Donnerstag, 5. Juni 2014
Mittwoch, 4. Juni 2014
Muß ich zur polizeilichen Vernehmung gehen?
Ganz klar: NEIN !
Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, empfiehlt sich grundsätzlich, dass Sie nicht zur Vernehmung gehen. Mit der Vernehmung als Beschuldigter realisieren die Ermittlungsbehörden Ihr Recht auf rechtliches Gehör – das bedeutet, dass jeder Beschuldigte die Möglichkeit bekommen muss, sich im Laufe des Strafverfahrens zu der Beschuldigung zu äußern. Er muss diese Möglichkeit aber nicht wahrnehmen. Es steht jedem Beschuldigten völlig frei, ob er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern möchte oder nicht. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sollte ein Rechtsanwalt entscheiden. Ein Strafverteidiger wird Ihnen immer raten, nicht zur Vernehmung bei der Polizei zu gehen, jedenfalls nicht ohne Beisein eines Rechtsanwaltes. Sei wissen im Zeitpunkt der Ladung nicht, was die Polizei weiß. Sie wissen nicht, was die Zeugen ausgesagt haben. Sie wissen in der Regel nicht, was der Anzeigeerstatter in seiner Strafanzeige angegeben hat. Deshalb empfehlen wir, sofort nach Erhalt der Ladung einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Nach der Mandatierung können wir uns ein Bild davon machen, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat, indem wir die Akte anfordern und Akteneinsicht nehmen. Dann wissen wir, auf welchem Stand das Ermittlungsverfahren gegen Sie ist, und können entsprechend reagieren. Eine Einlassung, in der sowohl Ihre Sichtweise dargelegt wird als auch gegebenenfalls die Vorwürfe entkräftet werden, sollte immer erst nach der Akteneinsicht abgegeben werden.
Wenn Sie eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter von der Polizei erhalten haben, empfiehlt sich grundsätzlich, dass Sie nicht zur Vernehmung gehen. Mit der Vernehmung als Beschuldigter realisieren die Ermittlungsbehörden Ihr Recht auf rechtliches Gehör – das bedeutet, dass jeder Beschuldigte die Möglichkeit bekommen muss, sich im Laufe des Strafverfahrens zu der Beschuldigung zu äußern. Er muss diese Möglichkeit aber nicht wahrnehmen. Es steht jedem Beschuldigten völlig frei, ob er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern möchte oder nicht. Ob das sinnvoll ist oder nicht, sollte ein Rechtsanwalt entscheiden. Ein Strafverteidiger wird Ihnen immer raten, nicht zur Vernehmung bei der Polizei zu gehen, jedenfalls nicht ohne Beisein eines Rechtsanwaltes. Sei wissen im Zeitpunkt der Ladung nicht, was die Polizei weiß. Sie wissen nicht, was die Zeugen ausgesagt haben. Sie wissen in der Regel nicht, was der Anzeigeerstatter in seiner Strafanzeige angegeben hat. Deshalb empfehlen wir, sofort nach Erhalt der Ladung einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Nach der Mandatierung können wir uns ein Bild davon machen, was die Polizei gegen Sie in der Hand hat, indem wir die Akte anfordern und Akteneinsicht nehmen. Dann wissen wir, auf welchem Stand das Ermittlungsverfahren gegen Sie ist, und können entsprechend reagieren. Eine Einlassung, in der sowohl Ihre Sichtweise dargelegt wird als auch gegebenenfalls die Vorwürfe entkräftet werden, sollte immer erst nach der Akteneinsicht abgegeben werden.
Reden ist (bestenfalls) SILBER - Schweigen ist Gold
Ich kann es offenbar nicht oft genug wiederholen....
Wenn Ihnen die Polizei (oder sonst wer) eine Straftat vorwirft, sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht....
