Donnerstag, 8. März 2012

Kostentragung des Betroffenen trotz Freispruch bei Mitteilung der Entsprechenden Tatsachen erst in der Hauptverhandlung

LG BERLIN vom 16.09.2011, 530 QS 102/11 Ein Betroffener hat die notwendigen Auslagen auch für den Fall sei- nes Freispuchs im Bussgeldverfahren zu tragen, wenn die Entstehung der Auslagen durch die rechtzeitige Mitteilung, dass er nicht der Fahrer des Pkw war, mit dem der Rotlichtverstoss begangen wurde, hätten vermieden werden können. (Aus den Gründen: ...Die Vorausset- zungen des § 109 a II OWiG, durch den die Grundregel des § 467 I StPO, wonach die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen der Staatskasse aufzuerlegen sind, in Bussgeldverfahren modifiziert wird, liegen vor. Der Betroffene hat erst in der Hauptverhandlung angegeben, dass er nicht als Fahrer des Fahrzeugs, mit dem der Rot- lichtverstoss begangen wurde, in Betracht komme, da er sich an dem Tag ganztägig im Büro aufgehalten habe, und dass etwa 15 Mitarbei- ter des Unternehmens befugt seien, sich an der firmeneigenen Rezep- tion die Schlüssel für das Tatfahrzeug geben zu lassen und dieses zu nutzen...). Fundstellen ADAJUR-ARCHIV

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