Donnerstag, 29. Dezember 2011
Mittwoch, 28. Dezember 2011
Freitag, 23. Dezember 2011
Donnerstag, 22. Dezember 2011
Mittwoch, 21. Dezember 2011
Dienstag, 20. Dezember 2011
Freitag, 16. Dezember 2011
§ 217 StPO
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen
Donnerstag, 15. Dezember 2011
Dienstag, 13. Dezember 2011
Montag, 12. Dezember 2011
Sonntag, 11. Dezember 2011
Donnerstag, 8. Dezember 2011
Mittwoch, 7. Dezember 2011
Dienstag, 6. Dezember 2011
Montag, 5. Dezember 2011
Sonntag, 4. Dezember 2011
Donnerstag, 1. Dezember 2011
Freitag, 25. November 2011
Donnerstag, 24. November 2011
Mittwoch, 23. November 2011
Dienstag, 22. November 2011
Massgeblichkeit der konkreten Umstände des Einzelfalls für die Ein- willigungsfähigkeit des Betroffenen in die Entnahme einer Blutprobe
AG SOEST vom 28.02.2011, | 20 CS-190 JS 713/10-393/10 | ||
Hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit in die Entnahme einer Blut- probe ist nicht auf eine starre Promillegrenze, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. (Aus den Gründen: ...Ausweislich der Bewertung der mit Einverständnis des Angeklagten entnommenen Blutprobe betrug die BAK um 19.10 Uhr 2,35%o. Dieses Ergebnis ist verwertbar, einer Anordnung gem. § 81 a II StPO hat es nicht bedurft. Der Angekl. hat wirksam in die Entnahme der Blutpro- be eingewilligt. Zwar könnte man bei einem derart alkoholisierten Menschen - über 2,00%o - grds. Zweifel an seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit seiner Einwilligungsfähigkeit haben. Dies ist jedoch nicht an einer starren Promillegrenze, sondern auf den Einzelfall bezogen, zu bemessen. Vorliegend hat der Angekl. selbst erklärt, regelmässig Alkohol zu sich zu nehmen. Es ist auch im Hinblick auf den im Rahmen der Blutprobenentnahme angefertigten ärztlichen Bericht von einer Alkoholgewöhnung auszugehen...).Fundstellen | |||
ADAJUR-ARCHIV |
Montag, 21. November 2011
Freitag, 18. November 2011
Dienstag, 15. November 2011
Montag, 14. November 2011
Freitag, 11. November 2011
Donnerstag, 10. November 2011
Mittwoch, 9. November 2011
Dienstag, 8. November 2011
Montag, 7. November 2011
Donnerstag, 3. November 2011
Mittwoch, 2. November 2011
Freitag, 28. Oktober 2011
Donnerstag, 27. Oktober 2011
Mittwoch, 26. Oktober 2011
Dienstag, 25. Oktober 2011
Montag, 24. Oktober 2011
Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten zu 1/3 bei kausalem Geschwin- digkeitsverstoss
OLG KOBLENZ vom 18.07.2011, 12 U 189/10
Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Höchstge-
schwindigkeit um 25% bis 35% und kommt es zu einer Kollision mit
einem nicht vorfahrtsberechtigten Linksabbieger, so trifft den Vor-
fahrtsberechtigten eine Mithaftung von 1/3. (Aus den Gründen:
...Bei dieser Sachlage kann der Kläger 2/3 seines Schadens ersetzt
verlangen. Gem. § 17 I StVG ist massgeblich, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist. Der Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs des Kl. ist zwar durch-
aus von Gewicht. Der Sohn des Kl. hatte die zulässige Höchstge-
schwindigkeit von 50 km/h um 24% bzw. um 36% überschritten. Dieser
Verstoss ist aber nicht so schwerwiegend, dass die vom LG vorgenom-
mene Mithaftung des Kl. von 50% gerechtfertigt wäre. Der Senat hält
bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einer über-
höhten Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten im Regelfall eine
Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von 1/3 für angemessen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Rechtmässigkeit einer unterhalb der in der entsprechenden Richtlinie angegebenen Entfernung durchgeführten Geschwindigkeitsmessung
OLG CELLE vom 25.07.2011, 311 SSRS 114/11
Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung den Richtlinien für die
Verkehrsüberwachung, weil die ausnahmsweise Unterschreitung des
Mindestabstandes zu dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen
dadurch gerechtfertigt ist, dass kurz danach eine Gefahrenstelle
folgt, so liegt auch dann kein besonderer Tatumstand vor, wenn die
Unterschreitung des Mindestabstandes bei Aufstellen eines Verkehrs-
