Montag, 24. Oktober 2011
Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten zu 1/3 bei kausalem Geschwin- digkeitsverstoss
OLG KOBLENZ vom 18.07.2011, 12 U 189/10
Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Höchstge-
schwindigkeit um 25% bis 35% und kommt es zu einer Kollision mit
einem nicht vorfahrtsberechtigten Linksabbieger, so trifft den Vor-
fahrtsberechtigten eine Mithaftung von 1/3. (Aus den Gründen:
...Bei dieser Sachlage kann der Kläger 2/3 seines Schadens ersetzt
verlangen. Gem. § 17 I StVG ist massgeblich, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist. Der Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs des Kl. ist zwar durch-
aus von Gewicht. Der Sohn des Kl. hatte die zulässige Höchstge-
schwindigkeit von 50 km/h um 24% bzw. um 36% überschritten. Dieser
Verstoss ist aber nicht so schwerwiegend, dass die vom LG vorgenom-
mene Mithaftung des Kl. von 50% gerechtfertigt wäre. Der Senat hält
bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einer über-
höhten Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten im Regelfall eine
Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von 1/3 für angemessen...).
Fundstellen
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