OLG JENA vom 6.10.2011, | 1 SS 82/11 | ||
Von einer wirksamen Einwilligung ist bei einer freiwilligen, ernst- lichen und in Kenntnis der Sachlage und des Weigerungsrechts erteil- ten ausdrücklichen Zustimmung des Beschuldigten auszugehen. Dies er- fordert, dass der Beschuldigte - auch ohne geschäftsfähig sein zu müssen - Sinn und Tragweite der Einwilligung erfasst. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Beschuldigte die strafrechtlichen Folgen einer Blutalkoholmessung überblickt, sondern, ob er den mit der Blutentnahme verbundenen körperlichen Eingriff und dessen Risiken erfasst. (Aus den Gründen: ...Der mit der Blutentnahme verbundene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit betrifft ein für den An- geklagten disponibles Recht, weshalb es gem. § 81 a Abs.1 S.2 StPO bei einer ausdrücklich und eindeutig vom Angeklagten erklärten Ein- willigung in die Blutentnahme keiner richterlichen Anordnung der Massnahme bedarf. Auch der Arzt bestätigte dem Polizeibeamten noch- mals, dass der Angeklagte orientiert sei...).Fundstellen | |||
ADAJUR-ARCHIV BA,2012 44 |
Dienstag, 8. Mai 2012
Anforderungen an die Fähigkeit eines alkoholisierten Verkehrsteilnehmers zur Einwilligung in eine Blutentnahme, 81a StPO
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