zeichens an einer vorgezogenen Position hätte vermieden werden kön-
nen. (Aus den Gründen: ...Ein Kraftfahrer hat die Geschwindigkeit
grundsätzlich so einzurichten, dass er bereits beim Passieren eines
die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichens die vorgeschriebene
Geschwindigkeit einhalten kann. Ist wie hier eine Gefahrenstelle
vorhanden, obliegt es der Behörde, anhand der Gegebenheiten vor Ort
zu entscheiden, wo die Messstelle eingerichtet wird. Diese Ent-
scheidung ist von den Gerichten hinzunehmen, soweit nicht ausnahms-
weise die Grenze zur Willkür überschritten wurde...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Freitag, 21. Oktober 2011
Donnerstag, 20. Oktober 2011
Mittwoch, 19. Oktober 2011
Freitag, 14. Oktober 2011
Dienstag, 11. Oktober 2011
Montag, 10. Oktober 2011
Sonntag, 9. Oktober 2011
Donnerstag, 29. September 2011
Mittwoch, 28. September 2011
Montag, 26. September 2011
Freitag, 23. September 2011
Dienstag, 20. September 2011
Freitag, 16. September 2011
"110 mm x 150 mm"-Parkscheibe als zwingendes Mindestmass für einen ordnungsgemässen Zeitnachweis beim Parken
OLG BRANDENBURG vom 2.08.2011, 2 Z 53 SS-OWI 495/10 238/10
Der vorgeschriebene Zeitnachweis mittels einer Parkscheibe setzt
zwingend die Verwendung einer Parkscheibe mit den Mindestmassen 110
mm x 150 mm voraus, anderenfalls liegt eine mit Bussgeld bewehrte
Ordnungswidrigkeit vor. (Aus den Gründen: ...Der Betroffene hat
sein Fahrzeug geparkt, obwohl darin eine durch entsprechende Zu-
satzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe nicht gut lesbar angebracht
war. § 13 II S.1 StVO schreibt aufgrund der ausdrücklichen Verwei-
sung auf Bild 318 die Verwendung einer dem Bild 318 entsprechenden
Parkscheibe, die Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweist, vor. Da-
mit ist der Begriff Parkscheibe gesetzlich definiert. Anderweitige
Zeitnachweise über die Parkdauer sind nicht zugelassen. Entgegen
der vom Betroffenen vertretenen Auffassung genügt auch ein am Fahr-
zeug angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit
nicht den Anforderungen an die Verwendung einer Parkscheibe gemäss
§ 13 II S.1 StVO...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Mittwoch, 14. September 2011
Montag, 12. September 2011
Freitag, 9. September 2011
Donnerstag, 8. September 2011
Mittwoch, 7. September 2011
Dienstag, 6. September 2011
Montag, 5. September 2011
Sonntag, 4. September 2011
Freitag, 2. September 2011
Donnerstag, 1. September 2011
Mittwoch, 31. August 2011
Dienstag, 30. August 2011
Montag, 29. August 2011
Sonntag, 28. August 2011
Freitag, 26. August 2011
Donnerstag, 25. August 2011
Mittwoch, 24. August 2011
Dienstag, 23. August 2011
Montag, 22. August 2011
Strafrecht meets Familienrecht
– wo?
Ja, eine der Schnittstellen von Straf- und Familienrecht sind die mit einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB zusammenhängenden Fragen, vor allem, wenn es um die sog. Leistungsfähigkeit, aber auch um das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht geht. Das kann für den Amtsrichter recht mühsam werden, wenn er da die Einzelheiten aufdröseln muss. In dem Zusammenhang passt dann der OLG Celle, Beschl. v. 19.04.2011 -32 Ss 37/11, der mir mit folgenden Leitsätzen übersandt worden ist:
1. Bei der Anwendung von § 170 StGB haben die Strafgerichte das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe eigenständig zu prüfen und zu beurteilen.
2. Die Strafgerichte genügen aber der vorgenannten Pflicht im Regelfall dadurch, dass sie die in einem familiengerichtlichen Erkenntnis über Bestehen und Höhe eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs festgestellten Tatsachen und Berechnungen nach selbständiger Überprüfung verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung der relevanten Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Erkenntnisses bestehen.
3. Die im vorstehenden Leitsatz genannten Erleichterungen an die strafgerichtlichen Feststellungen kommen bei Fehlen eines familiengerichtlichen Entscheidung oder einer im Vergleichswege erzielten Einigung über den zu leistenden Unterhaltsbetrag nicht zur Anwendung.
