Mittwoch, 4. März 2015

Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet, oder: Wer den falschen Verteidiger wählt, ist selber schuld – Burhoff online Blog

Drum prüfe, wer sich (ewig) bindet, oder: Wer den falschen Verteidiger wählt, ist selber schuld – Burhoff online Blog

Ge­ständ­nis aus (pro­zes­s-)tak­ti­schen Gründen | Die Un­schulds­ver­mu­tung gilt bei Ein­stel­lung nach § 153a StPO weiter

Es liegt auf der Hand, dass eine schnelle Ver­fah­rens­be­en­di­gung ein erheblicher An­reiz für ein "pro­zes­stak­ti­sches" Ge­ständ­nis lie­gen kann, das – un­ab­hän­gig vom Fall Eda­thy – selbstredend auch falsch sein kann (BGH StV 2009, 629). Da­her ist das Verlangen nach einem Geständnis und der Androhung ansonsten den Pro­zes­s fortzuführen meines Erachtens unzulässig.

Ein solches Geständnis kann sich nämlich durchaus auch aus der nach­voll­zieh­ba­ren Tatsache er­ge­ben, dass ein Be­schul­dig­ter bzw. Angeklagter bzw. sein Verteidiger den Frei­spruch für unsi­cher hält (man sich also Gewissheit erkaufen will) oder sich aber auch nur wei­tere Kosten für die Ver­tei­di­gung er­spa­ren will [vergl. aber BVerfGE 82, 106 (124)]. Mit anderen Worten: Ge­rade die Angst vor ei­ner Ver­ur­tei­lung - obwohl die Tat nicht begangen worden ist - kann sehr wohl ein sehr starkes Argument für die Suche nach einer Einstellungsmöglichkeit gem § 153a StPO sein.

Die Ein­stel­lung setzt le­dig­lich das Be­ste­hen ei­nes hin­rei­chen­den Tat­ver­dachts vor­aus (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 153a StPO Rn. 7) und stützt sich ge­rade nicht auf die Ge­wiss­heit über die Schuld (BVerfG im StV 1996, 163f). Die Ein­stel­lung beinhaltetet deshalb auch keine Entscheidung über die Be­ge­hung der Tat - so jedenfalls das BVerfG - nachzulesen in NJW 1991, 1530.




Rechtsanwalt Frank Theumer | Strafverteidiger in Ludwigsfelde und Großbeeren | 05. März 2015