Sollten Sie zur Beschuldigtenvernehmung geladen sein, lassen Sie sich vorher von einem Fachmann beraten, denn sehr viele Verurteilungen erfolgen, weil jemand meinte,erst einmal aussagen zu müssen - um etwas richtig zu stellen. Oft kommen die Mandanten dann (und wundern sich), dass es noch nicht der Weisheit letzter Schluss war.
Rechtsanwalt Frank Theumer
04. Juni 2014
Wenn Ihnen die Polizei (oder sonst wer) eine Straftat vorwirft, sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht....
Sollten Sie zur Beschuldigtenvernehmung geladen sein, lassen Sie sich vorher von einem Fachmann beraten, denn sehr viele Verurteilungen erfolgen, weil jemand meinte,erst einmal aussagen zu müssen - um etwas richtig zu stellen. Oft kommen die Mandanten dann (und wundern sich), dass es noch nicht der Weisheit letzter Schluss war.
Rechtsanwalt Frank Theumer
04. Juni 2014
Dienstag, 3. Juni 2014
„Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ gilt im Strafprozess grundsätzlich nicht nur für den Angeklagten, sondern manchmal auch für den Richter!
Spannungen zwischen Gericht und Strafverteidiger können ebenso auf eine Voreingenommenheit des Richters schließen lassen. Fragt der Richter den Strafverteidiger zB, wo der Herr Rechtsanwalt das Recht denn gelernt habe, ist er nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt (LG Frankfurt StV 1990, 258) befangen. Laut dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg StV 2007, 121) sollte der Richter sich ebenso nicht in die Behauptung versteigen, dass sein fünfjähriger Sohn vernünftiger sei als der Rechtsanwalt.
Der Zeuge lügt !
In meiner Tätigkeit als Strafverteidiger kam es schon sehr oft vor, dass ich bereits vor der ersten Aussage zur Sache mit großer Sicherheit eine Lüge erwarte habe. Der Zeuge bekräftigt vor seiner Aussage wiederholt, dass er nieeeeeeeemals lügen würde, denn dies würde sein Gewissen / seine Religion / das Andenken an seine verstorbene Oma / das Wohl seiner Mitmenschen usw. usf. einfach nicht zulassen.
Solch ein Zeuge begann seine Aussage kürzlich sinngemäß nach erfolgter Belehrung wie folgt:
„Herr Richter, ich möchte zu Anfang sagen, dass ich mich nicht so gern zwischen zwei Menschen stelle. Ich will beiden nichts Böses. Aber wenn ich schon aussagen muss, dann sage ich auch die Wahrheit. Das hat mit Ihrer Belehrung auch gar nichts zu tun. Ich kann gar nicht lügen. Ich würde damit Unrecht tun und dann würde ich nicht mehr ruhig schlafen können. Das müssen Sie mir glauben, Herr Richter.“
Nach dieser Einleitung folgt zu (gefühlten) 99 % ein großes Konvolut an Halb-, Fast- und Unwahrheiten.
....genau so geschehen....neulich am Landgericht Braunschweig.
RA Theumer - 03. Juni 2014
www.theumer-mittag.de
Solch ein Zeuge begann seine Aussage kürzlich sinngemäß nach erfolgter Belehrung wie folgt:
„Herr Richter, ich möchte zu Anfang sagen, dass ich mich nicht so gern zwischen zwei Menschen stelle. Ich will beiden nichts Böses. Aber wenn ich schon aussagen muss, dann sage ich auch die Wahrheit. Das hat mit Ihrer Belehrung auch gar nichts zu tun. Ich kann gar nicht lügen. Ich würde damit Unrecht tun und dann würde ich nicht mehr ruhig schlafen können. Das müssen Sie mir glauben, Herr Richter.“
Nach dieser Einleitung folgt zu (gefühlten) 99 % ein großes Konvolut an Halb-, Fast- und Unwahrheiten.
....genau so geschehen....neulich am Landgericht Braunschweig.
RA Theumer - 03. Juni 2014
www.theumer-mittag.de
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