufen, weil für Prüfungen der 2011 eingeführte Sperrgrund „Bekanntgabe der Prüfungsanordnung“ bereits vorher greift, sodass das Erscheinen des Prüfers im Regelfall keine Selbstanzeigen-Sperre mehr auslösen kann.

Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten der Steuerhinterziehung soll künftig auch eine Sperre für weitere Täter und Teilnehmer auslösen, die sich an einer Hinterziehung der von der Prüfungsanordnung umfassten Steuer beteiligt haben. Damit würde die sich aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO ergebende Lücke geschlossen, wonach die Prüfungsanordnung, die an einen Inhalts- oder Bekanntgabeadressaten wirksam bekannt gegeben worden ist, dessen Selbstanzeige sperren würde, nicht jedoch die Selbstanzeigen anderer Mittäter und Tatteilnehmer, denen die Prüfungsanordnung nicht bekannt zu geben ist.
2. Zuschlag für schwere Steuerhinterziehung

In den Fällen einer schweren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO soll eine Selbstanzeige nur noch strafbefreiend wirken können, wenn ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuer gezahlt wird. Diese auf den ersten Blick nachvollziehbare Verschärfung ist aber streitanfällig, wenn keine gesetzliche Klarstellung gefunden wird.

Was ist maßgebend für die Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals „schwere Steuerhinterziehung“? Reicht die Erfüllung eines der Regelbeispiele des § 370 Abs. 3 AO oder muss – wie bei der Strafzumessung – eine Gesamtwürdigung vorgenommen werden?

Bei einer Gesamtwürdigung könnten theoretisch auch vergleichsweise kleine Steuerschäden zur schweren Steuerhinterziehung führen (nur § 370 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 AO).

Der Bearbeitungsaufwand könnte wegen der Komplexität der Regelung stark ansteigen, alternativ könnte die künftige Regelung sonst zu einem Schattendasein verdammt sein.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch unklar, in welcher Höhe dieser Zuschlag zu zahlen sein wird und ob es eine Bagatellgrenze geben wird, bis zu der auf den Zuschlag verzichtet werden kann.
3. Zahlung der Hinterziehungszinsen

Die Straffreiheit soll künftig zusätzlich von der Zahlung der Hinterziehungszinsen abhängig gemacht werden. Angesichts der Tatsache, dass praktisch keine Selbstanzeigefälle bekannt geworden sind, in denen die Hinterziehungszinsen nicht gezahlt wurden, ist das eventuell eine überflüssige Maßnahme. Die Selbstanzeige ist vor allem ein Instrument für Steuerpflichtige, die über ausreichend Liquidität verfügen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass deren Liquidität auch für die Zahlung der Hinterziehungszinsen ausreichen wird.

Die Nachteile liegen in einer zusätzlichen Belastung der Bußgeld- und Strafsachenstellen, die durch die Verdoppelung ihrer Überwachungstätigkeit entstehen wird sowie in einer deutlichen Verlängerung der Verfahrensdauer. Bisher musste nur der Zahlungseingang der hinterzogenen Steuern als Voraussetzung für die Strafbefreiung überwacht werden, um nach Zahlung das Strafverfahren einstellen zu können. Hinterziehungszinsen können aber zeitlich erst nach Zahlung der hinterzogenen Steuer festgesetzt werden, weil der Zinslauf nach § 235 Abs. 3 AO erst dann endet. In dem dann zu erlassenden Hinterziehungszinsbescheid ist eine eigene Zahlungsfrist einzuräumen. Insgesamt ist dadurch mit einer zusätzlichen Zeitspanne von mindestens 8 bis 12 Wochen zu rechnen. Weiterhin wird für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen eine eigene Steuernummer vergeben, die von den BuStra-Sachbearbeitern erst abgefragt und anschließend zusätzlich überwacht werden muss.

