AG BREMEN vom 28.07.2010, | 82 CS 650 JS 62443/09 12/10 | ||
Fristberechnung für ein Fahrverbot bei Verlust des Führerscheindo- | |||
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1.Ist gegen den Verurteilten ein Fahrverbot verhängt, so beginnt die Verbotsfrist bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins erst mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gelangt. 2.Wird kein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gegeben, wird die Verbotsfrist erst durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verblieb des Füh- rerscheins im Verfahren nach § 463 b StPO in Lauf gesetzt. (Aus den Gründen: ...Für die Berechnung der tatsächlichen Fahrverbotsdauer ist jedoch nicht der Zeitpunkt massgebend, in dem das Fahrverbot wirksam wird, sondern gemäss § 44 III S.1 StGB der Tag, an dem der Führerschein zwecks Vollstreckung des Fahrverbots in amtliche Ver- wahrung gegeben wird. Dadurch verlängert sich das Fahrverbot um die zeit zwischen Rechtskraft und Beginn der Verwahrung. Soweit kein Ersatzführerschein in Verwahrung gegeben wird, ist nach § 463 b StPO zu verfahren, bzw. nach § 25 IV StVG...). | |||
NZV,2011 151 |
Mittwoch, 6. Juli 2011
Fristberechnung für ein Fahrverbot bei Verlust des Führerscheindokuments
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