Sonntag, 5. Februar 2012

§ 81a StPO - Pflicht des Polizeibeamten zur Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bei Kontrolle und Blutentnahme zur Mittagszeit

OLG FRANKFURT AM MAIN vom 29.07.2011, 2 SS OWI 887/10 1.Die Frage, ob ein Verstoss gegen Beweiserhebungsvorschriften ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht, ist jeweils nach den Um- ständen des Einzelfalles, insb. nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstosses unter Abwägung der widerstreitenden Interes- sen zu entscheiden. 2.An einem Werktag zur Mittagszeit ist i.d.R. ein Ermittlungsrichter zu erreichen, so dass ein Polizist gehalten ist, vor einer selbständigen Anordnung einer Blutentnahme, zumin- dest telefonisch eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. (Aus den Gründen: ...Zwar war hier ein Beweiserhebungsverbot gege- ben. Der Betroffene war an einem Werktag gegen 13.36 Uhr angehalten worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem unter normalen Umständen ein Ermittlungsrichter zu erreichen ist. Ein Beweisverwertungsver- bot stellt eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzli- cher Vorschrift oder aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzu- erkennen ist...). (s.a. gl. Entsch. u.a. Az. = Dok.Nr. 94351). Fundstellen BA,2011 360

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