Dienstag, 11. März 2014

Rudolf von Jhering mit den Worten:

“Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, daß sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen. Feste Formen sind die Schule der Zucht und Ordnung und damit der Freiheit selber und eine Schutzwehr gegen äußere Angriffe, – sie lassen sich nur brechen, nicht biegen.”

Bruch formellen Rechts, das ist genau das, was auch ich einer Richterin am Amtsgericht N. vorwerfe. Und das ist eben in meinen Augen Rechtsmißbrauch. Ein Verteidiger, der keine Vollmacht zur Akte reicht, handelt selbst nicht rechtsmißbräuchlich, sondern macht die gute Arbeit, die sein Mandant von ihm erwarten darf.

Eine Dienstaufsicht wird nun klären, ob dort der Standart-Kommentar zur StPO (Meyer-Goßner unter der Randnummer 9 bei Vor § 137) vorahnden ist. Dort steht nämlich:

Eine besondere Form ist für die Beauftragung des Wahlverteidigers nicht vorgeschrieben. … die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab.


RA Theumer, 11. März 2014


"ein drückendes Problem" - das AG Lüdinghausen und der Stuhldrang - JURION Strafrecht Blog

"ein drückendes Problem" - das AG Lüdinghausen und der Stuhldrang - JURION Strafrecht Blog

Mittwoch, 5. März 2014

Sie sind auf der Suche nach einem Pflichtverteidiger ?

Oder

Das Gericht hat Sie aufgefordert einen Verteidiger zu benennen?

Oder

Ein Angehöriger oder ein Bekannter wurde verhaftet?

Vielleicht haben Sie auch generell ein strafrechtliches Problem und wissen nicht, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht?


Sie sind bei mir richtig. Ich prüfe für Sie kostenfrei, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung bei Ihnen vorliegen. Anders als in vielen anderen Rechtsgebieten gibt es im Strafrecht (und auch nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht (wie z.B. bei Geschwindigkeitsübertretungen) keine Prozesskostenhilfe.

Zunächst vorab, die Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung zweiter Klasse. In Deutschland ist es auch nicht so, wie Sie es vielleicht aus dem Fernsehen kennen, dass man dann einen – möglichst jungen und unerfahrenen – Pflichtverteidiger “gestellt” bekommt, wenn man sich keinen Anwalt leisten kann.

1. Den Pflichtverteidiger kann man sich aussuchen. Sie bekommen nur dann einen Pflichtver-teidiger “vor die Nase gesetzt”, wenn Sie vom Gericht aufgefordert wurden, innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu benennen und dies nicht getan haben. Auch dann besteht noch im-mer die Möglichkeit eines Pflichtverteidigerwechsels, was dann jedoch nicht mehr ganz so einfach ist. Es ist deshalb besser, sich innerhalb der Frist um einen Anwalt zu kümmern, dem man vertraut. Selbst im Falle einer Verhaftung hat man die Möglichkeit selbst einen Verteidi-ger innerhalb einer Frist zu nennen. Sprechen (bzw. rufen) Sie mich einfach an.

2. Die Pflichtverteidigung hat nichts mit Ihrer Einkommenssituation zu tun. Bedingung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 140 Strafprozessordnung. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist z. B. geboten bei Untersuchungshaft oder wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Wenn Sie unter laufen-der Bewährung stehen, kann ebenfalls die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen.


Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht, rufen Sie einfach an. Meist lässt sich diese Frage bereits am Telefon klären.
Die Kosten des Pflichtverteidigers trägt zunächst die Landeskasse. Im Falle einer (späteren) Verurteilung werden die Kosten aber in aller Regel dem Verurteilten auferlegt. In Jugendsachen wird allerdings meistens von der Auferlegung der Kosten abgesehen, so dass in diesen Fällen der Pflichtverteidiger tatsächlich kostenlos ist.


Strafzumessungsfehler zugunsten des Angeklagten - U-Haft als Strafmilderung - JURION Strafrecht Blog

Strafzumessungsfehler zugunsten des Angeklagten - U-Haft als Strafmilderung - JURION Strafrecht Blog