Sonntag, 6. Dezember 2015
Sonntag, 29. November 2015
Montag, 23. November 2015
Sonntag, 22. November 2015
Opferanwalt
Der Opferanwalt sollte erkennen/wissen:
- Das Opfer einer Straftat braucht als erstes eine Erstversorgung - sei es die psychologische Krisenintervention und/oder die physiologische, chirurgische Heilbehandlung.
- Er/Sie benötigt Unterstützung für das Leben danach, den Wiederaufbau des Selbstbewusstseins und des Vertrauens auf die Gesellschaft, die dergleichen künftig verhindern wird. Hier kann auch eine Versorgung nach dem OEG - Opferentschädigungsgesetz in Betracht kommen.
- Dem Opfer (versuchen) klarzumachen, dass eine Bestrafung des Täters bestenfalls mittelbar hilft. Wird einem anderen ein Leid zugefügt, geht es einem selbst nicht notwendig besser. Natürlich hilft eine Bestrafung des Angreifers zu verstehen, dass man diesen Täter zur Verantwortung zieht (Individualprävention) und seine Tat missbilligt (Generalprävention). Es handelt sich - nicht vorrangig - um einen Akt der Solidarität mit dem Geschädigten.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte | 22. Nov 2015 | Ja - Opfer von Straftaten helfen wir auch.| Zu Recht !!
Donnerstag, 19. November 2015
Strafzumessung – und die Untersuchungshaft | Rechtslupe
Strafzumessung – und die Untersuchungshaft | Rechtslupe: Strafzumessung – und die Untersuchungshaft
20. November 2015 | Strafrecht
Geschätzte Lesezeit: 1 Minuten
Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden1.
Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 4 StR 275/15
BGH, Urteile vom 19.12 2013 – 4 StR 302/13, Rn. 9; vom 10.10.2013 – 4 StR 258/13, Rn. 18; und vom 28.03.2013 – 4 StR 467/12, Rn. 25, jeweils mwN↩
BGH, Urteil vom 14.06.2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645↩
Mittwoch, 11. November 2015
Montag, 2. November 2015
Donnerstag, 29. Oktober 2015
Dienstag, 13. Oktober 2015
Sonntag, 11. Oktober 2015
Montag, 5. Oktober 2015
Sonntag, 4. Oktober 2015
Freitag, 25. September 2015
Dienstag, 22. September 2015
Dienstag, 15. September 2015
Montag, 14. September 2015
Mittwoch, 9. September 2015
Dienstag, 8. September 2015
Freitag, 4. September 2015
Donnerstag, 3. September 2015
Dienstag, 1. September 2015
Freitag, 28. August 2015
Donnerstag, 27. August 2015
Mittwoch, 26. August 2015
Montag, 24. August 2015
Verhalten im Falle einer Festnahme
Lassen Sie sich, soweit vorhanden, den richterlichen Haftbefehl aushändigen.
Äußern Sie sich nicht zu den gegen Sie erhobenen Tatvorwürfen.
Nennen Sie lediglich Ihren Namen und Ihre Anschrift.
Benachrichtigen Sie Ihren Anwalt unverzüglich von der Festnahme. Bestehen Sie auf ein Telefonat.
0 33 78 / 87 00 30
Erreichen Sie mein Büro, nennen Sie bitte in jedem Fall die folgenden Daten :
Ihren Namen
Ihr Geburtsdatum,
Ihren Aufenthaltsort,
die Telefonnummer und den Namen des zuständigen Polizeibeamten und/oder der Diensstelle sowie alle Ihnen bekannten Aktenzeichen (Haftbefehl, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, polizeiliche Ermittlungen).
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger (bundesweit) in Ludwigsfelde und Großbeeren | 24. Aug 2015
Äußern Sie sich nicht zu den gegen Sie erhobenen Tatvorwürfen.
Nennen Sie lediglich Ihren Namen und Ihre Anschrift.
Benachrichtigen Sie Ihren Anwalt unverzüglich von der Festnahme. Bestehen Sie auf ein Telefonat.
0 33 78 / 87 00 30
Erreichen Sie mein Büro, nennen Sie bitte in jedem Fall die folgenden Daten :
Ihren Namen
Ihr Geburtsdatum,
Ihren Aufenthaltsort,
die Telefonnummer und den Namen des zuständigen Polizeibeamten und/oder der Diensstelle sowie alle Ihnen bekannten Aktenzeichen (Haftbefehl, Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, polizeiliche Ermittlungen).
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger (bundesweit) in Ludwigsfelde und Großbeeren | 24. Aug 2015
Freitag, 21. August 2015
Dienstag, 18. August 2015
Freitag, 14. August 2015
Mittwoch, 29. Juli 2015
Mittwoch, 15. Juli 2015
Dienstag, 14. Juli 2015
Dienstag, 7. Juli 2015
Dienstag, 30. Juni 2015
Mittwoch, 24. Juni 2015
Da kann man sagen, was man will.......... die "Beleidigungsfreie Sphäre"
Die Rechtssprechung gesteht bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre zu, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist.
Details können hier nachgelesen werden.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 24. Juni 2015
Details können hier nachgelesen werden.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 24. Juni 2015
Dienstag, 23. Juni 2015
Freitag, 19. Juni 2015
Montag, 15. Juni 2015
Sie haben eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei erhalten ? Oder einen sog. Anhörungsbogen bei einem verkehrsrechtlichen Verstoß ?
Anbahnungsgespräch
Die erste Kontaktaufnahme ist immer kostenlos. Sie schildern mir ganz kurz Ihre Rolle im Verfahren (Beschuldigter, Geschädigter, Zeuge, Angehöriger), den Tatvorwurf und - soweit Sie es wissen - den Verfahrensstand. Dies kann telefonisch, per Email oder manchmal auch via whatsapp erfolgen. Ich prüfe dann, ob ich Ihre Angelegenheit übernehmen kann/will und vereinbare einen Termin zur Erstberatung, notfalls empfehle Ihnen einen anderen Kollegen. Auch dieses Anbahnungsgespräch unterliegt selbstverständlich der anwaltlichen Schweigepflicht, selbst wenn später keine Mandatsübernahme erfolgen sollte.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 13. Juni 2015
Die erste Kontaktaufnahme ist immer kostenlos. Sie schildern mir ganz kurz Ihre Rolle im Verfahren (Beschuldigter, Geschädigter, Zeuge, Angehöriger), den Tatvorwurf und - soweit Sie es wissen - den Verfahrensstand. Dies kann telefonisch, per Email oder manchmal auch via whatsapp erfolgen. Ich prüfe dann, ob ich Ihre Angelegenheit übernehmen kann/will und vereinbare einen Termin zur Erstberatung, notfalls empfehle Ihnen einen anderen Kollegen. Auch dieses Anbahnungsgespräch unterliegt selbstverständlich der anwaltlichen Schweigepflicht, selbst wenn später keine Mandatsübernahme erfolgen sollte.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 13. Juni 2015
Dienstag, 9. Juni 2015
Freitag, 5. Juni 2015
Mittwoch, 3. Juni 2015
Einspruch gegen einen Strafbefehl
Sie haben einen Strafbefehl erhalten und wollen dagegen Einspruch einlegen? Dies ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich! Ich kann für Sie den Einspruch einlegen und auf eine Reduzierung der Tagessatzhöhe hinwirken oder aber u.U. die Geldstrafe (bzw. ggf auch die Freiheitsstrafe) aus der Welt schaffen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 03. Juni 2015
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 03. Juni 2015
Dienstag, 26. Mai 2015
Mittwoch, 13. Mai 2015
Donnerstag, 7. Mai 2015
Freitag, 24. April 2015
Donnerstag, 16. April 2015
Wie bereite man sich auf den Blitzmarathon vor?
Heute ist es wieder so weit: Der nächste Ploizei-Blitzmarathon steht an. Und damit stellt sich natürlich auch die Frage: Kann ich mich vorbereiten und, wenn ja, wie? Nun, die Antworten liegen auf der Hand:
Für den Verkehrsteilnehmer ist es ganz einfach: Man muss sich nur an die vorgegebenen Geschwindigkeiten halten, dann kann nichts passieren :-).
Und wann man das dann doch nicht getan hat, dann braucht man einen guten Verteidiger im Bußgeldverfahren. Und der kann sich auch (gut) vorbereiten,nämlich mit der aktuellen Fachliteratur, wie zB Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl., 2013. Das Werk behandelt u.a. eben die Geschwindigkeitsmessverfahren und stellt die anhand von Bildern vor. Soeben bestellt.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 16. April 2015
Für den Verkehrsteilnehmer ist es ganz einfach: Man muss sich nur an die vorgegebenen Geschwindigkeiten halten, dann kann nichts passieren :-).
Und wann man das dann doch nicht getan hat, dann braucht man einen guten Verteidiger im Bußgeldverfahren. Und der kann sich auch (gut) vorbereiten,nämlich mit der aktuellen Fachliteratur, wie zB Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 3. Aufl., 2013. Das Werk behandelt u.a. eben die Geschwindigkeitsmessverfahren und stellt die anhand von Bildern vor. Soeben bestellt.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 16. April 2015
Mittwoch, 1. April 2015
Dienstag, 31. März 2015
Montag, 23. März 2015
Sonntag, 22. März 2015
Donnerstag, 12. März 2015
Mittwoch, 11. März 2015
Mittwoch, 4. März 2015
Geständnis aus (prozess-)taktischen Gründen | Die Unschuldsvermutung gilt bei Einstellung nach § 153a StPO weiter
Es liegt auf der Hand, dass eine schnelle Verfahrensbeendigung ein erheblicher Anreiz für ein "prozesstaktisches" Geständnis liegen kann, das – unabhängig vom Fall Edathy – selbstredend auch falsch sein kann (BGH StV 2009, 629). Daher ist das Verlangen nach einem Geständnis und der Androhung ansonsten den Prozess fortzuführen meines Erachtens unzulässig.
Ein solches Geständnis kann sich nämlich durchaus auch aus der nachvollziehbaren Tatsache ergeben, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter bzw. sein Verteidiger den Freispruch für unsicher hält (man sich also Gewissheit erkaufen will) oder sich aber auch nur weitere Kosten für die Verteidigung ersparen will [vergl. aber BVerfGE 82, 106 (124)]. Mit anderen Worten: Gerade die Angst vor einer Verurteilung - obwohl die Tat nicht begangen worden ist - kann sehr wohl ein sehr starkes Argument für die Suche nach einer Einstellungsmöglichkeit gem § 153a StPO sein.
Die Einstellung setzt lediglich das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 153a StPO Rn. 7) und stützt sich gerade nicht auf die Gewissheit über die Schuld (BVerfG im StV 1996, 163f). Die Einstellung beinhaltetet deshalb auch keine Entscheidung über die Begehung der Tat - so jedenfalls das BVerfG - nachzulesen in NJW 1991, 1530.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 05. März 2015
Ein solches Geständnis kann sich nämlich durchaus auch aus der nachvollziehbaren Tatsache ergeben, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter bzw. sein Verteidiger den Freispruch für unsicher hält (man sich also Gewissheit erkaufen will) oder sich aber auch nur weitere Kosten für die Verteidigung ersparen will [vergl. aber BVerfGE 82, 106 (124)]. Mit anderen Worten: Gerade die Angst vor einer Verurteilung - obwohl die Tat nicht begangen worden ist - kann sehr wohl ein sehr starkes Argument für die Suche nach einer Einstellungsmöglichkeit gem § 153a StPO sein.
Die Einstellung setzt lediglich das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 153a StPO Rn. 7) und stützt sich gerade nicht auf die Gewissheit über die Schuld (BVerfG im StV 1996, 163f). Die Einstellung beinhaltetet deshalb auch keine Entscheidung über die Begehung der Tat - so jedenfalls das BVerfG - nachzulesen in NJW 1991, 1530.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 05. März 2015
Dienstag, 3. März 2015
Sonntag, 1. März 2015
Freitag, 27. Februar 2015
Donnerstag, 26. Februar 2015
Dienstag, 24. Februar 2015
Freitag, 20. Februar 2015
Donnerstag, 19. Februar 2015
Montag, 16. Februar 2015
Mittwoch, 11. Februar 2015
Freitag, 6. Februar 2015
Donnerstag, 5. Februar 2015
Darf man als Fußgänger NEBEN der Ampel bei Rot über die Straße gehen ?
Natürlich darf man eine rote Fußgängerampel am Fußgängerüberweg nicht ignorieren, denn sonst droht ein Bußgeld. Überquert man aber nur wenige Meter neben der Ampel die Straße, liegt an sich kein Rotlichtverstoß vor.
Eine Regelung dazu findet sich nicht in der Straßenverkehrsordnung. Es ist für einen Fußgänger ohnehin grundsätzlich erlaubt an jeder Stelle eine Straße zu überqueren. Es darf nur nicht der Fahrzeugverkehr beeinträchtigt bzw. gefährdet werden.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte Theumer & Theumer in Großbeeren und Ludwigsfelde | 05. Feb 2015 | Zu Recht !!
Eine Regelung dazu findet sich nicht in der Straßenverkehrsordnung. Es ist für einen Fußgänger ohnehin grundsätzlich erlaubt an jeder Stelle eine Straße zu überqueren. Es darf nur nicht der Fahrzeugverkehr beeinträchtigt bzw. gefährdet werden.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte Theumer & Theumer in Großbeeren und Ludwigsfelde | 05. Feb 2015 | Zu Recht !!
Mittwoch, 4. Februar 2015
Montag, 2. Februar 2015
Mittwoch, 28. Januar 2015
Freitag, 23. Januar 2015
Freitag, 9. Januar 2015
Dienstag, 6. Januar 2015
Montag, 5. Januar 2015
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