Dienstag, 22. November 2011

Massgeblichkeit der konkreten Umstände des Einzelfalls für die Ein- willigungsfähigkeit des Betroffenen in die Entnahme einer Blutprobe


AG SOEST vom 28.02.2011,20 CS-190 JS 713/10-393/10

Hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit in die Entnahme einer Blut-
probe ist nicht auf eine starre Promillegrenze, sondern auf die
konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. (Aus den Gründen:
...Ausweislich der Bewertung der mit Einverständnis des Angeklagten
entnommenen Blutprobe betrug die BAK um 19.10 Uhr 2,35%o. Dieses
Ergebnis ist verwertbar, einer Anordnung gem. § 81 a II StPO hat es
nicht bedurft. Der Angekl. hat wirksam in die Entnahme der Blutpro-
be eingewilligt. Zwar könnte man bei einem derart alkoholisierten
Menschen - über 2,00%o - grds. Zweifel an seiner Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit und damit seiner Einwilligungsfähigkeit haben.
Dies ist jedoch nicht an einer starren Promillegrenze, sondern auf
den Einzelfall bezogen, zu bemessen. Vorliegend hat der Angekl.
selbst erklärt, regelmässig Alkohol zu sich zu nehmen. Es ist auch
im Hinblick auf den im Rahmen der Blutprobenentnahme angefertigten
ärztlichen Bericht von einer Alkoholgewöhnung auszugehen...).Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV

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