OLG HAMM vom 24.03.2011, | III-3 RBS 70/10 | ||
Reduzierung eines einmonatigen Fahrverbots um eine Woche aufgrund | |||
erheblicher Verfahrensverzögerung im Bussgeldverfahren | |||
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bussgeldverfahren können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt. (Aus den Gründen: ...In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rspr. geht der Senat davon aus, dass der erzieherische Sinn und Zweck der Massregel dann zwei- felhaft sein kann, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoss deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grds. auf den Zeitraum zwi- schen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen ist. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass eine erhebliche Verfahrensverzögerung erst im Anschluss an die tatrichterliche Ent- scheidung, die die Verhängung des Fahrverbots trug, eingetreten ist. Der Ausgleich für einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot wird dabei aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst, bleibt aber Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne...). | |||
ADAJUR-ARCHIV |
Mittwoch, 6. Juli 2011
Reduzierung eines einmonatigen Fahrverbots um eine Woche aufgrund erheblicher Verfahrensverzögerung im Bussgeldverfahren
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