Mittwoch, 6. Juli 2011

Fristberechnung für ein Fahrverbot bei Verlust des Führerscheindokuments

AG BREMEN vom 28.07.2010,82 CS 650 JS 62443/09 12/10
Fristberechnung für ein Fahrverbot bei Verlust des Führerscheindo-
kuments
1.Ist gegen den Verurteilten ein Fahrverbot verhängt, so beginnt
die Verbotsfrist bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des
Führerscheins erst mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Ersatzführerschein
in amtliche Verwahrung gelangt. 2.Wird kein Ersatzführerschein in
amtliche Verwahrung gegeben, wird die Verbotsfrist erst durch die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verblieb des Füh-
rerscheins im Verfahren nach § 463 b StPO in Lauf gesetzt. (Aus den
Gründen: ...Für die Berechnung der tatsächlichen Fahrverbotsdauer
ist jedoch nicht der Zeitpunkt massgebend, in dem das Fahrverbot
wirksam wird, sondern gemäss § 44 III S.1 StGB der Tag, an dem der
Führerschein zwecks Vollstreckung des Fahrverbots in amtliche Ver-
wahrung gegeben wird. Dadurch verlängert sich das Fahrverbot um die
zeit zwischen Rechtskraft und Beginn der Verwahrung. Soweit kein
Ersatzführerschein in Verwahrung gegeben wird, ist nach § 463 b
StPO zu verfahren, bzw. nach § 25 IV StVG...).
NZV,2011 151

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