Das wird dazu führen, dass sich die Zeit bis zur Einstellung des Strafverfahrens, das regelmäßig bei Einreichung einer Selbstanzeige einzuleiten ist, deutlich verlängern wird, denn es sind mehr Verfahren von einer voraussichtlich gleichbleibenden Anzahl BuStra-Sachbearbeiter zu bearbeiten. Bei einem Vergleich von Aufwand und Wirkung der geplanten Neuregelung ist zu hoffen, dass diese Verschärfung noch einmal auf den Prüfstand kommt.
4. Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung

Die Strafverfolgungsverjährung bei Steuerhinterziehung, die bereits jetzt nach § 376 AO in den Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung 10 Jahre beträgt, soll künftig für alle Steuerhinterziehungen auf 10 Jahre verlängert werden. Die unmittelbaren Folgen aus dieser Verschärfung werden sein:

Verlängerung des Berichtigungszeitraums der Selbstanzeige, in dem zur Erlangung der Straffreiheit vollständig nacherklärt werden muss.

Ausweitung des Berichtigungsverbunds, innerhalb dessen eine unvollständige Nacherklärung die Unwirksamkeit aller anderen Berichtigungen aus demselben Verbund zur Folge hat (derselbe Steuerpflichtige/dieselbe Steuerart).

Vergrößerung des Nachzahlungsvolumens und der Zahlungsverpflichtung als Voraussetzung der Steuerfreiheit. Selbstanzeigen sind nur etwas für Hinterzieher mit Geld – dieser Grundsatz wird verstärkt.

Anstieg der Hinterziehungszinsen, im äußersten Extremfall auf mehr als das Doppelte.

Auch die steuerliche Festsetzungsverjährung verlängert sich infolge § 171 Abs. 7 AO auf 10 Jahre, was sich jedoch wegen § 169 Abs. 2 S. 2 AO praktisch nicht auswirken wird. Allerdings können strafrechtliche verjährungsunterbrechende Maßnahmen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung zu strafrechtlich noch nicht verjährten Zeiträumen von nahezu 20 Jahren führen, die sich über § 171 Abs. 7 AO entsprechend auch bei der steuerlichen Festsetzungsverjährung wiederfinden. Der Erlass eines Änderungsbescheids für 20 Jahre zurückliegende VZ hat jedenfalls seinen eigenen Reiz.

Diese Verschärfung trifft jedoch in gleicher Weise die Prüfer der Steuerfahndung wie den Hinterzieher. Die Ermittlungen werden umso komplizierter, zeitraubender und weniger erfolgversprechend, je länger der Ermittlungszeitraum zurückliegt. Während die Steuerfahnder bisher ihren Ermittlungseifer in den strafrechtlich bereits verjährten Vorjahren aus verwaltungsökonomischen Gründen reduzieren konnten, wird ihnen das künftig wegen des Legalitätsprinzips nicht mehr möglich sein. Sie werden damit zu wenig aussichtsreichen Ermittlungen gezwungen, die wertvolle Kapazitäten binden, die in anderen Fällen sinnvoller eingesetzt werden könnten.

Das wird sich noch verschärfen, wenn die seit langem geplante Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für wichtige Geschäftsunterlagen von 10 auf 7 Jahre Gesetz werden wird. Beide Signale („Verlängerung der steuerstrafrechtlichen Verjährung, aber Verkürzung der Aufbewahrungspflichten) widersprechen sich deutlich und haben mit einer angestrebten Einheitlichkeit der Rechtsordnung nichts zu tun.

Steuerfahndung ist effektiver und trägt mehr zur Steuergerechtigkeit bei, wenn sie mehr Fälle prüft. Die Verlängerung der steuerstrafrechtlichen Verjährungsfrist, so sinnvoll sie im einen oder anderen Einzelfall auch sein mag, beschädigt insgesamt das Streben nach mehr Steuergerechtigkeit, ohne strafrechtlich einen nennenswerten Effekt zeigen zu können.
5. Sonderregelungen für Anmeldesteuern

Der dringendste gesetzgeberische Handlungsbedarf besteht im Bereich der Anmeldesteuern, insbesondere bei der Umsatzsteuer. An allzu vielen Stellen ist deutlich geworden, dass bei der letzten Verschärfung des Selbstanzeigerechts die Hinterziehung von Kapitaleinkünften in den Köpfen der handelnden Personen leitender Gedanke war.

