Donnerstag, 22. März 2012

Nichtigkeit eines Verkehrszeichens zur Geschwindigkeitsbegrenzung ohne vorherige verkehrsrechtliche Anordnung

AG GRIMMA vom 28.07.2010, 009 OWI 166 JS 16043/10 Ergeben sich ernsthafte Zweifel an der verkehrsrechtlichen Anord- nung eines die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichens, ist nach der im Straf- und Bussgeldrecht geltenden Beweisregel im Zwei- fel für den Betroffenen davon auszugehen, dass eine solche ver- kehrsrechtliche Anordnung nicht vorliegt. Da eine Verurteilung des Betroffenen wegen der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschrei- tung in einem rechtsstaatlich akzeptablen Verfahren nicht zu erwar- ten ist, erscheint die Einstellung nach § 47 Abs.2 OWiG mit den Kostenfolgen nach § 467 Abs.1 und Abs.4 StPO angemessen. (Aus den Gründen: ...Ein Verkehrszeichen, das nicht auf Anordnung der zu- ständigen Strassenverkehrsbehörde aufgestellt worden ist, ist nich- tig oder sogar ein Nichtverwaltungsakt und braucht nicht beachtet zu werden. Ob eine solche verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt, braucht daher nur überprüft zu werden, wenn sich dies aufdrängt oder naheliegt...). Fundstellen ADAJUR-ARCHIV

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