Mittwoch, 21. Dezember 2016

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Artikel » Report Psychologie: Tatmotiv beeinflusst Augenzeugengedächtnis Die Erinnerung an eine Straftat kann durch die Kenntnis der Tatmotive verzerrt werden. Dies fanden Psychologen der Universität Osnabrück in einem aktuellen Versuch heraus. nicht mit Facebook verbunden Facebook "Like"-Dummy nicht mit Twitter verbunden "Tweet this"-Dummy nicht mit Google+ verbunden "Google+1"-Dummy Einstellungen Berichte von Augenzeugen sind in vielen Strafverfahren ein wichtiges, wenn nicht sogar das wichtigste Beweismittel. Die hohe Relevanz von Augenzeugenaussagen liegt unter anderem darin begründet, dass man davon ausgeht, dass Zeugen genau von dem berichten, was sie tatsächlich gesehen und erlebt haben. Allerdings zeigen Untersuchungen, dass dies nicht immer der Fall ist und dass Erinnerungsverzerrungen relativ häufig vorkommen. Forensische Psychologen der Universität Osnabrück untersuchten in einer aktuellen Studie nun eine besondere Quelle von Erinnerungsfehlern: die Bewertung der Motive einer Tat. Experiment mit manipulierten Tatmotiven In ihren Versuchen zeigten sie 208 Versuchspersonen zunächst eine Filmsequenz ohne Ton, in der eine Frau vier Männer ohne ersichtlichen Grund tötet. Im Anschluss erhielten die Teilnehmer unterschiedliche Informationen zu den mutmaßlichen Motiven der Täterin: Einer Gruppe wurde die Protagonistin als kaltblütig und hasserfüllt beschrieben, wobei der Text ausdrücklich die Grausamkeit der Morde hervorhob. Den anderen Probanden wurde suggeriert, die Täterin habe aufgrund äußerer Zwänge gehandelt, etwa aus Notwehr oder Verzweiflung. Die Versuchspersonen hatten die Aufgabe, eine angemessene Gefängnisstrafe festzulegen und anzugeben, inwiefern sie die Todesstrafe angebracht fänden. Zudem bearbeiteten sie einen Wiedererkennungstest, der sowohl wahre als auch erfundene Details der Filmszene enthielt. Verzerrte Erinnerungen der Augenzeugen Es zeigte sich, dass Falschinformationen von den Probanden häufiger als wahr eingestuft wurden, wenn sie zu dem vermeintlichen Tatmotiv passten: So glaubten mehr Versuchspersonen gesehen zu haben, wie die Protagonistin ihre Freundin mit einem Messer bedroht, wenn sie zuvor eine negative Beurteilung von deren Persönlichkeit gelesen hatten. Waren die Teilnehmer hingegen überzeugt, dass die Täterin aufgrund von äußerem Zwang gehandelt hatte, gaben sie öfter an, gesehen zu haben, wie eines der späteren Opfer ein Messer zog. In Wirklichkeit kam in der Filmsequenz überhaupt kein Messer vor. In beiden Gruppen wiesen die Probanden Falschinformationen, die ihrer eigenen Zuschreibung widersprachen, korrekt als falsch zurück. Einfluss der Zuschreibung von Motiven auf das Strafmaß Zusätzlich wurde deutlich, dass Versuchspersonen für eine höhere Gefängnisstrafe und auch eher für die Todesstrafe plädierten, wenn sie annahmen, dass die Täterin aus persönlichen Motiven und nicht aufgrund von äußerem Zwang gehandelt hatte. Literatur Hellmann, D.F. & Memon, A. (2016). Attribution of crime motives biases eyewitnesses' memory and sentencing decisions [Abstract]. http://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/1068316X.2016.1207768Psychology, Crime and Law, 22 (10), 957–976. 20. Dezember 2016 Quelle: Deutsche Gesellschaft für Psychologie Symbolfoto: © Sofia Sforza – pexels.com

Mittwoch, 27. Juli 2016

Auslagenerstattung im OWi-Verfahren – ab wann? – Burhoff online Blog

Auslagenerstattung im OWi-Verfahren – ab wann? – Burhoff online Blog: Auslagenerstattung im OWi-Verfahren – ab wann? © Alex White - Fotolia.com © Alex White – Fotolia.com Folgender Sachverhalt: Am 22.03.2016 versendet die Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen, in dem eine falsche Tatörtlichkeit hinsichtlich des dem Betroffenen vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes genannt wird. Nach Hinweis des Verteidigers des Betroffenen wird dann lediglich in der anschließend ergangenen Verwarnung unter dem 06.04.2016 ein Verwarnungsgeldbetrag von 25 € festgesetzt und dabei der Tatort richtig benannt. Der Betroffene verlangt Auslagenerstattung, die die Verwaltungsbehröde ablehnt. Der Verteidiger ist hingegen der Ansicht, dass der Betroffene nach dem falsch erhobenen Vorwurf angehalten gewesen sei, seinen Verteidiger zu beauftragen und den Vorwurf aus der Welt zu schaffen. Nicht nur der Tatort sei nämlich falsch gewesen sondern auch der Tatvorwurf sein anderer gewesen. Zunächst sei dem Betroffenen nämlich eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h vorgeworfen worden, wogegen schließlich der ergangenen Verwarnung nur noch eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 11 km/h zugrundegelegen habe. Das AG gibt der Verwaltungsbehörde Recht. Das Fazit aus dem AG Lüdinghausen, Beschl. v. 07.07.2016 – 19 OWi 122/16 [b]: Eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Betroffenen kommt im Bußgeldverfahren nur dann/erst dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde bereits einen Bußgeldbescheid erlassen hatte, dieser dann aber zurückgenommen wird. Vor Erlass und Zustellung des Bußgeldbescheides trägt jede Seite ihre Kosten und Auslagen hingegen selbst. Der Beschluss entspricht der Auffassung in der Literatur und der Rechtslage im Strafverfahren. Auch da kommt eine Auslagenerstattung – nach Einstellung des Ermittlungsverfahrenss – nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. dazu Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015, Rn. 610 ff.). Das AG hat dann noch die Frage einer analogen Anwendung der Grundsätze zur Auslagenerstattung untersucht. Es hat es allerdings verneint, eine Auslagenerstattungsentscheidung dann für notwendig zur erachten, wenn, was hier ja der Fall war, in einem Anhörungsbogen zunächst falsche Angaben im weiteren Verfahrensgang vor Erlass eines Bußgeldbescheides oder einer Verwarnung zurückgenommen oder korrigiert werden. Eine Auslagenerstattung komme selbst dann nicht und auch nicht deshalb in Betracht, wenn dem Betroffenen nach Zugang des ersten Anhörungsbogens aus seiner Sicht erhebliche Rechtsfolgen in Form einer hohen Geldbuße und eines einmonatigen Regelfahrverbotes drohten. Ist leider so – und ist leider auch im Strafverfahren grundsätzlich so. Der Betroffene/Beschuldigte bleibt in dem Verfahrensstadium auf seinen Kosten sitzen.

Wer zu früh kommt, den bestraft das OLG… – Burhoff online Blog

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