Sonntag, 22. November 2015

Opferanwalt


Der Opferanwalt sollte erkennen/wissen:
  1. Das Opfer einer Straftat braucht als erstes eine Erstversorgung - sei es die psychologische Krisenintervention und/oder die physiologische, chirurgische Heilbehandlung. 
  2. Er/Sie benötigt Unterstützung für das Leben danach, den Wiederaufbau des Selbstbewusstseins und des Vertrauens auf die Gesellschaft, die dergleichen künftig verhindern wird. Hier kann auch eine Versorgung nach dem OEG -  Opferentschädigungsgesetz in Betracht kommen. 
  3. Dem Opfer (versuchen) klarzumachen, dass eine Bestrafung des Täters bestenfalls mittelbar hilft. Wird einem anderen ein Leid zugefügt, geht es einem selbst nicht notwendig besser. Natürlich hilft eine Bestrafung des Angreifers zu verstehen, dass man diesen Täter zur Verantwortung zieht (Individualprävention) und seine Tat missbilligt (Generalprävention). Es handelt sich - nicht vorrangig - um einen Akt der Solidarität mit dem Geschädigten. 


Rechtsanwalt Frank Theumer | Theumer & Theumer - Rechtsanwälte | 22. Nov 2015 | Ja - Opfer von Straftaten helfen wir auch.| Zu Recht !!




Donnerstag, 19. November 2015

Strafzumessung – und die Untersuchungshaft | Rechtslupe

Strafzumessung – und die Untersuchungshaft | Rechtslupe: Strafzumessung – und die Untersuchungshaft 20. November 2015 | Strafrecht Geschätzte Lesezeit: 1 Minuten Untersuchungshaft ist, jedenfalls bei der Verhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe, kein Strafmilderungsgrund, es sei denn, mit ihrem Vollzug wären ungewöhnliche, über die üblichen deutlich hinausgehende Beschwernisse verbunden1. Will der Tatrichter wegen besonderer Nachteile für den Angeklagten den Vollzug der Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigen, müssen diese Nachteile in den Urteilsgründen dargelegt werden2. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 4 StR 275/15 BGH, Urteile vom 19.12 2013 – 4 StR 302/13, Rn. 9; vom 10.10.2013 – 4 StR 258/13, Rn. 18; und vom 28.03.2013 – 4 StR 467/12, Rn. 25, jeweils mwN↩ BGH, Urteil vom 14.06.2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645↩

Mal wieder letztes Wort nicht gewährt, aber: Ausnahmsweise kein Beruhen – Burhoff online Blog

Mal wieder letztes Wort nicht gewährt, aber: Ausnahmsweise kein Beruhen – Burhoff online Blog