Dienstag, 16. Dezember 2014

Was ist ein Torkelbogen ?

Wird einem Beschuldigten der Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr unterbreitet, so finden man regelmäßig in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einen besonderen Fragebogen. Darauf sollen zunächst die Polizeibeamten durch Ankreuzen festhalten, ob und ggf. welche möglicherweise alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei dem Beschuldigten vorliegen. Ein ähnliches Exemplar soll auch der Arzt ausfüllen, welcher die regelmäßig stattfindende Blutentnahme durchführt. In dem Fragebogen finden sich Angaben zu Gleichgewichtsstörungen, Motorik, Aussprache, Tremor, Lidflattern, Reaktion auf Licht uvm.


Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | 17. Dez 2014


Montag, 15. Dezember 2014

Was aus einer Straftat erlangt wurde - der sog. Verfall (§ 73 StGB)

Der sogenannte Verfall gem. § 73 StGB dient dazu, die Vermögenswerte ab­zu­schöp­fen, die ein Täter aus ei­ner Straftat er­langt hat.

Wenn der Tä­ter den Vermögenswert, der aus der Tat stammt nicht mehr hat (zB verbraucht, verschenkt, verkauft), dann ord­net das Ge­richt den Ver­fall ei­nes entsprechenden Geld­be­tra­ges an, der dem Wert des Er­lang­ten ent­sprichtgem (§ 73a StGB).


Es gilt das Brut­to­prin­zip, also die Ge­samt­heit des aus ei­ner rechts­wid­ri­gen Tat ma­te­ri­ell Er­lang­ten – mithin grund­sätz­lich ohne Be­schrän­kung auf den Ge­winn. Der Tä­ter darf also von dem, was er aus der Tat er­hal­ten hat, nicht die Auf­wen­dun­gen ab­zie­hen, die ihm durch die Tat ent­stan­den sind.

Der Ver­fall ist keine Strafe, son­dern eine Maß­nahme ei­ge­ner Art.

Ver­fall ist von der sog. Ein­zie­hung zu unterscheiden, Letztere bezieht sich nämlich auf die Tat­werk­zeuge („in­stru­menta sce­le­ris“) und die un­mit­tel­bar durch die Tat her­vor­ge­brach­ten Ge­gen­stände („pro­ducta sce­le­ris“). Durch die Ein­zie­hung geht nach § 74e StGB das Ei­gen­tum an der Sa­che oder das ein­ge­zo­gene Recht mit der Rechts­kraft der Ent­schei­dung auf den Staat über. Die Ein­zie­hung setzt vorsätzliches Begehen (also nicht nur fahrlässiges Begehen) vor­aus.


Einziehung und Verfall sind Regeln des Strafverfahrens. Durch § 29a OWiG wird die Ver­wal­tungs­be­hörde bzw. das zu­stän­dige Ge­richt allerdings er­mäch­tigt, auch ge­gen den Täter (hier spricht man von Be­tei­lig­ten), der eine Ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen hat (u.U. sogar auch ge­gen ei­nen Drit­ten) der aus der Ord­nungs­wid­rig­keit ei­nen Ver­mö­gens­vor­teil hatte, den Ver­fall an­zu­ord­nen.





Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, den 16. Dez 2014

Akteneinsicht des Verletzten – nicht bei Aussage-gegen-Aussage und Vergewaltigungsvorwurf – Burhoff online Blog

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Montag, 1. Dezember 2014

Das Handy während der Fahrt: Bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - III-1 RBs 284/14



Vom gesetzlichen Tatbestand ist die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Beschluss entscheiden und ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden war.

Der Sachverhalt
Die Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte - während sie die Fahrt fortsetzte - in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn.
Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (III-1 RBs 284/14) Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift "Vor- und Nachbereitungshandlungen" einschließe.

Dem unterfalle etwa das:

• Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts;
• das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs;
• das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt;
• das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.

Bloße Ortsveränderung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf
Vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.

Beurteilung nicht anders als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug

Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei letzlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege.
Von den Fällen des "Wegdrückens" eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde. Weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat der Senat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - III-1 RBs 284/14

Quelle: PM Rechtsindex - Recht & Urteile