Donnerstag, 8. März 2012
Kostentragung des Betroffenen trotz Freispruch bei Mitteilung der Entsprechenden Tatsachen erst in der Hauptverhandlung
LG BERLIN vom 16.09.2011, 530 QS 102/11
Ein Betroffener hat die notwendigen Auslagen auch für den Fall sei-
nes Freispuchs im Bussgeldverfahren zu tragen, wenn die Entstehung
der Auslagen durch die rechtzeitige Mitteilung, dass er nicht der
Fahrer des Pkw war, mit dem der Rotlichtverstoss begangen wurde,
hätten vermieden werden können. (Aus den Gründen: ...Die Vorausset-
zungen des § 109 a II OWiG, durch den die Grundregel des § 467 I
StPO, wonach die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen der
Staatskasse aufzuerlegen sind, in Bussgeldverfahren modifiziert
wird, liegen vor. Der Betroffene hat erst in der Hauptverhandlung
angegeben, dass er nicht als Fahrer des Fahrzeugs, mit dem der Rot-
lichtverstoss begangen wurde, in Betracht komme, da er sich an dem
Tag ganztägig im Büro aufgehalten habe, und dass etwa 15 Mitarbei-
ter des Unternehmens befugt seien, sich an der firmeneigenen Rezep-
tion die Schlüssel für das Tatfahrzeug geben zu lassen und dieses
zu nutzen...).
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