Donnerstag, 22. März 2012
Vorsatz bei deutlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit um mehr als 45% - Wahrnehmbarkeit von Verkehrszeichen
OLG CELLE vom 9.08.2011, 322 SSBS 245/11
1.Im Falle einer deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit (hier: mehr als 45%) kann von einer vorsätzlichen
Tatbegehung ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahr-
zeug eine grosse Limousine mit einem hochvolumigen Triebwerk ist,
da der Eindruck während der Fahrt nicht nur von den Fahrgeräuschen,
sondern auch durch den Eindruck der Aussenwelt während der Fahrt
beeinflusst wird. 2.Werden Verkehrszeichen sichtbar und den Vor-
schriften entsprechend aufgestellt, kann mit einer Erkennbarkeit
durch die Verkehrsteilnehmer gerechnet werden. (Aus den Gründen:
...Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Be-
troffene die Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h um 56 km/h und
damit um mehr als 45% überschritten. Danach bleibt für die Annahme,
er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wahrgenommen, kein
Raum. Es ist deshalb von vorsätzlichem Handeln auszugehen...).
Fundstellen
NZV,2011 618
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen