Freitag, 16. September 2011
"110 mm x 150 mm"-Parkscheibe als zwingendes Mindestmass für einen ordnungsgemässen Zeitnachweis beim Parken
OLG BRANDENBURG vom 2.08.2011, 2 Z 53 SS-OWI 495/10 238/10
Der vorgeschriebene Zeitnachweis mittels einer Parkscheibe setzt
zwingend die Verwendung einer Parkscheibe mit den Mindestmassen 110
mm x 150 mm voraus, anderenfalls liegt eine mit Bussgeld bewehrte
Ordnungswidrigkeit vor. (Aus den Gründen: ...Der Betroffene hat
sein Fahrzeug geparkt, obwohl darin eine durch entsprechende Zu-
satzzeichen vorgeschriebene Parkscheibe nicht gut lesbar angebracht
war. § 13 II S.1 StVO schreibt aufgrund der ausdrücklichen Verwei-
sung auf Bild 318 die Verwendung einer dem Bild 318 entsprechenden
Parkscheibe, die Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufweist, vor. Da-
mit ist der Begriff Parkscheibe gesetzlich definiert. Anderweitige
Zeitnachweise über die Parkdauer sind nicht zugelassen. Entgegen
der vom Betroffenen vertretenen Auffassung genügt auch ein am Fahr-
zeug angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit
nicht den Anforderungen an die Verwendung einer Parkscheibe gemäss
§ 13 II S.1 StVO...).
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