Rudolf von Jhering mit den Worten:
“Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.”
Bruch formellen Rechts, das ist genau das, was auch ich einer Richterin am Amtsgericht N. vorwerfe. Und das ist eben in meinen Augen Rechtsmißbrauch. Ein Verteidiger, der keine Vollmacht zur Akte reicht, handelt selbst nicht rechtsmißbräuchlich, sondern macht die gute Arbeit, die sein Mandant von ihm erwarten darf.
Eine Dienstaufsicht wird nun klären, ob dort der Standart-Kommentar zur StPO (Meyer-Goßner unter der Randnummer 9 bei Vor § 137) vorahnden ist. Dort steht nämlich:
Eine besondere Form ist für die Beauftragung des Wahlverteidigers nicht vorgeschrieben. … die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab.
RA Theumer, 11. März 2014
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