Dienstag, 3. Juni 2014

„Re­den ist Sil­ber, Schwei­gen ist Gold“ gilt im Straf­pro­zess grund­sätz­lich nicht nur für den An­ge­klag­ten, son­dern manchmal auch für den Rich­ter!

Span­nun­gen zwi­schen Ge­richt und Straf­ver­tei­di­ger kön­nen ebenso auf eine Vor­ein­ge­nom­men­heit des Rich­ters schlie­ßen las­sen. Fragt der Rich­ter den Straf­ver­tei­di­ger zB, wo der Herr Rechts­an­walt das Recht denn ge­lernt habe, ist er nach der Recht­spre­chung des Land­ge­richts Frank­furt (LG Frank­furt StV 1990, 258) be­fan­gen. Laut dem Ober­lan­des­ge­richt Bran­den­burg (OLG Bran­den­burg StV 2007, 121) sollte der Rich­ter sich ebenso nicht in die Be­haup­tung ver­stei­gen, dass sein fünf­jäh­ri­ger Sohn ver­nünf­ti­ger sei als der Rechts­an­walt.



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