Spannungen zwischen Gericht und Strafverteidiger können ebenso auf eine Voreingenommenheit des Richters schließen lassen. Fragt der Richter den Strafverteidiger zB, wo der Herr Rechtsanwalt das Recht denn gelernt habe, ist er nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt (LG Frankfurt StV 1990, 258) befangen. Laut dem Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg StV 2007, 121) sollte der Richter sich ebenso nicht in die Behauptung versteigen, dass sein fünfjähriger Sohn vernünftiger sei als der Rechtsanwalt.
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