Donnerstag, 22. März 2012
Nichtigkeit eines Verkehrszeichens zur Geschwindigkeitsbegrenzung ohne vorherige verkehrsrechtliche Anordnung
AG GRIMMA vom 28.07.2010, 009 OWI 166 JS 16043/10
Ergeben sich ernsthafte Zweifel an der verkehrsrechtlichen Anord-
nung eines die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichens, ist
nach der im Straf- und Bussgeldrecht geltenden Beweisregel im Zwei-
fel für den Betroffenen davon auszugehen, dass eine solche ver-
kehrsrechtliche Anordnung nicht vorliegt. Da eine Verurteilung des
Betroffenen wegen der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschrei-
tung in einem rechtsstaatlich akzeptablen Verfahren nicht zu erwar-
ten ist, erscheint die Einstellung nach § 47 Abs.2 OWiG mit den
Kostenfolgen nach § 467 Abs.1 und Abs.4 StPO angemessen. (Aus den
Gründen: ...Ein Verkehrszeichen, das nicht auf Anordnung der zu-
ständigen Strassenverkehrsbehörde aufgestellt worden ist, ist nich-
tig oder sogar ein Nichtverwaltungsakt und braucht nicht beachtet
zu werden. Ob eine solche verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt,
braucht daher nur überprüft zu werden, wenn sich dies aufdrängt
oder naheliegt...).
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