Sonntag, 28. Dezember 2014
Dienstag, 16. Dezember 2014
Was ist ein Torkelbogen ?
Wird einem Beschuldigten der Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr unterbreitet, so finden man regelmäßig in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft einen besonderen Fragebogen. Darauf sollen zunächst die Polizeibeamten durch Ankreuzen festhalten, ob und ggf. welche möglicherweise alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei dem Beschuldigten vorliegen. Ein ähnliches Exemplar soll auch der Arzt ausfüllen, welcher die regelmäßig stattfindende Blutentnahme durchführt. In dem Fragebogen finden sich Angaben zu Gleichgewichtsstörungen, Motorik, Aussprache, Tremor, Lidflattern, Reaktion auf Licht uvm.
Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | 17. Dez 2014
Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | 17. Dez 2014
Montag, 15. Dezember 2014
Was aus einer Straftat erlangt wurde - der sog. Verfall (§ 73 StGB)
Der sogenannte Verfall gem. § 73 StGB dient dazu, die Vermögenswerte abzuschöpfen, die ein Täter aus einer Straftat erlangt hat.
Wenn der Täter den Vermögenswert, der aus der Tat stammt nicht mehr hat (zB verbraucht, verschenkt, verkauft), dann ordnet das Gericht den Verfall eines entsprechenden Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entsprichtgem (§ 73a StGB).
Es gilt das Bruttoprinzip, also die Gesamtheit des aus einer rechtswidrigen Tat materiell Erlangten – mithin grundsätzlich ohne Beschränkung auf den Gewinn. Der Täter darf also von dem, was er aus der Tat erhalten hat, nicht die Aufwendungen abziehen, die ihm durch die Tat entstanden sind.
Der Verfall ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art.
Verfall ist von der sog. Einziehung zu unterscheiden, Letztere bezieht sich nämlich auf die Tatwerkzeuge („instrumenta sceleris“) und die unmittelbar durch die Tat hervorgebrachten Gegenstände („producta sceleris“). Durch die Einziehung geht nach § 74e StGB das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Die Einziehung setzt vorsätzliches Begehen (also nicht nur fahrlässiges Begehen) voraus.
Einziehung und Verfall sind Regeln des Strafverfahrens. Durch § 29a OWiG wird die Verwaltungsbehörde bzw. das zuständige Gericht allerdings ermächtigt, auch gegen den Täter (hier spricht man von Beteiligten), der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (u.U. sogar auch gegen einen Dritten) der aus der Ordnungswidrigkeit einen Vermögensvorteil hatte, den Verfall anzuordnen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, den 16. Dez 2014
Wenn der Täter den Vermögenswert, der aus der Tat stammt nicht mehr hat (zB verbraucht, verschenkt, verkauft), dann ordnet das Gericht den Verfall eines entsprechenden Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entsprichtgem (§ 73a StGB).
Es gilt das Bruttoprinzip, also die Gesamtheit des aus einer rechtswidrigen Tat materiell Erlangten – mithin grundsätzlich ohne Beschränkung auf den Gewinn. Der Täter darf also von dem, was er aus der Tat erhalten hat, nicht die Aufwendungen abziehen, die ihm durch die Tat entstanden sind.
Der Verfall ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme eigener Art.
Verfall ist von der sog. Einziehung zu unterscheiden, Letztere bezieht sich nämlich auf die Tatwerkzeuge („instrumenta sceleris“) und die unmittelbar durch die Tat hervorgebrachten Gegenstände („producta sceleris“). Durch die Einziehung geht nach § 74e StGB das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über. Die Einziehung setzt vorsätzliches Begehen (also nicht nur fahrlässiges Begehen) voraus.
Einziehung und Verfall sind Regeln des Strafverfahrens. Durch § 29a OWiG wird die Verwaltungsbehörde bzw. das zuständige Gericht allerdings ermächtigt, auch gegen den Täter (hier spricht man von Beteiligten), der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat (u.U. sogar auch gegen einen Dritten) der aus der Ordnungswidrigkeit einen Vermögensvorteil hatte, den Verfall anzuordnen.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger | Zu Recht !! | Ludwigsfelde, den 16. Dez 2014
Donnerstag, 4. Dezember 2014
Montag, 1. Dezember 2014
Das Handy während der Fahrt: Bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - III-1 RBs 284/14
Vom gesetzlichen Tatbestand ist die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.
Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Beschluss entscheiden und ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden war.
Der Sachverhalt
Die Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte - während sie die Fahrt fortsetzte - in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn.
Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (III-1 RBs 284/14) Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift "Vor- und Nachbereitungshandlungen" einschließe.
Dem unterfalle etwa das:
• Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts;
• das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs;
• das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt;
• das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.
Bloße Ortsveränderung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf
Vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.
Beurteilung nicht anders als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug
Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei letzlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege.
Von den Fällen des "Wegdrückens" eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde. Weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat der Senat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - III-1 RBs 284/14
Quelle: PM Rechtsindex - Recht & Urteile
Vom gesetzlichen Tatbestand ist die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.
Das hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Beschluss entscheiden und ein Urteil des Amtsgerichts Köln aufgehoben, durch das eine Autofahrerin wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden war.
Der Sachverhalt
Die Autofahrerin hatte ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche gehabt. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Handy an die Fahrerin. Diese suchte - während sie die Fahrt fortsetzte - in der Tasche nach dem Handy, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs an ihren Sohn.
Das Gericht unterstellte, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display geschaut hatte. Der Sohn nahm das Gespräch entgegen. Dies wertete das Amtsgericht als Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23a Abs. 1a StVO.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (III-1 RBs 284/14) Das Oberlandesgericht Köln hat nun ausgeführt, dass zwar eine Benutzung im Sinne der Vorschrift "Vor- und Nachbereitungshandlungen" einschließe.
Dem unterfalle etwa das:
• Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts;
• das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs;
• das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt;
• das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.
Bloße Ortsveränderung weist keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts auf
Vom gesetzlichen Tatbestand sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen.
Beurteilung nicht anders als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug
Der Argumentation, dass im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet. Der Fall sei letzlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, wie etwa wenn der Fahrer das Mobiltelefon wegen von diesem ausgehender störender Geräusche verlege.
Von den Fällen des "Wegdrückens" eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde. Weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden, hat der Senat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014 - III-1 RBs 284/14
Quelle: PM Rechtsindex - Recht & Urteile
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