Dienstag, 8. Mai 2012

Anforderungen an die Fähigkeit eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers zur Einwilligung in eine Blutentnahme, 81a StPO


OLG JENA vom 6.10.2011,1 SS 82/11

Von einer wirksamen Einwilligung ist bei einer freiwilligen, ernst-
lichen und in Kenntnis der Sachlage und des Weigerungsrechts erteil-
ten ausdrücklichen Zustimmung des Beschuldigten auszugehen. Dies er-
fordert, dass der Beschuldigte - auch ohne geschäftsfähig sein zu
müssen - Sinn und Tragweite der Einwilligung erfasst. Dabei kommt es
nicht darauf an, dass der Beschuldigte die strafrechtlichen Folgen
einer Blutalkoholmessung überblickt, sondern, ob er den mit der
Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken
erfasst. (Aus den Gründen: ...Der mit der Blutentnahme verbundene
Eingriff in die körperliche Unversehrtheit betrifft ein für den An-
geklagten disponibles Recht, weshalb es gem. § 81 a Abs.1 S.2 StPO
bei einer ausdrücklich und eindeutig vom Angeklagten erklärten Ein-
willigung in die Blutentnahme keiner richterlichen Anordnung der
Massnahme bedarf. Auch der Arzt bestätigte dem Polizeibeamten noch-
mals, dass der Angeklagte orientiert sei...).Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
BA,2012 44

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