Soweit die Vorstellungen der Finanzminister aufgrund der Pressemitteilung vom 8.5.14 bekannt geworden sind, lässt sich daraus nur erkennen, dass auch die Finanzminister Bedarf für „gesetzliche Klarstellungen zur Beseitigung bestehender praktischer und rechtlicher Verwerfungen sehen“. Wenn allerdings im Folgesatz gefordert wird, dass eine berichtigte oder verspätete Steuervoranmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gelten kann, wird dadurch die gesetzliche Regelung nicht klargestellt, sondern ein Teil der mit dem SchwarzGBekG 2011 erst geschaffenen Regelungen für die Anmeldesteuern wieder aufgehoben. Offenbar soll für das Verhältnis der (einzelnen) Voranmeldung zur Jahreserklärung der Berichtigungsverbund nicht mehr gelten. Die Berichtigung einer einzelnen Voranmeldung soll dann wieder wirksame Selbstanzeige sein können, selbst wenn gleichzeitig noch weiterer Berichtigungsbedarf für andere Voranmeldungszeiträume desselben Jahres ausstehen.

Das Gleiche müsste dann im Verhältnis von Jahreserklärung und unrichtigen Voranmeldungen für nachfolgende Voranmeldungszeiträume gelten. Die Berichtigung falscher Umsatzsteuervoranmeldungen durch eine richtige Jahreserklärung desselben Jahres wird von der Finanzverwaltung ohnehin anerkannt (Nr. 132 Abs. 2 AStBV). Nach jetziger Rechtslage würde aber die Jahreserklärung keine wirksame Selbstanzeige darstellen können, wenn die Voranmeldungen des nachfolgenden Jahres ebenfalls wieder vorwerfbar falsch sind. Das ist Folge des Berichtigungsverbunds, dessen Abschaffung für die Umsatzsteuer sicherlich aus Praktikersicht zu begrüßen ist.

Bleibt zu hoffen, dass der Reparaturwille des Gesetzgebers an dieser Stelle nicht endet. Wenn Sonderregeln für Anmeldesteuern geschaffen werden können, sollte sich dies nicht in der Lockerung des Berichtigungsverbunds für die Anmeldesteuern erschöpfen, sondern auch die weiteren aufgetretenen Problemfelder mit umfassen:

Die Regelung des Kompensationsverbots, die sich i.V. mit der Zuschlagsregelung des § 398a AO nachteilig auswirken und künftig angesichts steigender Zuschlagsätze noch unheilvoller auswirken können, sollte für die Anmeldesteuern überdacht werden.

Der Gesetzgeber sollte den Rechtscharakter des Zuschlags nach § 398a AO eindeutig definieren, um künftig eine Vervielfältigung der Zuschlagszahlungen – je nach Anzahl der Mittäter – zu verhindern.

Verfassungsrechtlichen Bedenken sollte eine Modifizierung der Zuschlagsregeln für Steuerverkürzungen auf (kurze) Zeit Rechnung tragen, um nicht für eine nur wenige Tage verspätete Umsatzsteuervoranmeldung den Zuschlag in gleicher Höhe auszulösen wie für eine endgültige Steuerhinterziehung.
6. Sonstige beabsichtigte Regelungen

Offensichtlich veranlasst die gegenwärtige Welle der Selbstanzeigen über bisher verschwiegene ausländische Kapitaleinkünfte die Finanzminister, sich über die Versteuerungsmöglichkeit auch länger zurückliegender Kapitalerträge Gedanken zu machen. Es ist ein Fall öffentlich geworden, in dem zwar für den (steuerlichen) 10-jährigen Nachversteuerungszeitraum eine Selbstanzeige eingereicht worden war, gleichzeitig aber auf die Nichtversteuerung der Kapitalerträge für die davorliegenden knapp 20 Jahre hingewiesen wurde, letzteres wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung.

