Freitag, 30. März 2012
Donnerstag, 29. März 2012
Mittwoch, 28. März 2012
Dienstag, 27. März 2012
Zulässigkeit der Einsichtnahme in eine Bedienungsanleitung eines Messgerätes mittels Zusendung einer Kopie als PDF-Datei
AG HEIDELBERG vom 31.10.2011, 3 OWI 510 JS 22198/11
Dem Verteidiger ist auf Antrag Einsichtnahme in die Bedienungsan-
leitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes zu gewähren, damit eine
umfassende Vorbereitung auf die Verhandlung stattfinden kann. Dabei
ist es zulässig, die Bedienungsanleitung als PDF-Datei zu versenden,
da durch die Kopie der Unterlagen, die einen technischen Zusammen-
hang wiedergeben, nicht gegen das Urheberrecht verstossen wird.
(Aus den Gründen: ...Die Übersendung einer Kopie ist notwendig, um
den ggf. als Zeugen zu ladenden Messbeamten sachgerecht zur ord-
nungsgemässen Durchführung der Messung befragen zu können. Der
Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung steht das Urheber-
recht nicht entgegen. Die Bedienungsanleitung für ein Geschwindig-
keitsmessgerät beschreibt lediglich technische Zusammenhänge auf
eine handwerklich definierbare Weise und ist deshalb keine eigen-
ständige geistige Schöpfung des Autors. Auch unter dem Gesichts-
punkt der Zumutbarkeit kann die Einsicht nicht versagt werden...).
Donnerstag, 22. März 2012
Vorsatz bei deutlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwin- digkeit um mehr als 45% - Wahrnehmbarkeit von Verkehrszeichen
OLG CELLE vom 9.08.2011, 322 SSBS 245/11
1.Im Falle einer deutlichen Überschreitung der zulässigen Höchstge-
schwindigkeit (hier: mehr als 45%) kann von einer vorsätzlichen
Tatbegehung ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahr-
zeug eine grosse Limousine mit einem hochvolumigen Triebwerk ist,
da der Eindruck während der Fahrt nicht nur von den Fahrgeräuschen,
sondern auch durch den Eindruck der Aussenwelt während der Fahrt
beeinflusst wird. 2.Werden Verkehrszeichen sichtbar und den Vor-
schriften entsprechend aufgestellt, kann mit einer Erkennbarkeit
durch die Verkehrsteilnehmer gerechnet werden. (Aus den Gründen:
...Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Be-
troffene die Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h um 56 km/h und
damit um mehr als 45% überschritten. Danach bleibt für die Annahme,
er habe die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht wahrgenommen, kein
Raum. Es ist deshalb von vorsätzlichem Handeln auszugehen...).
Fundstellen
NZV,2011 618
Abonnieren
Posts (Atom)