Dienstag, 30. September 2014
Der Angeklagte soll feige sein..... und wird dann freigesprochen.
Mal wieder eine Strafsache, die aus einem Scheidungsverfahren resultiert:
Die Ehefrau Ihren Mann angezeigt, er soll sie geschlagen, belästigt und bedroht haben.
Der von mir vertretene Mann schilderte mir den Vorfall gaaanz anders. Er kam am fraglichen Tag recht spät und wohl auch angetrunken nach Hause gekommen, weshalb sein "Drachen" (seine Bezeichnung) "Feuer spukte". Sie soll auf ihn losgegangen sein und habe ihn beschimpft, getreten und mit allem was sie in die Finger bekam, nach ihm geworfen haben (u.a. einen Duden).
Es kam zur Trennung und bald wird auch die Scheidung erfolgen.
Der Angeklagte schwieg in der Hauptverhandlung (so wie ich ihm geraten habe) zunächst, vor allem um erst einmal die Aussage der baldigen Ex-Gattin abzuwarten. Die als Zeugin geladene Geschädigte erklärte dann, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen und zu den Tatvorwürfen betreffend ihren Ehemann keine Angaben machen (warum auch immer).
Das paßte dem Staatsanwalt aber gar nicht, und er versuchte die Zeugin umzustimmen. Sie dürfe nicht davon auszugehen, dass dies die letzte Gewalthandlung "von ihm" gewesen sei. Sie solle sich doch endlich besinnen und den Vorfall schildern. Erst auf ausdrücklichen Protest gegen diese Art der Zeugenbeeinflussung endeten diese rechtswidrigen Versuche des Herrn Staatsanwaltes.
Der Freispruch stand damit (so gut wie) fest und so kam es auch.
Dann der letzte Versuch, ein letztes Aufbäumen des Anklägers - direkt an meinen Mandanten gerichtet - forderte der Staatsanwalt den Angeklagten auf “ein Mann zu sein” und die Tätlichkeiten einzuräumen.... zu seiner Tat zu stehen.
Mein Mandant ließ sich weder von dem Vorwurf, ihm mangele es an Mut, noch von dieser Suada der Voreingenommenheit beeindrucken (OK - ich hab ihn dabei auch scharf angesehen, denn ich sah ihm an, dass er kurz vor der Eruption stand), hielt still und war dann schlagartig wieder entspannt, als dann kam, was kommen mußte (und sollte)...... der Freispruch.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !!
Die Ehefrau Ihren Mann angezeigt, er soll sie geschlagen, belästigt und bedroht haben.
Der von mir vertretene Mann schilderte mir den Vorfall gaaanz anders. Er kam am fraglichen Tag recht spät und wohl auch angetrunken nach Hause gekommen, weshalb sein "Drachen" (seine Bezeichnung) "Feuer spukte". Sie soll auf ihn losgegangen sein und habe ihn beschimpft, getreten und mit allem was sie in die Finger bekam, nach ihm geworfen haben (u.a. einen Duden).
Es kam zur Trennung und bald wird auch die Scheidung erfolgen.
Der Angeklagte schwieg in der Hauptverhandlung (so wie ich ihm geraten habe) zunächst, vor allem um erst einmal die Aussage der baldigen Ex-Gattin abzuwarten. Die als Zeugin geladene Geschädigte erklärte dann, sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen und zu den Tatvorwürfen betreffend ihren Ehemann keine Angaben machen (warum auch immer).
Das paßte dem Staatsanwalt aber gar nicht, und er versuchte die Zeugin umzustimmen. Sie dürfe nicht davon auszugehen, dass dies die letzte Gewalthandlung "von ihm" gewesen sei. Sie solle sich doch endlich besinnen und den Vorfall schildern. Erst auf ausdrücklichen Protest gegen diese Art der Zeugenbeeinflussung endeten diese rechtswidrigen Versuche des Herrn Staatsanwaltes.