Nach der Pressemitteilung soll eine europarechtskonforme steuerliche Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung eingeführt werden. Hierzu zwei Anmerkungen:

Wenn sich die Anlaufhemmung ausschließlich auf ausländische Kapitalerträge erstreckt, darf man gespannt sein auf die europarechtskonforme Formulierung einer solchen Regelung. Die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verbietet eine Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Kapitalanlagen, wenn damit eine Diskriminierung von Kreditinstituten in anderen EU-Mitgliedsstaaten und damit eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs in der EU verbunden sein kann.

Der Versuch, auch alte Hinterziehungsfälle noch einer Nachbesteuerung zu unterwerfen, ist insofern problematisch, als für alte Jahre keine Erträgnisaufstellung und andere relevante Unterlagen mehr zur Verfügung stehen und auch nicht mehr in den Kreditinstituten vorhanden sein müssen. Aus diesem Grund macht eine zeitliche Beschränkung der vorgesehenen Anlaufhemmung Sinn. Da aber bereits jetzt die Aufbewahrungsfristen kaum mehr die maximal möglichen Jahre für eine nachträgliche Erfassung von hinterzogenen Kapitalerträgen abdecken, stellt sich die Frage, ob der durch die geplante Änderung mögliche Effekt den damit verbundenen Aufwand rechtfertigen kann.
7. Was ist derzeit vom Tisch?

In den letzten Monaten waren im Zusammenhang mit der offensichtlich gewollten Verschärfung der Selbstanzeigeregeln diverse Modelle in der Diskussion. Diese reichten von der kompletten Abschaffung der Selbstanzeige über die Schaffung einer Obergrenze von 1 Mio. EUR, oberhalb derer keine Selbstanzeige mehr möglich sein sollte bis hin zu einem steuerartenübergreifenden Vollständigkeitsgebot. Soweit ersichtlich werden diese Überlegungen derzeit nicht weiter verfolgt – und das ist gut so.


IWW-Verlag | von RD Klaus Herrmann, Koblenz | Die Ausführungen sind nicht in dienstlicher Eigenschaft verfasst und geben ausschließlich die private Meinung des Verfassers wieder.
QUELLE: AUSGABE 08 / 2014 | SEITE 199 | ID 42755140

Das ungeliebte Fahrtenbuch: Der Fahrer aus Japan - sieht er "japanisch" aus? - JURION Strafrecht Blog

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Mittwoch, 6. August 2014

Ergänzung der Verfahrensrüge? - Herr Verteidiger, das klappt i.d.R. nicht - JURION Strafrecht Blog

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Absehen von der Regelentziehung - auch bei 1,75 Promille BAK - JURION Strafrecht Blog

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Sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung

Das Gesetz schützt die sexuellen Selbstbestimmung in besonderem Maße. Im Strafgesetzbuch gibt es daher den Straftatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung nach § 177 StGB. Im Falle der Begehung des Verbrechens der sexuellen Nötigung nach § 177 I StGB droht eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr. Im Falle der Vergewaltigung nach § 177 II 2 Nr. 1 StGB droht sogar eine Haftstrafe von nicht weniger als zwei Jahren. Es liegt also ein sog. Fall der notwendigen Verteidigung vor. Es macht also (hier in ganz besonderem Maße) keinen Sinn, es ohne Verteidiger zu probieren.

Im Falle einer Verurteilung wegen einer Vergewaltigung bedarf es deshalb sehr guter Argumente, um doch noch eine Bewährungsstrafe zu erreichen, denn Freiheitsstrafen von mehr als 2 Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Möglich ist dies insbesondere, wenn es der Strafverteidigung gelingt, das Gericht davon zu überzeugen, dass lediglich ein minder schwerer Fall vorliegt. Die Vergewaltigung ist der wohl schwerste Vorwurf im Bereich des Sexualstrafrechts.

Bin gespannt, wie sich die Dinge entwickeln.



Rechtsanwalt Frank Theumer | 06. Aug 2014 | Zu Recht !!




In Ungarn abgehört - hier verwertet? - JURION Strafrecht Blog

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