Freitag, 30. März 2012
Donnerstag, 29. März 2012
Mittwoch, 28. März 2012
Dienstag, 27. März 2012
Zulässigkeit der Einsichtnahme in eine Bedienungsanleitung eines Messgerätes mittels Zusendung einer Kopie als PDF-Datei
AG HEIDELBERG vom 31.10.2011, 3 OWI 510 JS 22198/11
Dem Verteidiger ist auf Antrag Einsichtnahme in die Bedienungsan-
leitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zu gewähren, damit eine
umfassende Vorbereitung auf die Verhandlung stattfinden kann. Dabei
ist es zulässig, die Bedienungsanleitung als PDF-Datei zu versenden,
da durch die Kopie der Unterlagen, die einen technischen Zusammen-
hang wiedergeben, nicht gegen das Urheberrecht verstossen wird.
(Aus den Gründen: ...Die Übersendung einer Kopie ist notwendig, um
den ggf. als Zeugen zu ladenden Messbeamten sachgerecht zur ord-
nungsgemässen Durchführung der Messung befragen zu können. Der
Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung steht das Urheber-
recht nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Geschwindig-
keitsmessgerät beschreibt lediglich technische Zusammenhänge auf
eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigen-
ständige geistige Schöpfung des Autors. Auch unter dem Gesichts-
punkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht nicht versagt werden...).
Donnerstag, 22. März 2012
Vorsatz bei deutlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit um mehr als 45% - Wahrnehmbarkeit von Verkehrszeichen
OLG CELLE vom 9.08.2011, 322 SSBS 245/11
1.Im Falle einer deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit (hier: mehr als 45%) kann von einer vorsätzlichen
Tatbegehung ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahr-
zeug eine grosse Limousine mit einem hochvolumigen Triebwerk ist,
da der Eindruck während der Fahrt nicht nur von den Fahrgeräuschen,
sondern auch durch den Eindruck der Aussenwelt während der Fahrt
beeinflusst wird. 2.Werden Verkehrszeichen sichtbar und den Vor-
schriften entsprechend aufgestellt, kann mit einer Erkennbarkeit
durch die Verkehrsteilnehmer gerechnet werden. (Aus den Gründen:
...Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Be-
troffene die Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h um 56 km/h und
damit um mehr als 45% überschritten. Danach bleibt für die Annahme,
er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wahrgenommen, kein
Raum. Es ist deshalb von vorsätzlichem Handeln auszugehen...).
Fundstellen
NZV,2011 618
Nichtigkeit eines Verkehrszeichens zur Geschwindigkeitsbegrenzung ohne vorherige verkehrsrechtliche Anordnung
AG GRIMMA vom 28.07.2010, 009 OWI 166 JS 16043/10
Ergeben sich ernsthafte Zweifel an der verkehrsrechtlichen Anord-
nung eines die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichens, ist
nach der im Straf- und Bussgeldrecht geltenden Beweisregel im Zwei-
fel für den Betroffenen davon auszugehen, dass eine solche ver-
kehrsrechtliche Anordnung nicht vorliegt. Da eine Verurteilung des
Betroffenen wegen der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschrei-
tung in einem rechtsstaatlich akzeptablen Verfahren nicht zu erwar-
ten ist, erscheint die Einstellung nach § 47 Abs.2 OWiG mit den
Kostenfolgen nach § 467 Abs.1 und Abs.4 StPO angemessen. (Aus den
Gründen: ...Ein Verkehrszeichen, das nicht auf Anordnung der zu-
ständigen Strassenverkehrsbehörde aufgestellt worden ist, ist nich-
tig oder sogar ein Nichtverwaltungsakt und braucht nicht beachtet
zu werden. Ob eine solche verkehrsrechtliche Anordnung vorliegt,
braucht daher nur überprüft zu werden, wenn sich dies aufdrängt
oder naheliegt...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Mittwoch, 21. März 2012
Montag, 19. März 2012
Donnerstag, 15. März 2012
Mittwoch, 14. März 2012
Freitag, 9. März 2012
Donnerstag, 8. März 2012
Kostentragung des Betroffenen trotz Freispruch bei Mitteilung der Entsprechenden Tatsachen erst in der Hauptverhandlung
LG BERLIN vom 16.09.2011, 530 QS 102/11
Ein Betroffener hat die notwendigen Auslagen auch für den Fall sei-
nes Freispuchs im Bussgeldverfahren zu tragen, wenn die Entstehung
der Auslagen durch die rechtzeitige Mitteilung, dass er nicht der
Fahrer des Pkw war, mit dem der Rotlichtverstoss begangen wurde,
hätten vermieden werden können. (Aus den Gründen: ...Die Vorausset-
zungen des § 109 a II OWiG, durch den die Grundregel des § 467 I
StPO, wonach die notwendigen Auslagen des Freigesprochenen der
Staatskasse aufzuerlegen sind, in Bussgeldverfahren modifiziert
wird, liegen vor. Der Betroffene hat erst in der Hauptverhandlung
angegeben, dass er nicht als Fahrer des Fahrzeugs, mit dem der Rot-
lichtverstoss begangen wurde, in Betracht komme, da er sich an dem
Tag ganztägig im Büro aufgehalten habe, und dass etwa 15 Mitarbei-
ter des Unternehmens befugt seien, sich an der firmeneigenen Rezep-
tion die Schlüssel für das Tatfahrzeug geben zu lassen und dieses
zu nutzen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Mittwoch, 7. März 2012
Dienstag, 6. März 2012
Montag, 5. März 2012
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