Mittwoch, 30. April 2014

Kurios II: Welche Straftat ist eigentlich nicht "häßlich" und "sinnlos"? - JURION Strafrecht Blog

Kurios II: Welche Straftat ist eigentlich nicht "häßlich" und "sinnlos"? - JURION Strafrecht Blog

Bevor die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt - das Zwischenverfahren

Erhebt die Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren Anklage, so wird diese dem Gericht zugestellt und mit Eingang der Anklageschrift beginnt das sog. Zwischenverfahren. Der bisherige Be-schuldigte wird nun „Angeschuldigter, bis über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist.

Bevor es jedoch zur Hauptverhandlung kommt, wird dem Strafverteidiger (und dem Angeschuldigten) die Anklageschrift durch den Richter im Strafverfahren zugestellt. Jetzt kann der Strafverteidiger im Strafverfahren erneut eingreifen und durch Anträge die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern. Insbesondere wenn es um Rechtsfragen geht, kann der Strafverteidiger im Zwischenverfahren mit guten Argumenten erreichen, dass die Anklage nicht oder nicht im vollen Um-fange eröffnet wird. Ebenfalls kann der Strafverteidiger mit Beweisanträgen auf den Akteninhalt einwirken und ggf. auch im Zwischenverfahren noch auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

Gleichzeitig sollte das Zwischenverfahren die Entwicklung einer Taktik – und natürlich der richtigen Verteidigung – werden, da nun der konkrete Anklagevorwurf und die Beweismittel bekannt sind, die die Staatsanwaltschaft zusammen mit den Akten eingereicht hat. Sowohl Akteneinsicht als auch die Benennung weiterer Zeugen oder Beweise erlauben dem Strafverteidiger auch in diesem Verfahrensstadium einen gewissen Handlungsspielraum.

Mai 2014





Freitag, 25. April 2014

Nachtrunk - Alkoholkonsum nach dem relevanten Ereignis

Hierunter versteht man Alkoholgenuss, der nach der strafrechtlich oder bußgeldrechtlich oder auch versicherungsrechtich zu beurteilenden Teilnahme am Straßenverkehr erfolgte.

Steht fest, dass ein sog. Nachtrunk vorlag, kann das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung nicht als Beweis herangezogen werden, dass der Betroffene unter der gleichen Menge Alkohol im Blut zur Tatzeit gefahren ist. Es muss dann ggf. anhand vorhandener Indizien und mit Hilfe eines Alkoholsachverständigen auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme versucht werden, zu errechnen, welcher Blutalkoholgehalt vor und welcher nach der Tat zu welchen Ergebnissen geführt haben kann, wobei der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" zu beachten ist.

Der Nachtrunk hat aber auch eine wichtige versicherungsrechtliche Bedeutung, weil er eine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende Obliegenheitsverletzung darstellen kann.

Quelle: Verkehrslexikon

Donnerstag, 3. April 2014

Nötigung im Straßenverkehr durch Ausweichmanöver ?

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) hat mit Beschluss vom 18.06.2013 in einer Revisionssache (Az.: III-1 RVs 111/13, 1 RVs 111/13) über die Frage entschieden, ob eine Nötigung im Straßenverkehr durch kurzzeitiges Näherkommen an einen anderen Verkehrsteilnehmer vorliegen kann. Der Angeklagte war in den Vorinstanzen u.a. wegen einer im Rahmen der Verkehrsunfallflucht begangenen Nötigung verurteilt worden ist und hat sich dagegen gewehrt. Im Fall verursachte der Angeklagte einen Auffahrunfall und flüchtet dann.

Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest: Der Angeklagte überholte „unter erheblicher Beschleunigung und unter Benutzung der Gegenfahrbahn die Fahrzeuge der Geschädigten K und C und fuhr auf den ihm ordnungsgemäß auf seiner Fahrbahn entgegenkommenden PKW des Zeugen N2 zu, um sich der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung zu entziehen. Der Zeuge N2 sah sich durch das Fahrmanöver des Angeklagten, wie von diesem beabsichtigt, zwecks Vermeidung eines Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge zu einem Ausweichmanöver gezwungen. Anschließend fuhr der Angeklagte in Fahrtrichtung C2 davon.“ Es stellte sich nun die Frage, ob das Überholmanöver eine Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB des entgegenkommenden Fahrers dargestellt hat. Nach der Rechtsprechung setzt dies bei bedrängender Fahrweise voraus, dass ein anderer Fahrer in einen gefährlichen Zustand gebracht und zu ungewollten Reaktionen, möglichweise zu einem gefährlichen Ausweichen oder zur Herbeiführung einer anderen unfallträchtigen Situation, veranlasst wird. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der Annäherungsgeschwindigkeit beider Fahrzeuge, einem etwaigen Gebrauch der Lichthupe oder der Hupe und des eingehaltenen Abstandes ist darüber im Einzelfall zu entscheiden. Auch spielt die Dauer der gefährlichen Fahrweise eine gewichtige Rolle. Wenn aber wie im Fall die Dauer der bedrängenden Fahrweise unerheblich ist oder diese sich lediglich in einem einmaligen, kurzzeitigen Näherkommen an den anderen Verkehrsteilnehmer erschöpft, dann spricht nach Ansicht des OLG viel gegen eine Verurteilung wegen Nötigung.

Der Fall zeigt, dass beim Vorwurf einer Nötigung immer die Beratung durch einen anwaltlichen Verkehrsrechtler erfolgen sollte.


Quelle: Schadensfix-Blog.de


Mittwoch, 2. April 2014

Absprachen im Strafverfahren – und die nicht protokollierte Belehrung | Rechtslupe

Absprachen im Strafverfahren – und die nicht protokollierte Belehrung | Rechtslupe

REDEN ODER SCHWEIGEN?

Sollten Sie mit Ermittlungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) ungewollt in Kontakt kommen, so stellt sich oft die Frage, ob man vor Behörden aussagen muss, oder nicht.

Gegenüber der Polizei

Auch wenn die Polizisten Sie häufig vom Gegenteil zu überzeugen versuchen,
• Sie müssen gegenüber der Polizei keinerlei Angaben machen!
• Sie müssen einer Ladung zu einer Zeugen- oder Beschuldigtenvernehmung nicht Folge leisten!
• Sie müssen lediglich gegenüber der Polizei Ihre Identität nachweisen.
• Auch wenn die Beamten Sie “aufs Revier” mitnehmen wollen, um Sie zu vernehmen, müssen Sie dem nicht Folge leisten!
• Insbesondere, wenn Sie Beschuldiger sind: Schweigen Sie! Zumindest solange, bis Ihr Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte hatte!


Gegenüber der Staatsanwaltschaft

• Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie Folge leisten!
• Als Zeuge müssen Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen machen, solange Ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
• Als Beschuldigter müssen Sie keinerlei Angaben machen. Sie sollten dies auch nur tun, wenn Sie dies mit Ihrem Verteidiger abgesprochen haben.


Gegenüber dem Gericht

• Hier gilt das gleiche wie bei der Staatsanwaltschaft: Der Ladung muss Folge geleistet wer-den.
• Zeugen müssen Aussagen machen, soweit nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht.
• Angeklagte müssen keine Aussagen machen und sollten dies auch nur nach Absprache mit ihrem Verteidiger tun.


Zeugen, die nicht wissen, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder die meinen, mit einer Aussage sich selbst oder Angehörige der Gefahr eines Ermittlungsverfahrens aussetzen zu können, sollten sich zuvor anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt kann als Zeugenbeistand der Vernehmung beiwohnen.

Bitte beachten Sie: Diese Tipps stellen keine Rechtsberatung dar.