Freitag, 16. September 2011

"110 mm x 150 mm"-Parkscheibe als zwingendes Mindestmass für einen ordnungsgemässen Zeitnachweis beim Parken

OLG BRANDENBURG vom 2.08.2011, 2 Z 53 SS-OWI 495/10 238/10 Der vorgeschriebene Zeitnachweis mittels einer Parkscheibe setzt zwingend die Verwendung einer Parkscheibe mit den Mindestmassen 110 mm x 150 mm voraus, anderenfalls liegt eine mit Bussgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit vor. (Aus den Gründen: ...Der Betroffene hat sein Fahrzeug geparkt, obwohl darin eine durch entsprechende Zu- satzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe nicht gut lesbar angebracht war. § 13 II S.1 StVO schreibt aufgrund der ausdrücklichen Verwei- sung auf Bild 318 die Verwendung einer dem Bild 318 entsprechenden Parkscheibe, die Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweist, vor. Da- mit ist der Begriff Parkscheibe gesetzlich definiert. Anderweitige Zeitnachweise über die Parkdauer sind nicht zugelassen. Entgegen der vom Betroffenen vertretenen Auffassung genügt auch ein am Fahr- zeug angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit nicht den Anforderungen an die Verwendung einer Parkscheibe gemäss § 13 II S.1 StVO...). Fundstellen ADAJUR-ARCHIV

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