Mittwoch, 6. Juli 2011

Reduzierung eines einmonatigen Fahrverbots um eine Woche aufgrund erheblicher Verfahrensverzögerung im Bussgeldverfahren

OLG HAMM vom 24.03.2011,III-3 RBS 70/10
Reduzierung eines einmonatigen Fahrverbots um eine Woche aufgrund
erheblicher Verfahrensverzögerung im Bussgeldverfahren
Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen im Bussgeldverfahren
können dazu führen, dass in entsprechender Anwendung der für das
Strafverfahren entwickelten Vollstreckungslösung das angeordnete
Fahrverbot (teilweise) als vollstreckt gilt. (Aus den Gründen: ...In
Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rspr. geht der Senat davon
aus, dass der erzieherische Sinn und Zweck der Massregel dann zwei-
felhaft sein kann, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoss deutlich
mehr als zwei Jahre zurückliegt, wobei grds. auf den Zeitraum zwi-
schen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung abzustellen ist.
Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass eine erhebliche
Verfahrensverzögerung erst im Anschluss an die tatrichterliche Ent-
scheidung, die die Verhängung des Fahrverbots trug, eingetreten ist.
Der Ausgleich für einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot wird
dabei aus dem Vorgang der Strafzumessung herausgelöst, bleibt aber
Teil des Rechtsfolgenausspruchs im weiteren Sinne...).
ADAJUR-ARCHIV

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