Ja, eine der Schnittstellen von Straf- und Familienrecht sind die mit einer Unterhaltspflichtverletzung nach § 170 StGB zusammenhängenden Fragen, vor allem, wenn es um die sog. Leistungsfähigkeit, aber auch um das Bestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht geht. Das kann für den Amtsrichter recht mühsam werden, wenn er da die Einzelheiten aufdröseln muss. In dem Zusammenhang passt dann der OLG Celle, Beschl. v. 19.04.2011 -32 Ss 37/11, der mir mit folgenden Leitsätzen übersandt worden ist:
1. Bei der Anwendung von § 170 StGB haben die Strafgerichte das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des Angeklagten sowie deren Höhe eigenständig zu prüfen und zu beurteilen.
2. Die Strafgerichte genügen aber der vorgenannten Pflicht im Regelfall dadurch, dass sie die in einem familiengerichtlichen Erkenntnis über Bestehen und Höhe eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs festgestellten Tatsachen und Berechnungen nach selbständiger Überprüfung verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Änderung der relevanten Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Erkenntnisses bestehen.
3. Die im vorstehenden Leitsatz genannten Erleichterungen an die strafgerichtlichen Feststellungen kommen bei Fehlen eines familiengerichtlichen Entscheidung oder einer im Vergleichswege erzielten Einigung über den zu leistenden Unterhaltsbetrag nicht zur Anwendung.
Freitag, 19. August 2011
Mit dem Laserpointer geblendet – Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr | Anwalt & Strafverteidiger Blog – Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht - Aktuelle Nachrichten, Entscheidungen und Informationen zum Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner
Verurteilung nur bei ausreichende Beschreibung der Tat in der Anklageschrift (BGH-Urteil vom 30.03.2011 – AZ: 4 StR 42/11) » By Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter » Angeklagten, Fälle, Spiegelhalter, Fall, Rechtsanwalt, Landgericht » Schadenfixblog stets aktuelle Rechtstipps und Diskussionen zum Verkehrsrecht
Dienstag, 16. August 2011
Montag, 15. August 2011
Freitag, 12. August 2011
Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens - Verwertbar- keit eines Messergebnisses trotz fehlender Foto- bzw. Videoaufnahme
OLG KOBLENZ vom 12.01.2010, 1 SSBS 127/09
1.Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (techni-
sches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und
sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen
gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird
grundsätzlich auch die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät
Riegel FG 21-P gerecht. 2.Die Verwertbarkeit des Messergebnisses
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung mit dem
Laser-Gerät Riegl FG 21-P keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt.
(Aus den Gründen: ...Entgegen der Fehlvorstellung des Verteidigers
gewährleistet auch eine Bilddokumentation nicht zwangsläufig eine
nachträgliche Richtigkeitskontrolle. Die Möglichkeit einer nachträg-
lichen Richtigkeitskontrolle ist keine Voraussetzung für die Ver-
wertbarkeit eines Messergebnisses. Bei Messgeräten, deren Ergebnisse
amtlich verwertet werden sollen, erfolgt eine "Richtigkeitskontrol-
le" im Voraus durch eine Eichung...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
1.Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (techni-
sches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und
sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen
gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen wird
grundsätzlich auch die Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Gerät
Riegel FG 21-P gerecht. 2.Die Verwertbarkeit des Messergebnisses
wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass bei der Messung mit dem
Laser-Gerät Riegl FG 21-P keine Foto- oder Videoaufnahme erfolgt.
(Aus den Gründen: ...Entgegen der Fehlvorstellung des Verteidigers
gewährleistet auch eine Bilddokumentation nicht zwangsläufig eine
nachträgliche Richtigkeitskontrolle. Die Möglichkeit einer nachträg-
lichen Richtigkeitskontrolle ist keine Voraussetzung für die Ver-
wertbarkeit eines Messergebnisses. Bei Messgeräten, deren Ergebnisse
amtlich verwertet werden sollen, erfolgt eine "Richtigkeitskontrol-
le" im Voraus durch eine Eichung...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Donnerstag, 11. August 2011
Mittwoch, 10. August 2011
Dienstag, 9. August 2011
Montag, 8. August 2011
Freitag, 5. August 2011
Donnerstag, 4. August 2011
Mittwoch, 3. August 2011
Dienstag, 2. August 2011
Montag, 1. August 2011
Donnerstag, 28. Juli 2011
Mittwoch, 27. Juli 2011
Dienstag, 26. Juli 2011
Montag, 25. Juli 2011
Dienstag, 12. Juli 2011
Montag, 11. Juli 2011
Mal wieder zum Thema: Schweigen bei der Polizei
Nun ja - ich hab schon oft darauf hingewiesen, dass man sich zur Sache unter keinen Umständen äußern sollte, auch nicht - wie kürzlich hier berichtet nur mit einem Satz ("Der hatte es verdient"), sondern immer Schweigen. Egal wie sehr man im Recht ist und egal wie unbedeutend die Sache ist oder was auch immer einem als Rechtfertigung einfällt doch noch was zu sagen.