Der Freispruch stand damit (so gut wie) fest und so kam es auch.
Dann der letzte Versuch, ein letztes Aufbäumen des Anklägers - direkt an meinen Mandanten gerichtet - forderte der Staatsanwalt den Angeklagten auf “ein Mann zu sein” und die Tätlichkeiten einzuräumen.... zu seiner Tat zu stehen.
Mein Mandant ließ sich weder von dem Vorwurf, ihm mangele es an Mut, noch von dieser Suada der Voreingenommenheit beeindrucken (OK - ich hab ihn dabei auch scharf angesehen, denn ich sah ihm an, dass er kurz vor der Eruption stand), hielt still und war dann schlagartig wieder entspannt, als dann kam, was kommen mußte (und sollte)...... der Freispruch.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !!
Montag, 29. September 2014
Freitag, 26. September 2014
Sonntag, 21. September 2014
Freitag, 19. September 2014
Abgrenzung zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch
Ein strafbarer Versuch (in Abgrenzung zu - meist - straffreien Vorbereitungshandlung beginnt dann, wenn der Täter die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschreitet.....
Vorbereitungshandlung:
Handlungen, durch die jemand eine Straftat nur vorbereitet, ohne bereits unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes anzusetzen, sind straflose Vorbereitungshandlungen und somit keine Versuchshandlungen.
Beispiel: Jemand der sich Einbruchswerkzeug besorgt, kann noch keine Versuchshandlung vorgeworfen werden. Vorbereitungshandlungen sind nämlich nur strafbar, wenn das StGB das besonders anordnet.
Beispiele für strafbare Vorbereitungshandlungen:
Vorbereitung der Fälschung von Geld- und Wertzeichen (§ 149 StGB)
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310 StGB).
Frank Theumer (Strafverteidiger) | Ludwigsfelde | Kanzlei Zu Recht !!
Vorbereitungshandlung:
Handlungen, durch die jemand eine Straftat nur vorbereitet, ohne bereits unmittelbar zur Verwirklichung eines Tatbestandes anzusetzen, sind straflose Vorbereitungshandlungen und somit keine Versuchshandlungen.
Beispiel: Jemand der sich Einbruchswerkzeug besorgt, kann noch keine Versuchshandlung vorgeworfen werden. Vorbereitungshandlungen sind nämlich nur strafbar, wenn das StGB das besonders anordnet.
Beispiele für strafbare Vorbereitungshandlungen:
Vorbereitung der Fälschung von Geld- und Wertzeichen (§ 149 StGB)
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens (§ 310 StGB).
Frank Theumer (Strafverteidiger) | Ludwigsfelde | Kanzlei Zu Recht !!
Donnerstag, 18. September 2014
Beim Deal muss der Angeklagte vor seiner Zustimmung belehrt werden
Wenn ein Strafverfahren durch eine Verständigung (also Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung) - den sogenannten DEAL - beendet wird, dann MUß der Angeklagte vor seiner Zustimmung belehrt worden sein.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt dies durch seinen Beschluss vom 26. August 2014 und stellt dazu fest, dass die in § 257c Abs. 4, 5 StPO gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen muss.
BVerfG, Beschl. v. 26.08.2014 – 2 BvR 2048/13 - nachzulesen hier
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de
Kanzleiblog
Ludwigsfelde, den 18. Sep 2014
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt dies durch seinen Beschluss vom 26. August 2014 und stellt dazu fest, dass die in § 257c Abs. 4, 5 StPO gesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung nicht nur vor seinem Geständnis, sondern bereits vor seiner Zustimmung zu der Verständigung erfolgen muss.
BVerfG, Beschl. v. 26.08.2014 – 2 BvR 2048/13 - nachzulesen hier
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! | www.theumer-mittag.de
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Ludwigsfelde, den 18. Sep 2014
Donnerstag, 4. September 2014
Dienstag, 2. September 2014
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