Sonntag, 5. Februar 2012
§ 81a StPO - Pflicht des Polizeibeamten zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bei Kontrolle und Blutentnahme zur Mittagszeit
OLG FRANKFURT AM MAIN vom 29.07.2011, 2 SS OWI 887/10
1.Die Frage, ob ein Verstoss gegen Beweiserhebungsvorschriften ein
Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, ist jeweils nach den Um-
ständen des Einzelfalles, insb. nach der Art des Verbots und dem
Gewicht des Verstosses unter Abwägung der widerstreitenden Interes-
sen zu entscheiden. 2.An einem Werktag zur Mittagszeit ist i.d.R.
ein Ermittlungsrichter zu erreichen, so dass ein Polizist gehalten
ist, vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme, zumin-
dest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
(Aus den Gründen: ...Zwar war hier ein Beweiserhebungsverbot gege-
ben. Der Betroffene war an einem Werktag gegen 13.36 Uhr angehalten
worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen
ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Ein Beweisverwertungsver-
bot stellt eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzli-
cher Vorschrift oder aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzu-
erkennen ist...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 94351).
Fundstellen
BA,2011 360
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