Freitag, 28. Oktober 2011
Donnerstag, 27. Oktober 2011
Mittwoch, 26. Oktober 2011
Dienstag, 25. Oktober 2011
Montag, 24. Oktober 2011
Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten zu 1/3 bei kausalem Geschwin- digkeitsverstoss
OLG KOBLENZ vom 18.07.2011, 12 U 189/10
Überschreitet der Vorfahrtsberechtigte die zulässige Höchstge-
schwindigkeit um 25% bis 35% und kommt es zu einer Kollision mit
einem nicht vorfahrtsberechtigten Linksabbieger, so trifft den Vor-
fahrtsberechtigten eine Mithaftung von 1/3. (Aus den Gründen:
...Bei dieser Sachlage kann der Kläger 2/3 seines Schadens ersetzt
verlangen. Gem. § 17 I StVG ist massgeblich, inwieweit der Schaden
vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden
ist. Der Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs des Kl. ist zwar durch-
aus von Gewicht. Der Sohn des Kl. hatte die zulässige Höchstge-
schwindigkeit von 50 km/h um 24% bzw. um 36% überschritten. Dieser
Verstoss ist aber nicht so schwerwiegend, dass die vom LG vorgenom-
mene Mithaftung des Kl. von 50% gerechtfertigt wäre. Der Senat hält
bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einer über-
höhten Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten im Regelfall eine
Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von 1/3 für angemessen...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Rechtmässigkeit einer unterhalb der in der entsprechenden Richtlinie angegebenen Entfernung durchgeführten Geschwindigkeitsmessung
OLG CELLE vom 25.07.2011, 311 SSRS 114/11
Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung den Richtlinien für die
Verkehrsüberwachung, weil die ausnahmsweise Unterschreitung des
Mindestabstandes zu dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrszeichen
dadurch gerechtfertigt ist, dass kurz danach eine Gefahrenstelle
folgt, so liegt auch dann kein besonderer Tatumstand vor, wenn die
Unterschreitung des Mindestabstandes bei Aufstellen eines Verkehrs-
zeichens an einer vorgezogenen Position hätte vermieden werden kön-
nen. (Aus den Gründen: ...Ein Kraftfahrer hat die Geschwindigkeit
grundsätzlich so einzurichten, dass er bereits beim Passieren eines
die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichens die vorgeschriebene
Geschwindigkeit einhalten kann. Ist wie hier eine Gefahrenstelle
vorhanden, obliegt es der Behörde, anhand der Gegebenheiten vor Ort
zu entscheiden, wo die Messstelle eingerichtet wird. Diese Ent-
scheidung ist von den Gerichten hinzunehmen, soweit nicht ausnahms-
weise die Grenze zur Willkür überschritten wurde...).
Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
Freitag, 21. Oktober 2011
Donnerstag, 20. Oktober 2011
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Freitag, 14. Oktober 2011
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Montag, 10. Oktober 2011
Sonntag, 9. Oktober 2011
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