Montag, 24. Oktober 2011

Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten zu 1/3 bei kausalem Geschwin- digkeitsverstoss

OLG KOBLENZ vom 18.07.2011, 12 U 189/10 Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Höchstge- schwindigkeit um 25% bis 35% und kommt es zu einer Kollision mit einem nicht vorfahrtsberechtigten Linksabbieger, so trifft den Vor- fahrtsberechtigten eine Mithaftung von 1/3. (Aus den Gründen: ...Bei dieser Sachlage kann der Kläger 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Gem. § 17 I StVG ist massgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs des Kl. ist zwar durch- aus von Gewicht. Der Sohn des Kl. hatte die zulässige Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h um 24% bzw. um 36% überschritten. Dieser Verstoss ist aber nicht so schwerwiegend, dass die vom LG vorgenom- mene Mithaftung des Kl. von 50% gerechtfertigt wäre. Der Senat hält bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einer über- höhten Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten im Regelfall eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von 1/3 für angemessen...). Fundstellen ADAJUR-ARCHIV

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