Donnerstag, 19. November 2015
Strafzumessung – und die Untersuchungshaft | Rechtslupe
Strafzumessung – und die Untersuchungshaft | Rechtslupe: Strafzumessung – und die Untersuchungshaft
20. November 2015 | Strafrecht
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Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden1.
Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 4 StR 275/15
BGH, Urteile vom 19.12 2013 – 4 StR 302/13, Rn. 9; vom 10.10.2013 – 4 StR 258/13, Rn. 18; und vom 28.03.2013 – 4 StR 467/12, Rn. 25, jeweils mwN↩
BGH, Urteil vom 14.06.2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645↩
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