Erhebt die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren Anklage, so wird diese dem Gericht zugestellt und mit Eingang der Anklageschrift beginnt das sog. Zwischenverfahren. Der bisherige Be-schuldigte wird nun „Angeschuldigter, bis über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist.
Bevor es jedoch zur Hauptverhandlung kommt, wird dem Strafverteidiger (und dem Angeschuldigten) die Anklageschrift durch den Richter im Strafverfahren zugestellt. Jetzt kann der Strafverteidiger im Strafverfahren erneut eingreifen und durch Anträge die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern. Insbesondere wenn es um Rechtsfragen geht, kann der Strafverteidiger im Zwischenverfahren mit guten Argumenten erreichen, dass die Anklage nicht oder nicht im vollen Um-fange eröffnet wird. Ebenfalls kann der Strafverteidiger mit Beweisanträgen auf den Akteninhalt einwirken und ggf. auch im Zwischenverfahren noch auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.
Gleichzeitig sollte das Zwischenverfahren die Entwicklung einer Taktik – und natürlich der richtigen Verteidigung – werden, da nun der konkrete Anklagevorwurf und die Beweismittel bekannt sind, die die Staatsanwaltschaft zusammen mit den Akten eingereicht hat. Sowohl Akteneinsicht als auch die Benennung weiterer Zeugen oder Beweise erlauben dem Strafverteidiger auch in diesem Verfahrensstadium einen gewissen Handlungsspielraum.
Mai 2014
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