Dienstag, 29. Juli 2014
Montag, 28. Juli 2014
NSU Prozess - Das Ende der Verteidigung
Frau Zschäpe hat den 3 Verteidigern mit den besonderen Namen das Vertrauen entzogen, schreiben SZ, SPIEGEL und (natürlich) die BILD. Allgemeines Rätselraten, warum und warum gerade zum jetzigen Zeitpunkt, und welche Folgen das haben kann. Das Gericht hat das Verfahren vorerst unterbrochen.
Ein neuer Verteidiger der in das (laufende) Verfahren einsteigen solle, bräuchte Monate, um sich in die Aktenlage und den bisherigen Stand der Beweisaufnahme einzuarbeiten. Damit wäre das Verfahren wohl geplatzt. Das kann sich das Gericht, das kann sich der Staat kaum leisten. Mit den alten Verteidigern weiter zu verhandeln oder eine - dann nicht ausreichend vorbereitete - neue Verteidigung zu installieren, würde jedes Urteil der Gefahr einer (erfolgreichen) Revision aussetzen - eine loose-loose-Situation für das Gericht.
Wenn das mal keine (raffinierte) Verteidigungsstrategie ist......
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! in Ludwigsfelde & Großbeeren | 28. Juli 2014
Ein neuer Verteidiger der in das (laufende) Verfahren einsteigen solle, bräuchte Monate, um sich in die Aktenlage und den bisherigen Stand der Beweisaufnahme einzuarbeiten. Damit wäre das Verfahren wohl geplatzt. Das kann sich das Gericht, das kann sich der Staat kaum leisten. Mit den alten Verteidigern weiter zu verhandeln oder eine - dann nicht ausreichend vorbereitete - neue Verteidigung zu installieren, würde jedes Urteil der Gefahr einer (erfolgreichen) Revision aussetzen - eine loose-loose-Situation für das Gericht.
Wenn das mal keine (raffinierte) Verteidigungsstrategie ist......
Rechtsanwalt Frank Theumer | Zu Recht !! in Ludwigsfelde & Großbeeren | 28. Juli 2014
Donnerstag, 24. Juli 2014
Freitag, 18. Juli 2014
Donnerstag, 17. Juli 2014
Die Berufung gegen Strafurteile - Frist EINE Woche
Es soll ja vorkommen, dass ein Beschuldigter sich selbst vertritt (zB auch aus Kostengründen) .... spätestens wenn das Urteil des Strafrichters aber nicht so wie erwartet ist, kommt die Frage nach der Möglichkeit Berufung einzulegen...
1) Wann ist Berufung möglich?
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist sowohl Berufung als auch Revision zulässig, gegen Urteile des Landgericht nur das Rechtsmittel der Revision. Zu beachten ist, dass bei einer Verurteilung zu nicht mehr als 15 Tagessätzen die Berufung durch das Berufungsgericht angenommen werden muss.
2) Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
Der Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht darin, dass bei der Berufung das Urteil noch einmal hinsichtlich der Tatsachen überprüft wird. Das bedeutet, dass die Zeugen noch einmal gehört werden und unter Umständen neue Beweise erhoben werden. Bei der Revision findet eine reine Rechtskontrolle des Urteils statt.
3) Welche Frist ist zu beachten?
Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Dies kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Eine eingelegte Berufung muss nicht begründet werden.
4) Was ist das Verschlechterungsverbot (auch Verböserung genannte - auch reformatio in peius)?
Sollte nur der Angeklagte bzw. zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, so gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Dies bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsmittel nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf.
5) Wo findet die Berufungsverhandlung statt?
Die Berufung findet bei der Berufungskammer des zuständigen Landgerichts statt. Dort werden Sie es in der Regel mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen zu tun haben. Natürlich nimmt auch ein Staatsanwaltschaft an der Verhandlung teil.
6) Brauche ich einen Strafverteidiger?
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Rechtsanwalt nicht, Sie können sich also grundsätzlich allein verteidigen. Sinnvoll ist dies jedoch nicht, da Sie schon keine – vollständige – Akteneinsicht erhalten. Zudem werden Sie der Situation in rechtlicher Hinsicht kaum gewachsen sein. Sie sollten Sie daher unbedingt an einen Strafverteidiger wenden. Ausnahme: Fälle der sog. Notwendigen Verteidigung § 140 StPO - dazu aber ein anderes Mal mehr
Rechtsanwalt Frank Theumer | 17. Juli 2014 | Zu Recht !!
1) Wann ist Berufung möglich?
Gegen Urteile des Amtsgerichts ist sowohl Berufung als auch Revision zulässig, gegen Urteile des Landgericht nur das Rechtsmittel der Revision. Zu beachten ist, dass bei einer Verurteilung zu nicht mehr als 15 Tagessätzen die Berufung durch das Berufungsgericht angenommen werden muss.
2) Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
Der Unterschied zwischen Berufung und Revision besteht darin, dass bei der Berufung das Urteil noch einmal hinsichtlich der Tatsachen überprüft wird. Das bedeutet, dass die Zeugen noch einmal gehört werden und unter Umständen neue Beweise erhoben werden. Bei der Revision findet eine reine Rechtskontrolle des Urteils statt.
3) Welche Frist ist zu beachten?
Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen. Dies kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Eine eingelegte Berufung muss nicht begründet werden.
4) Was ist das Verschlechterungsverbot (auch Verböserung genannte - auch reformatio in peius)?
Sollte nur der Angeklagte bzw. zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt haben, so gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Dies bedeutet, dass das erstinstanzliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsmittel nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf.
5) Wo findet die Berufungsverhandlung statt?
Die Berufung findet bei der Berufungskammer des zuständigen Landgerichts statt. Dort werden Sie es in der Regel mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen zu tun haben. Natürlich nimmt auch ein Staatsanwaltschaft an der Verhandlung teil.
6) Brauche ich einen Strafverteidiger?
Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Rechtsanwalt nicht, Sie können sich also grundsätzlich allein verteidigen. Sinnvoll ist dies jedoch nicht, da Sie schon keine – vollständige – Akteneinsicht erhalten. Zudem werden Sie der Situation in rechtlicher Hinsicht kaum gewachsen sein. Sie sollten Sie daher unbedingt an einen Strafverteidiger wenden. Ausnahme: Fälle der sog. Notwendigen Verteidigung § 140 StPO - dazu aber ein anderes Mal mehr
Rechtsanwalt Frank Theumer | 17. Juli 2014 | Zu Recht !!
Mittwoch, 16. Juli 2014
Montag, 14. Juli 2014
Donnerstag, 10. Juli 2014
Dienstag, 8. Juli 2014
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