Mittwoch, 5. März 2014

Sie sind auf der Suche nach einem Pflichtverteidiger ?

Oder

Das Gericht hat Sie aufgefordert einen Verteidiger zu benennen?

Oder

Ein Angehöriger oder ein Bekannter wurde verhaftet?

Vielleicht haben Sie auch generell ein strafrechtliches Problem und wissen nicht, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht?


Sie sind bei mir richtig. Ich prüfe für Sie kostenfrei, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung bei Ihnen vorliegen. Anders als in vielen anderen Rechtsgebieten gibt es im Strafrecht (und auch nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht (wie z.B. bei Geschwindigkeitsübertretungen) keine Prozesskostenhilfe.

Zunächst vorab, die Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung zweiter Klasse. In Deutschland ist es auch nicht so, wie Sie es vielleicht aus dem Fernsehen kennen, dass man dann einen – möglichst jungen und unerfahrenen – Pflichtverteidiger “gestellt” bekommt, wenn man sich keinen Anwalt leisten kann.

1. Den Pflichtverteidiger kann man sich aussuchen. Sie bekommen nur dann einen Pflichtver-teidiger “vor die Nase gesetzt”, wenn Sie vom Gericht aufgefordert wurden, innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu benennen und dies nicht getan haben. Auch dann besteht noch im-mer die Möglichkeit eines Pflichtverteidigerwechsels, was dann jedoch nicht mehr ganz so einfach ist. Es ist deshalb besser, sich innerhalb der Frist um einen Anwalt zu kümmern, dem man vertraut. Selbst im Falle einer Verhaftung hat man die Möglichkeit selbst einen Verteidi-ger innerhalb einer Frist zu nennen. Sprechen (bzw. rufen) Sie mich einfach an.

2. Die Pflichtverteidigung hat nichts mit Ihrer Einkommenssituation zu tun. Bedingung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 140 Strafprozessordnung. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist z. B. geboten bei Untersuchungshaft oder wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Wenn Sie unter laufen-der Bewährung stehen, kann ebenfalls die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.


Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, rufen Sie einfach an. Meist lässt sich diese Frage bereits am Telefon klären.
Die Kosten des Pflichtverteidigers trägt zunächst die Landeskasse. Im Falle einer (späteren) Verurteilung werden die Kosten aber in aller Regel dem Verurteilten auferlegt. In Jugendsachen wird allerdings meistens von der Auferlegung der Kosten abgesehen, so dass in diesen Fällen der Pflichtverteidiger tatsächlich kostenlos ist.


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