Aber als mich neulich ein Mandant ansprach, warum er denn Angaben zu seiner Person (Name, Anschrift usw.) machen soll, mußte ich selbst erst einmal nachschauen, wo genau das gesetzlich beschrieben - sprich geregelt steht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Aber als mich neulich ein Mandant ansprach, warum er denn Angaben zu seiner Person (Name, Anschrift usw.) machen soll, mußte ich selbst erst einmal nachschauen, wo genau das gesetzlich beschrieben - sprich geregelt steht.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
Sonntag, 10. Juli 2011
Freitag, 8. Juli 2011
Mittwoch, 6. Juli 2011
Reduzierung eines einmonatigen Fahrverbots um eine Woche aufgrund erheblicher Verfahrensverzögerung im Bussgeldverfahren
OLG HAMM vom 24.03.2011, | III-3 RBS 70/10 | ||
Reduzierung eines einmonatigen Fahrverbots um eine Woche aufgrund | |||
erheblicher Verfahrensverzögerung im Bussgeldverfahren | |||
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bussgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt. (Aus den Gründen: ...In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rspr. geht der Senat davon aus, dass der erzieherische Sinn und Zweck der Massregel dann zwei- felhaft sein kann, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoss deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grds. auf den Zeitraum zwi- schen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen ist. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass eine erhebliche Verfahrensverzögerung erst im Anschluss an die tatrichterliche Ent- scheidung, die die Verhängung des Fahrverbots trug, eingetreten ist. Der Ausgleich für einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot wird dabei aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst, bleibt aber Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne...). | |||
ADAJUR-ARCHIV |
Fristberechnung für ein Fahrverbot bei Verlust des Führerscheindokuments
AG BREMEN vom 28.07.2010, | 82 CS 650 JS 62443/09 12/10 | ||
Fristberechnung für ein Fahrverbot bei Verlust des Führerscheindo- | |||
kuments | |||
1.Ist gegen den Verurteilten ein Fahrverbot verhängt, so beginnt die Verbotsfrist bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins erst mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gelangt. 2.Wird kein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gegeben, wird die Verbotsfrist erst durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verblieb des Füh- rerscheins im Verfahren nach § 463 b StPO in Lauf gesetzt. (Aus den Gründen: ...Für die Berechnung der tatsächlichen Fahrverbotsdauer ist jedoch nicht der Zeitpunkt massgebend, in dem das Fahrverbot wirksam wird, sondern gemäss § 44 III S.1 StGB der Tag, an dem der Führerschein zwecks Vollstreckung des Fahrverbots in amtliche Ver- wahrung gegeben wird. Dadurch verlängert sich das Fahrverbot um die zeit zwischen Rechtskraft und Beginn der Verwahrung. Soweit kein Ersatzführerschein in Verwahrung gegeben wird, ist nach § 463 b StPO zu verfahren, bzw. nach § 25 IV StVG...). | |||
NZV,2011 151 |
Montag, 4. Juli 2011
Sonntag, 3. Juli 2011
Freitag, 1. Juli 2011
Dienstag, 28. Juni 2011
Montag, 27. Juni 2011
Sonntag, 26. Juni 2011
Freitag, 24. Juni 2011
Donnerstag, 23. Juni 2011
Mittwoch, 22. Juni 2011
Dienstag, 21. Juni 2011
Montag, 20. Juni 2011
Freitag, 17. Juni 2011
Donnerstag, 16. Juni 2011
Mittwoch, 15. Juni 2011
Montag, 13. Juni 2011
Donnerstag, 9. Juni 2011
Mittwoch, 8. Juni 2011
Dienstag, 7. Juni 2011
Montag, 6. Juni 2011
Sonntag, 5. Juni 2011
Mittwoch, 1. Juni 2011
Dienstag, 31. Mai 2011
Montag, 30. Mai 2011
Freitag, 27. Mai 2011
Mittwoch, 25. Mai 2011
Montag, 23. Mai 2011
Freitag, 20. Mai 2011
Donnerstag, 19. Mai 2011
Mittwoch, 18. Mai 2011
Dienstag, 17. Mai 2011
Montag, 16. Mai 2011
Dienstag, 10. Mai 2011
Freitag, 6. Mai 2011
Donnerstag, 5. Mai 2011
Abonnieren
Posts (Atom)