Dienstag, 31. März 2015
Montag, 23. März 2015
Sonntag, 22. März 2015
Donnerstag, 12. März 2015
Mittwoch, 11. März 2015
Mittwoch, 4. März 2015
Geständnis aus (prozess-)taktischen Gründen | Die Unschuldsvermutung gilt bei Einstellung nach § 153a StPO weiter
Es liegt auf der Hand, dass eine schnelle Verfahrensbeendigung ein erheblicher Anreiz für ein "prozesstaktisches" Geständnis liegen kann, das – unabhängig vom Fall Edathy – selbstredend auch falsch sein kann (BGH StV 2009, 629). Daher ist das Verlangen nach einem Geständnis und der Androhung ansonsten den Prozess fortzuführen meines Erachtens unzulässig.
Ein solches Geständnis kann sich nämlich durchaus auch aus der nachvollziehbaren Tatsache ergeben, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter bzw. sein Verteidiger den Freispruch für unsicher hält (man sich also Gewissheit erkaufen will) oder sich aber auch nur weitere Kosten für die Verteidigung ersparen will [vergl. aber BVerfGE 82, 106 (124)]. Mit anderen Worten: Gerade die Angst vor einer Verurteilung - obwohl die Tat nicht begangen worden ist - kann sehr wohl ein sehr starkes Argument für die Suche nach einer Einstellungsmöglichkeit gem § 153a StPO sein.
Die Einstellung setzt lediglich das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 153a StPO Rn. 7) und stützt sich gerade nicht auf die Gewissheit über die Schuld (BVerfG im StV 1996, 163f). Die Einstellung beinhaltetet deshalb auch keine Entscheidung über die Begehung der Tat - so jedenfalls das BVerfG - nachzulesen in NJW 1991, 1530.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 05. März 2015
Ein solches Geständnis kann sich nämlich durchaus auch aus der nachvollziehbaren Tatsache ergeben, dass ein Beschuldigter bzw. Angeklagter bzw. sein Verteidiger den Freispruch für unsicher hält (man sich also Gewissheit erkaufen will) oder sich aber auch nur weitere Kosten für die Verteidigung ersparen will [vergl. aber BVerfGE 82, 106 (124)]. Mit anderen Worten: Gerade die Angst vor einer Verurteilung - obwohl die Tat nicht begangen worden ist - kann sehr wohl ein sehr starkes Argument für die Suche nach einer Einstellungsmöglichkeit gem § 153a StPO sein.
Die Einstellung setzt lediglich das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts voraus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 153a StPO Rn. 7) und stützt sich gerade nicht auf die Gewissheit über die Schuld (BVerfG im StV 1996, 163f). Die Einstellung beinhaltetet deshalb auch keine Entscheidung über die Begehung der Tat - so jedenfalls das BVerfG - nachzulesen in NJW 1991, 1530.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 05. März 2015
Dienstag, 3. März 2015
Sonntag, 1. März 2015
Abonnieren
Posts (Atom)