Ganz klar: Nein !
Beides würde keinerlei Vorteil verschaffen – könnte aber
Ihre Situation DEUTLICH verbessern. Wenn Sie also eine Ladung zur Vernehmung (als Beschuldigter) von der Polizei erhalten haben (oder einen Anhörungsbogen
ausfüllen sollen) – antworten Sie nicht – bzw. gehen Sie nicht hin – rufen Sie auch
besser nicht an.
Mit der Vernehmung als Beschuldigter realisieren die
Ermittlungsbehörden Ihr Recht auf rechtliches Gehör – das bedeutet, dass jeder
Beschuldigte die Möglichkeit bekommen muss, sich im Laufe des Strafverfahrens
zu der Beschuldigung zu äußern. Es besteht aber (bis auf wenige Ausnahmen) keine Pflicht, diese Möglichkeit
wahrzunehmen (und später auch noch ausreichend Gelegenheit dazu – wenn es denn
in Ihrem Sinne sein könnte). Es steht nämlich jedem Beschuldigten frei, ob er
sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern möchte oder nicht.
Der Zeitpunkt Ihrer Äußerung zu den Vorwürfen spielt keine Rolle für eine eventuelle Strafzumessung.
Der Zeitpunkt Ihrer Äußerung zu den Vorwürfen spielt keine Rolle für eine eventuelle Strafzumessung.
Ob (und wann) eine Äußerung sinnvoll ist oder nicht, lassen
Sie besser einen Verteidiger entscheiden. Ein Strafverteidiger wird Ihnen immer
raten, nicht zur Vernehmung bei der Polizei zu gehen, jedenfalls nicht ohne sein
Beisein. Schon deshalb nicht, weil Sie zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, was Polizei
und Staatsanwaltschaft vorwerfen und welche (angeblichen) Beweise vorliegen.
Sie wissen weder, was die Zeugen ausgesagt haben, noch was z.B. ein Anzeigen-erstatter
in seiner Strafanzeige angegeben hat. Deshalb gibt es nur eine Empfehlung: Sofort
nach Erhalt der Ladung einen Strafverteidiger zu kontaktieren (und ihm das
Anschreiben übersenden). Fragen Sie gleich und sofort nach den Kosten – dies muss
Ihnen nicht peinlich oder unangenehm sein – im Gegenteil: Der Verteidiger wird
froh sein, wenn dieser Punkt geklärt ist.
Nach der Mandatierung wird die Akte angefordert und also
Akteneinsicht genommen.
Erst danach kann (in Ruhe und mit der Gelassenheit der
Kenntnis) entschieden werden, ob eine Einlassung sinnvoll und
erfolgversprechend sein kann oder ob vielleicht auch das Schweigen besser
fortgesetzt werden sollte……
Frank Theumer am 14. Juni 2016 | 23. Okt 2018
Strafverteidiger | Mitglied im Verein Berliner Strafverteidiger