AG SOEST vom 28.02.2011, | 20 CS-190 JS 713/10-393/10 | ||
Hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit in die Entnahme einer Blut- probe ist nicht auf eine starre Promillegrenze, sondern auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. (Aus den Gründen: ...Ausweislich der Bewertung der mit Einverständnis des Angeklagten entnommenen Blutprobe betrug die BAK um 19.10 Uhr 2,35%o. Dieses Ergebnis ist verwertbar, einer Anordnung gem. § 81 a II StPO hat es nicht bedurft. Der Angekl. hat wirksam in die Entnahme der Blutpro- be eingewilligt. Zwar könnte man bei einem derart alkoholisierten Menschen - über 2,00%o - grds. Zweifel an seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit seiner Einwilligungsfähigkeit haben. Dies ist jedoch nicht an einer starren Promillegrenze, sondern auf den Einzelfall bezogen, zu bemessen. Vorliegend hat der Angekl. selbst erklärt, regelmässig Alkohol zu sich zu nehmen. Es ist auch im Hinblick auf den im Rahmen der Blutprobenentnahme angefertigten ärztlichen Bericht von einer Alkoholgewöhnung auszugehen...).Fundstellen | |||
ADAJUR-ARCHIV |
Dienstag, 22. November 2011
Massgeblichkeit der konkreten Umstände des Einzelfalls für die Ein- willigungsfähigkeit des Betroffenen in die Entnahme einer Blutprobe
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen