Die Rechtssprechung gesteht bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre zu, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist.
Details können hier nachgelesen werden.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 24. Juni 2015
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